Begründung:
Die Streitteile haben am 5. Mai 1979 vor dem Standesamt Neustift die Ehe geschlossen. Beiderseits handelte es sich um die erste Ehe. Aus der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehe wurde am 6. Dezember 1984 aus dem Alleinverschulden der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden.
Der Antragsteller begehrte die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung im Haus Neustift Nr. 276 an die Antragsgegnerin gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 470.328 s.A. Weiters beanspruchte er von den Einrichtungsgegenständen die Küche samt Eckbankgruppe; hinsichtlich der weiteren Einrichtungsgegenstände erklärte er sich mit der Zuweisung an die Antragsgegnerin einverstanden.
Die Antragsgegnerin brachte ihrerseits einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein, mit welchem sie eine Ausgleichszahlung von S 513.373,95 beanspruchte. Der Antragsteller könne sich von dieser Ausgleichszahlung zum Teil durch Herausgabe des Schlafzimmers, der Kücheneinrichtung, der Eckbankgruppe, der Waschmaschine, der Stehgarderobe, des Fernsehapparates, des Fernsehwagens, des Badezimmerkästchens, eines Radiators und des PKW Opel Ascona befreien.
Beide Anträge wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht entschied wie folgt:
1. Dem Antragsteller wurden die Kücheneinrichtung, die Eckbankgruppe, die Waschmaschine samt Trockner, der Fernsehapparat samt Fernsehwagen und der Ölradiator an Einrichtungsgegenständen der ehemaligen Ehewohnung zugewiesen.
2. Die Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung an die Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von
S 470.328 binnen 14 Tagen wurden abgewiesen.
3. Der Antragsgegnerin wurden die Schlafzimmereinrichtung, die Stehgarderobe samt Schuhkästchen und Telefonkonsole und das Badezimmerkästchen an Einrichtungsgegenständen der ehemaligen Ehewohnung zugewiesen.
4. Der Antragsteller wurde schuldig erkannt, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von S 35.000 zu leisten.
5. Ihr Mehrbegehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung von
S 478.363,95 sowie auf Zuweisung des PKW Opel Ascona wurde abgewiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens wurden gegenseitig aufgehoben. Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hatte, S 60.000 übersteigt; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, in welchem er ebenso wie in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung nur den Zuspruch einer Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin von S 35.000 und die Kostenentscheidung bekämpft. Sein Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt:
Zu dem noch strittigen Punkt der Ausgleichszahlung von S 35.000 an die Antragsgegnerin wurde festgestellt, daß der Wert des dem Antragsteller zugewiesenen Hausrates mit ca. S 33.000, der Wert des der Antragsgegnerin zugewiesenen Hausrates hingegen mit ca. S 11.000 zu veranschlagen sei. Im Hinblick auf die in etwa gleichgewichtige Beitragsleistung beider Teile sei ein gerechter und billiger Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsteller von S 13.000 zu schaffen. Der der Aufteilung unterliegende PKW sei zur Hälfte für private Zwecke und zur Hälfte für das Unternehmen des Antragstellers verwendet worden. Es sei daher der Hälfteanteil in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen. Zum Zeitpunkt der Aufteilung habe der Wert des Fahrzeuges S 78.000 betragen. Auf den Privatanteil entfalle sohin ein Betrag von S 39.000. Hievon stehe der Antragsgegnerin nur eine Ausgleichszahlung von überschlagsmäßig S 22.000 zu, was unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für den Hausrat insgesamt S 35.000 ergebe. Zu den dargelegten Erwägungen verwies das Rekursgericht darauf, daß die diversen Einrichtungsgegenstände zutreffend unter Anwendung des § 273 ZPO bewertet worden seien, auch die Ermittlung des Sachwertes durch einen Sachverständigen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand verursachen würde. Da der PKW in durchaus beträchtlichem Ausmaß auch für private Zwecke beider Ehegatten genutzt worden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fast neuwertig gewesen sei, sei die vom Erstgericht zur Abgeltung des Gebrauchsverlustes der Antragsgegnerin dem Antragsteller diesbezüglich auferlegte Ausgleichszahlung durchaus gerechtfertigt.Zu dem noch strittigen Punkt der Ausgleichszahlung von S 35.000 an die Antragsgegnerin wurde festgestellt, daß der Wert des dem Antragsteller zugewiesenen Hausrates mit ca. S 33.000, der Wert des der Antragsgegnerin zugewiesenen Hausrates hingegen mit ca. S 11.000 zu veranschlagen sei. Im Hinblick auf die in etwa gleichgewichtige Beitragsleistung beider Teile sei ein gerechter und billiger Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsteller von S 13.000 zu schaffen. Der der Aufteilung unterliegende PKW sei zur Hälfte für private Zwecke und zur Hälfte für das Unternehmen des Antragstellers verwendet worden. Es sei daher der Hälfteanteil in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen. Zum Zeitpunkt der Aufteilung habe der Wert des Fahrzeuges S 78.000 betragen. Auf den Privatanteil entfalle sohin ein Betrag von S 39.000. Hievon stehe der Antragsgegnerin nur eine Ausgleichszahlung von überschlagsmäßig S 22.000 zu, was unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für den Hausrat insgesamt S 35.000 ergebe. Zu den dargelegten Erwägungen verwies das Rekursgericht darauf, daß die diversen Einrichtungsgegenstände zutreffend unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO bewertet worden seien, auch die Ermittlung des Sachwertes durch einen Sachverständigen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand verursachen würde. Da der PKW in durchaus beträchtlichem Ausmaß auch für private Zwecke beider Ehegatten genutzt worden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fast neuwertig gewesen sei, sei die vom Erstgericht zur Abgeltung des Gebrauchsverlustes der Antragsgegnerin dem Antragsteller diesbezüglich auferlegte Ausgleichszahlung durchaus gerechtfertigt.