Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Rechtsrüge führt der Beklagte aus, er habe das Anerkenntnis Beilage ./C im guten Glauben unterfertigt, daß F bei der Klägerin um einen Neukredit angesucht habe und diese Forderungsabtretung zur Besicherung des Neukredites herangezogen werde. Mangels Fehlens eines ernstlichen Streites oder Zweifels werde man ein rechtsgeschäftliches (konstitutives) Anerkenntnis verneinen müssen. Gehe man daher von einem deklarativen Charakter dieses Anerkenntnisses aus, so verliere der Schuldner nur jene Einreden und Einwendungen, die er bei Abgabe der deklarativen Anerkenntniserklärung gekannt habe. Der Beklagte habe im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht gewußt, daß F mit seiner Forderung aus dem Kaufvertrag Beilage ./D nicht um einen Neukredit angesucht habe. Hätte er im Zeitpunkt seiner Erklärungshandlung gewußt, daß die abgetretene Forderung für die Besicherung von Altkrediten herangezogen werde, hätte er diese Anerkennungserklärung nicht abgegeben. Sein Irrtum sei durch die Klägerin veranlaßt worden. Die Klägerin hätte wissen müssen, daß ihr die Forderung gegen den Beklagten nicht zustehe, zumal sie für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen habe. Es hätte der Klägerin auffallen müssen, daß die im Kaufvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnete Liste der Kaufgegenstände der Klägerin nicht ausgehändigt worden sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Nach § 1396 Satz 2 ABGB ist der Schuldner verbunden, den Zessionar als seinen Gläubiger zu befriedigen, wenn er die Forderung gegen den redlichen übernehmer für richtig erkannt hat. Der Tatbestand erschöpft sich darin, daß der Schuldner die Forderung gegen den übernehmer für richtig erkannte, als Rechtsfolge wird die Erfüllungspflicht gegen den Zessionar angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Anerkennung des Schuldners im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB einen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, der alle Mängel der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung heilt. Die Einwendungen, die Forderung sei nicht entstanden und bestehe nicht in der anerkannten Höhe sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages werden durch die Anerkennung abgeschnitten (SZ 20/125; JBl 1974, 373; 6 Ob 133,134/69; 3 Ob 504/76; 6 Ob 652/76; 1 Ob 792/76; 7 Ob 677/79, 6 Ob 734/80 u.a.). Gegen die ständige Rechtsprechung hat Bydlinski (Klang 2 IV/2 398 ff.) Bedenken vorgetragen, auf die sich die Revision beruft. Die Bestimmung des § 1396 Satz 2 ABGB sei auf das konstitutive Anerkenntnis nicht anzuwenden, weil diesem eine bindende Wirkung nicht erst durch eine besondere Vorschrift beigelegt werden müsse. Diese ergebe sich vielmehr schon aus den allgemeinen Regeln (§ 1375 ABGB). Die Zuerkennung einer bindenden Wirkung an ein bloß deklaratives Anerkenntnis stelle eine erhebliche Begünstigung des Zessionars gegenüber dem Schuldner dar. Eine solche Bindung sei bei einer bloß aus Gefälligkeit und ohne eigenes Interesse des Schuldners abgegebenen Erklärung nicht gerechtfertigt. Eine Bindung des Schuldners an ein deklaratives Anerkenntnis sei - nach der Rechtsscheintheorie - nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Erklärung in voller Kenntnis von Einreden und Einwendungen dem redlichen und auf die Auskunft angewiesenen Zessionar abgegeben habe (Bydlinski a.a.O. 402).Nach Paragraph 1396, Satz 2 ABGB ist der Schuldner verbunden, den Zessionar als seinen Gläubiger zu befriedigen, wenn er die Forderung gegen den redlichen übernehmer für richtig erkannt hat. Der Tatbestand erschöpft sich darin, daß der Schuldner die Forderung gegen den übernehmer für richtig erkannte, als Rechtsfolge wird die Erfüllungspflicht gegen den Zessionar angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Anerkennung des Schuldners im Sinne des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB einen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, der alle Mängel der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung heilt. Die Einwendungen, die Forderung sei nicht entstanden und bestehe nicht in der anerkannten Höhe sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages werden durch die Anerkennung abgeschnitten (SZ 