Die Revision ist berechtigt.
Der zweitbeklagten Partei ist zuzustimmen, daß die Bestimmungen über das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß § 63 Abs 1 KFG 1967 mit dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 durch die Vorschriften des § 22 Abs 1 KHVG ersetzt wurden. Diese sind nach dem eindeutigen und klar gefaßten Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG nur auf Versicherungsverträge anwendbar, "die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967...abgeschlossen werden". Die freiwillige Versicherung nach § 59 Abs 2 KFG fällt somit nicht darunter. Anders könnte nur argumentiert werden, wenn dem Gesetzgeber bei der Fassung des § 1 Abs 1 KHVG ein Redaktionsversehen unterlaufen wäre. Dem ist jedoch nicht so: Wie Bydlinski in Rummel2, ABGB, Rz 9 und 21 f zu § 6 zwar mit Recht ausführt, wären Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung jedenfalls störend, sodaß in solchen Fällen die fragliche Vorschrift sogar gegen ihren Wortsinn verstanden werden könnte; die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist jedoch nur dann zulässig,wenn der anders gelagerte wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (ImmZ 1980, 289; JBl. 1967, 273). Es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen (SZ 45/90; SZ 46/123 ua) oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (SZ 45/41; EvBl 1984/133 ua).Der zweitbeklagten Partei ist zuzustimmen, daß die Bestimmungen über das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 mit dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 durch die Vorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, KHVG ersetzt wurden. Diese sind nach dem eindeutigen und klar gefaßten Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG nur auf Versicherungsverträge anwendbar, "die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967...abgeschlossen werden". Die freiwillige Versicherung nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG fällt somit nicht darunter. Anders könnte nur argumentiert werden, wenn dem Gesetzgeber bei der Fassung des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG ein Redaktionsversehen unterlaufen wäre. Dem ist jedoch nicht so: Wie Bydlinski in Rummel2, ABGB, Rz 9 und 21 f zu Paragraph 6, zwar mit Recht ausführt, wären Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung jedenfalls störend, sodaß in solchen Fällen die fragliche Vorschrift sogar gegen ihren Wortsinn verstanden werden könnte; die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist jedoch nur dann zulässig,wenn der anders gelagerte wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (ImmZ 1980, 289; JBl. 1967, 273). Es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen (SZ 45/90; SZ 46/123 ua) oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (SZ 45/41; EvBl 1984/133 ua).
Von einem eindeutig anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß § 1 Abs 1 KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des § 59 Abs 2 KFG mitumfassen sollte, kann aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 1.7.1992, JBl 1993, 235, dargelegt hat - nicht gesprochen werden. Gewiß ist es richtig, daß die Materialien des Gesetzes diese Frage nicht behandeln (siehe 110 der Beilagen zu den stenProt zu § 1 bzw zu den §§ 22 bis 25), doch kann daraus noch nicht auf ein Redaktionsversehen geschlossen werden. Auffallend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber schon im § 2 KHVG unter der Überschrift "Freiwillige Versicherung" ausdrücklich auf jene Abschnitte des Gesetzes Bezug nimmt, die auch auf freiwillige Versicherungen anzuwenden sind und im § 2 Abs 2 KHVG unter anderem den Abschnitt VI, der mit dem zur Beurteilung stehenden unter der Überschrift "Direktes Klagerecht" normierten § 22 KHVG beginnt, für anwendbar erklärt, wenn es sich um Schadensereignisse handelt, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, oder höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung). Das Problem der Direktklage bei nicht bloß auf Versicherungsverträge der im § 1 Abs 1 KHVG aufgezählten Art ("die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG geschlossen werden") beschränkten Versicherungsverhältnissen, war dem Gesetzgeber daher wohl bekannt, weshalb ihm nicht unterstellt werden kann, die freiwillige Versicherung nach § 59 Abs 2 KFG bei seiner Normensetzung übersehen zu haben. Auch kann ohne Anhaltspunkte irgendwelcher Art nicht unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber die bisherige in SZ 56/133 veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem vorstehend behandelten Problemkreis unbekannt geblieben wäre (JBl 1993, 235).Von einem eindeutig anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß Paragraph eins, Absatz eins, KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des Paragraph 59, Absatz 2, KFG mitumfassen sollte, kann aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 1.7.1992, JBl 1993, 235, dargelegt hat - nicht gesprochen werden. Gewiß ist es richtig, daß die Materialien des Gesetzes diese Frage nicht behandeln (siehe 110 der Beilagen zu den stenProt zu Paragraph eins, bzw zu den Paragraphen 22 bis 25), doch kann daraus noch nicht auf ein Redaktionsversehen geschlossen werden. Auffallend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber schon im Paragraph 2, KHVG unter der Überschrift "Freiwillige Versicherung" ausdrücklich auf jene Abschnitte des Gesetzes Bezug nimmt, die auch auf freiwillige Versicherungen anzuwenden sind und im Paragraph 2, Absatz 2, KHVG unter anderem den Abschnitt römisch sechs, der mit dem zur Beurteilung stehenden unter der Überschrift "Direktes Klagerecht" normierten Paragraph 22, KHVG beginnt, für anwendbar erklärt, wenn es sich um Schadensereignisse handelt, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, oder höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung). Das Problem der Direktklage bei nicht bloß auf Versicherungsverträge der im Paragraph eins, Absatz eins, KHVG aufgezählten Art ("die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG geschlossen werden") beschränkten Versicherungsverhältnissen, war dem Gesetzgeber daher wohl bekannt, weshalb ihm nicht unterstellt werden kann, die freiwillige Versicherung nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG bei seiner Normensetzung übersehen zu haben. Auch kann ohne Anhaltspunkte irgendwelcher Art nicht unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber die bisherige in SZ 56/133 veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem vorstehend behandelten Problemkreis unbekannt geblieben wäre (JBl 1993, 235).
Unter diesen Umständen besteht aber für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des § 1 Abs 1 KHVG in der von den Vorinstanzen verstandenen Richtung kein Raum. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes kommt somit nicht in Betracht, weshalb der Revision der zweitbeklagten Partei Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen war.Unter diesen Umständen besteht aber für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG in der von den Vorinstanzen verstandenen Richtung kein Raum. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes kommt somit nicht in Betracht, weshalb der Revision der zweitbeklagten Partei Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen war.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die notwendig gewordene Beseitigung der Kostenhaftung der zweitbeklagten Partei hatte sich entsprechend dem endgültigen Ergebnis auch auf die von der erstbeklagten Partei zu ersetzenden Kosten wie im Spruch auszuwirken.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die notwendig gewordene Beseitigung der Kostenhaftung der zweitbeklagten Partei hatte sich entsprechend dem endgültigen Ergebnis auch auf die von der erstbeklagten Partei zu ersetzenden Kosten wie im Spruch auszuwirken.