[4] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab: [4] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab:
[5] 1. Die Rechtsmittelwerberin gründet ihre materielle Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Wesentlichen darauf, dass mit dem angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses in für sie bindender Weise über die Antragslegitimation der Tochter der Erblasserin im Abgabenverfahren abgesprochen und dieser der materiell-rechtliche Anspruch auf ein allfälliges Abgabenguthaben übertragen worden sei.
[6] 2. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsmittelwerberin vernachlässigt zunächst, dass mit dem angefochtenen Beschlussteil keinerlei Vermögenswerte oder Rechte zugewiesen worden sind. Im Übrigen hat das Rekursgericht den – missverständlich formulierten – Spruch in unbedenklicher Weise dahin ausgelegt, dass der Tochter der Erblasserin lediglich die Ermächtigung erteilt wurde, im Namen der Verlassenschaft, also als deren Vertreterin, beim Finanzamt Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung führt die Rechtsmittelwerberin nichts ins Treffen.
[7] Auf deren Ausführungen zu einer für sie bindend entschiedenen Antragstellungsbefugnis der Tochter im eigenen Namen sowie zur vermeintlichen Zuweisung eines „Rechts auf Rechtsbesitz am negativen Abgabenanspruch der Verlassenschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge“ ist daher – mangels Vorliegens eines solchen Beschlusses – nicht weiter einzugehen. Auch die dazu geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
[8] 3. Zur Vertretungsvorsorge für die Verlassenschaft ist aber das Verlassenschaftsgericht berufen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Rechtssphäre des am Verfahren nicht beteiligten Bundes durch den angefochtenen Beschluss nicht beeinträchtigt werde, weshalb ihm keine Rechtsmittelbefugnis zukomme, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ob mit der Vorgangsweise des Erstgerichts die Vertretungsbefugnis der Tochter ausreichend klargestellt wurde (vgl dazu jüngst Berger, Steuerguthaben und Arbeitnehmerveranlagung, iFamZ 2021, 173), wird die Behörde in einem allfälligen Abgabenverfahren zu beurteilen haben. [8] 3. Zur Vertretungsvorsorge für die Verlassenschaft ist aber das Verlassenschaftsgericht berufen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Rechtssphäre des am Verfahren nicht beteiligten Bundes durch den angefochtenen Beschluss nicht beeinträchtigt werde, weshalb ihm keine Rechtsmittelbefugnis zukomme, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Ob mit der Vorgangsweise des Erstgerichts die Vertretungsbefugnis der Tochter ausreichend klargestellt wurde vergleiche dazu jüngst Berger, Steuerguthaben und Arbeitnehmerveranlagung, iFamZ 2021, 173), wird die Behörde in einem allfälligen Abgabenverfahren zu beurteilen haben.
[9] 4. Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. [9] 4. Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.