Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner führt aus, der angefochtene Beschluß verstoße gegen § 1221 ABGB, der Vermögensstand sei bereits erforscht. Das Heiratsgut solle eine Starthilfe sein, hiefür genügten aber die in Rechtskraft erwachsenen S 100.000,--. Das Erstgericht habe das Nettoeinkommen unrichtig errechnet und habe die Sorgepflicht für die zweite Ehegattin und die Kinder aus der zweiten Ehe nicht berücksichtigt.Der Antragsgegner führt aus, der angefochtene Beschluß verstoße gegen Paragraph 1221, ABGB, der Vermögensstand sei bereits erforscht. Das Heiratsgut solle eine Starthilfe sein, hiefür genügten aber die in Rechtskraft erwachsenen S 100.000,--. Das Erstgericht habe das Nettoeinkommen unrichtig errechnet und habe die Sorgepflicht für die zweite Ehegattin und die Kinder aus der zweiten Ehe nicht berücksichtigt.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Gemäß § 1221 ABGB soll das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen und hiernach ein angemessenes Heiratsgut bestimmen. Obwohl eine strenge Erforschung des Vermögens nicht erfolgen soll, müssen doch Grundlagen vorhanden sein, die zumindest eine ungefähre Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen ermöglichen (EFSlg 38.541, 41.060). Auch ein Sachverständigenbeweis ist nicht ausgeschlossen, sofern die notwendigen Tatsachenfeststellungen durch andere Beweismittel nicht gewonnen werden können (EFSlg 41.061). Wohl hat das Erstgericht den Wert der Liegenschaften des Antragsgegners festgestellt, doch reicht die Feststellung dieses Vermögens zur Bestimmung des Heiratsgutes nicht aus, zumal weil es sich bei den Liegenschaften zu einem wesentlichen Teil um das Wohnhaus des Antragsgegners, um die seinem Betrieb dienende Liegenschaft sowie um eine seiner ersten Ehefrau zur Verfügung gestellte Eigentumswohnung handelt, somit um Vermögenswerte, die der Antragsgegner ohne Beeinträchtigung seines und seiner Angehörigen Lebensstandard nicht verwerten könnte (vgl. EFSlg 38.529 f). Daher kommt insbesondere dem Einkommen des Antragsgegners, das nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls zu dem für die Bemessung des Heiratsgutes maßgebenden Vermögen gehärt (EFSlg 43.499 ua), wesentliche Bedeutung zu. Das Erstgericht stellte zwar auch das Einkommen des Antragsgegners anhand der Jahresabschlüsse für die Jahre 1981 bis 1983 fest, doch rügten beide Parteien in ihren Rekursen das auf dieser Grundlage vom Erstgericht als erwiesen angenommene Nettoeinkommen. Während die Antragstellerin die Ansicht vertrat, Steuerbilanzen seien für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens nicht geeignet, rügte der Antragsgegner, daß das Erstgericht in der Bilanz enthaltene Abzüge nicht berücksichtigte. Unter diesen Umständen kann in den Ausführungen des Rekursgerichtes, mit Rücksicht auf die Gräße des Unternehmens des Antragsgegners und den Umfang der Jahresabschlüsse bedürfe es des Gutachtens eines Buchsachverständigen, um das Einkommen des Antragsgegners zu ermitteln, kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 1221 ABGB erblickt werden. Auch bei einem selbständig Erwerbstätigen muß nämlich die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens ungefähr feststehen. Die Feststellungen des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinnes genügt nicht. Kann das tatsächliche Einkommen auch nicht annähernd anders festgestellt werden, dann ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt.Gemäß Paragraph 1221, ABGB soll das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen und hiernach ein angemessenes Heiratsgut bestimmen. Obwohl eine strenge Erforschung des Vermögens nicht erfolgen soll, müssen doch Grundlagen vorhanden sein, die zumindest eine ungefähre Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen ermöglichen (EFSlg 38.541, 41.060). Auch ein Sachverständigenbeweis ist nicht ausgeschlossen, sofern die notwendigen Tatsachenfeststellungen durch andere Beweismittel nicht gewonnen werden können (EFSlg 41.061). Wohl hat das Erstgericht den Wert der Liegenschaften des Antragsgegners festgestellt, doch reicht die Feststellung dieses Vermögens zur Bestimmung des Heiratsgutes nicht aus, zumal weil es sich bei den Liegenschaften zu einem wesentlichen Teil um das Wohnhaus des Antragsgegners, um die seinem Betrieb dienende Liegenschaft sowie um eine seiner ersten Ehefrau zur Verfügung gestellte Eigentumswohnung handelt, somit um Vermögenswerte, die der Antragsgegner ohne Beeinträchtigung seines und seiner Angehörigen Lebensstandard nicht verwerten könnte vergleiche EFSlg 38.529 f). Daher kommt insbesondere dem Einkommen des Antragsgegners, das nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls zu dem für die Bemessung des Heiratsgutes maßgebenden Vermögen gehärt (EFSlg 43.499 ua), wesentliche Bedeutung zu. Das Erstgericht stellte zwar auch das Einkommen des Antragsgegners anhand der Jahresabschlüsse für die Jahre 1981 bis 1983 fest, doch rügten beide Parteien in ihren Rekursen das auf dieser Grundlage vom Erstgericht als erwiesen angenommene Nettoeinkommen. Während die Antragstellerin die Ansicht vertrat, Steuerbilanzen seien für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens nicht geeignet, rügte der Antragsgegner, daß das Erstgericht in der Bilanz enthaltene Abzüge nicht berücksichtigte. Unter diesen Umständen kann in den Ausführungen des Rekursgerichtes, mit Rücksicht auf die Gräße des Unternehmens des Antragsgegners und den Umfang der Jahresabschlüsse bedürfe es des Gutachtens eines Buchsachverständigen, um das Einkommen des Antragsgegners zu ermitteln, kein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 1221, ABGB erblickt werden. Auch bei einem selbständig Erwerbstätigen muß nämlich die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens ungefähr feststehen. Die Feststellungen des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinnes genügt nicht. Kann das tatsächliche Einkommen auch nicht annähernd anders festgestellt werden, dann ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt.
Den Ausführungen im Revisionsrekurs, ein Betrag von S 100.000,-- genüge als 'Starthilfe', ist entgegenzuhalten, daß das Heiratsgut auch über eine bloße 'Starthilfe' hinausgehen kann, wenn es die Vermögensverhältnisse des Leistungspflichtigen erlauben (EFSlg 43.496).
Zum Einfluß der Sorgepflichten des Antragsgegners auf die Höhe des Heiratsgutes kann erst nach Feststellung seines Einkommens Stellung genommen werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.