20/125; JBl 1974, 373; 6 Ob 133,134/69; 3 Ob 504/76; 6 Ob 652/76; 1 Ob 792/76; 7 Ob 677/79, 6 Ob 734/80 u.a.). Gegen die ständige Rechtsprechung hat Bydlinski (Klang 2 IV/2 398 ff.) Bedenken vorgetragen, auf die sich die Revision beruft. Die Bestimmung des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB sei auf das konstitutive Anerkenntnis nicht anzuwenden, weil diesem eine bindende Wirkung nicht erst durch eine besondere Vorschrift beigelegt werden müsse. Diese ergebe sich vielmehr schon aus den allgemeinen Regeln (Paragraph 1375, ABGB). Die Zuerkennung einer bindenden Wirkung an ein bloß deklaratives Anerkenntnis stelle eine erhebliche Begünstigung des Zessionars gegenüber dem Schuldner dar. Eine solche Bindung sei bei einer bloß aus Gefälligkeit und ohne eigenes Interesse des Schuldners abgegebenen Erklärung nicht gerechtfertigt. Eine Bindung des Schuldners an ein deklaratives Anerkenntnis sei - nach der Rechtsscheintheorie - nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Erklärung in voller Kenntnis von Einreden und Einwendungen dem redlichen und auf die Auskunft angewiesenen Zessionar abgegeben habe (Bydlinski a.a.O. 402).
Selbst wenn man diesen Einwendungen Rechnung trüge, wäre damit für den Revisionswerber nichts gewonnen. Der Zessionar kann zur Beurteilung der Frage der Hingabe der Zessionsvaluta oder deren Sicherheit ein berechtigtes Interesse an der Erklärung des Schuldners haben. Die Klägerin hat daher den Beklagten in der Verständigung von der Forderungsabtretung Beilage ./C aufgefordert, der Klägerin 'umgehend Mitteilung zu machen, soferne die Ordnungsmäßigkeit der abgetretenen Forderung nicht gegeben ist oder Ansprüche Dritter auf diese Forderung oder eigene, zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche vorhanden sind.`mollten wird nicht innerhalb von acht Tagen eine diesbezügliche Nachricht von Ihnen erhalten haben, so gilt die abgetretene Forderung von Ihnen dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach als vollinhaltlich anerkannt und Sie sind verpflichtet, termingerechte Zahlung zur gänzlichen Begleichung dieser Forderung ausschließlich an uns zu leisten.' Der Beklagte hat der Klägerin die Verständigung Beilage ./C mit dem Vermerk:
'Anerkannt am 19.2.1982' versehen mit seiner Unterschrift zurückgesendet. In dem von der Gattin des Beklagten als seiner Bevollmächtigten unterfertigten Kaufvertrag vom 4. Februar 1982, Beilage ./D, ist unter Punkt II festgehalten, daß 'die tatsächliche übergabe und übernahme der kaufgegenständlichen Teppiche mit Unterzeichnung dieses Kaufvertrages erfolgt.' Hat aber der Beklagte in Kenntnis des Umstandes, daß die übergabe der Teppiche tatsächlich noch nicht erfolgt sei und ihm daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegen F zustünde, trotz ausdrücklicher Aufforderung dies der Klägerin verschwiegen, sondern vielmehr das Vorliegen der Ordnungsmäßigkeit der abgetretenen Forderung ausdrücklich anerkannt und sich verpflichtet, termingerechte Zahlungen zur gänzlichen Begleichung dieser Forderung ausschließlich an die Klägerin zu leisten, sind ihm gegen die Klägerin - wohl auch nach der von Bydlinski vertretenen Auffassung - alle Einwendungen aus der Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäßen Erfüllung abgeschnitten, weil er in Kenntnis der ihm zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber der auf die Auskunft angewiesenen Zessionarin - unter der Voraussetzung von deren Redlichkeit - das Anerkenntnis ausdrücklich erklärt hat (ähnlich 7 Ob 686/83, vgl. auch Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1396, S 26, 39). Gegen die Redlichkeit der Klägerin bestehen aber entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht hiezu ausgeführt, daß in dem der Klägerin am 17. Februar 1982 vorgelegten Kaufvertrag Beilage ./D ausdrücklich festgehalten war, daß die tatsächliche übergabe und übernahme der Teppiche mit der Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Auch die vom Beklagten im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung, die kaufgegenständlichen Teppiche zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis bis 31. Dezember 1982 dem Verkäufer (Zedenten) wieder zurückzuverkaufen oder an vom Zedenten namhaft gemachte Kaufinteressenten zu verkaufen, mußte bei der Klägerin - auch wenn keine Fakturen vorlagen - den Eindruck erwecken, daß der Zedent seine vertragliche Leistung an den Beklagten bereits erbracht hatte. Was die Behauptung des Beklagten anlangt, die Klägerin hätte seinen Irrtum darüber, daß die Zession zur Besicherung eines Neukredites für F dienen sollte, veranlaßt, vermag er hiefür keine stichhältigen Anhaltspunkte darzutun. Daß die im Kaufvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnete Liste der Kaufgegenstände der Klägerin nicht ausgehändigt wurde, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, sodaß der Beachtlichkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht. Im übrigen ergeben sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt der von ihm gegenüber der Klägerin abgegebenen Anerkennungserklärung veranlaßt hätte, insbesondere auch deshalb, weil nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen gar keine persönlichen Kontakte bestanden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Zahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Forderung als gegeben erachtet.'Anerkannt am 19.2.1982' versehen mit seiner Unterschrift zurückgesendet. In dem von der Gattin des Beklagten als seiner Bevollmächtigten unterfertigten Kaufvertrag vom 4. Februar 1982, Beilage ./D, ist unter Punkt römisch zwei festgehalten, daß 'die tatsächliche übergabe und übernahme der kaufgegenständlichen Teppiche mit Unterzeichnung dieses Kaufvertrages erfolgt.' Hat aber der Beklagte in Kenntnis des Umstandes, daß die übergabe der Teppiche tatsächlich noch nicht erfolgt sei und ihm daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegen F zustünde, trotz ausdrücklicher Aufforderung dies der Klägerin verschwiegen, sondern vielmehr das Vorliegen der Ordnungsmäßigkeit der abgetretenen Forderung ausdrücklich anerkannt und sich verpflichtet, termingerechte Zahlungen zur gänzlichen Begleichung dieser Forderung ausschließlich an die Klägerin zu leisten, sind ihm gegen die Klägerin - wohl auch nach der von Bydlinski vertretenen Auffassung - alle Einwendungen aus der Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäßen Erfüllung abgeschnitten, weil er in Kenntnis der ihm zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber der auf die Auskunft angewiesenen Zessionarin - unter der Voraussetzung von deren Redlichkeit - das Anerkenntnis ausdrücklich erklärt hat (ähnlich 7 Ob 686/83, vergleiche auch Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1396,, S 26, 39). Gegen die Redlichkeit der Klägerin bestehen aber entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht hiezu ausgeführt, daß in dem der Klägerin am 17. Februar 1982 vorgelegten Kaufvertrag Beilage ./D ausdrücklich festgehalten war, daß die tatsächliche übergabe und übernahme der Teppiche mit der Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Auch die vom Beklagten im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung, die kaufgegenständlichen Teppiche zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis bis 31. Dezember 1982 dem Verkäufer (Zedenten) wieder zurückzuverkaufen oder an vom Zedenten namhaft gemachte Kaufinteressenten zu verkaufen, mußte bei der Klägerin - auch wenn keine Fakturen vorlagen - den Eindruck erwecken, daß der Zedent seine vertragliche Leistung an den Beklagten bereits erbracht hatte. Was die Behauptung des Beklagten anlangt, die Klägerin hätte seinen Irrtum darüber, daß die Zession zur Besicherung eines Neukredites für F dienen sollte, veranlaßt, vermag er hiefür keine stichhältigen Anhaltspunkte darzutun. Daß die im Kaufvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnete Liste der Kaufgegenstände der Klägerin nicht ausgehändigt wurde, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, sodaß der Beachtlichkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht. Im übrigen ergeben sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt der von ihm gegenüber der Klägerin abgegebenen Anerkennungserklärung veranlaßt hätte, insbesondere auch deshalb, weil nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen gar keine persönlichen Kontakte bestanden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Zahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Forderung als gegeben erachtet.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.