Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die für die Anerkennung der Entscheidung des inländischen Gerichtes über den Klagsanspruch in Polen vorausgesetzte Zuständigkeit des inländischen Gerichtes nicht aus Art.49 lit.b des Staatsvertrages abgeleitet werden kann. Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Gebiet bei Einleitung des Verfahrens "die Person oder alle Personen, deren Personenstand....das Verfahren betrifft, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder gehabt haben, sofern es sich....um Angehörige eines der beiden VPrtragsstaaten....gehandelt hat". Nach diesem klaren Wortlaut müssen, da in einem Scheidungsverfahren der Personenstand beider Ehegatten betroffen wird, bei Einleitung des Verfahrens beide Ehegatten im Vertragsstaat - hier also in Österreich - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Darauf verweisen im übrigen auch ausdrücklich die vom Berufungsgericht zu Art.49 zitierten Erläuternden Bemerkungen 389 BlgNR X.GP,43: "Buchstabe b knüpft hingegen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, und zwar aller Beteiligten an.... . So ist etwa die Zuständigkeit zur Scheidung einer Ehe anzuerkennen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat gehabt haben...".Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die für die Anerkennung der Entscheidung des inländischen Gerichtes über den Klagsanspruch in Polen vorausgesetzte Zuständigkeit des inländischen Gerichtes nicht aus Artikel 49, Litera b, des Staatsvertrages abgeleitet werden kann. Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Gebiet bei Einleitung des Verfahrens "die Person oder alle Personen, deren Personenstand....das Verfahren betrifft, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder gehabt haben, sofern es sich....um Angehörige eines der beiden VPrtragsstaaten....gehandelt hat". Nach diesem klaren Wortlaut müssen, da in einem Scheidungsverfahren der Personenstand beider Ehegatten betroffen wird, bei Einleitung des Verfahrens beide Ehegatten im Vertragsstaat - hier also in Österreich - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Darauf verweisen im übrigen auch ausdrücklich die vom Berufungsgericht zu Artikel 49, zitierten Erläuternden Bemerkungen 389 BlgNR römisch zehn.GP,43: "Buchstabe b knüpft hingegen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, und zwar aller Beteiligten an.... . So ist etwa die Zuständigkeit zur Scheidung einer Ehe anzuerkennen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat gehabt haben...".
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die im Siebenten Abschnitt des Staatsvertrages enthaltenen Regelungen über die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen die Voraussetzungen normieren, unter welchen nach der Anordnung des Art.48 Abs.1 solche Entscheidungen mit den in Abs.2 genannten Ausnahmen vom Vertragsstaat anzuerkennen sind, d.h., vom Vertragsstaat jedenfalls anerkannt werden müssen. Diese Regelung bedeutet schon ihrem Wortlaut nach aber nicht, daß durch den Vertragsabschluß die bisherigen innerstaatlichen Regelungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten unwirksam geworden wären. Diese Frage wird sodann auch ausdrücklich klargestellt durch Art.63 Abs.1 des Vertrages, welcher lautet: "Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird". In den EB zu dieser Gesetzesstelle (aaO 47), wird erklärt:Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die im Siebenten Abschnitt des Staatsvertrages enthaltenen Regelungen über die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen die Voraussetzungen normieren, unter welchen nach der Anordnung des Artikel 48, Absatz eins, solche Entscheidungen mit den in Absatz 2, genannten Ausnahmen vom Vertragsstaat anzuerkennen sind, d.h., vom Vertragsstaat jedenfalls anerkannt werden müssen. Diese Regelung bedeutet schon ihrem Wortlaut nach aber nicht, daß durch den Vertragsabschluß die bisherigen innerstaatlichen Regelungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten unwirksam geworden wären. Diese Frage wird sodann auch ausdrücklich klargestellt durch Artikel 63, Absatz eins, des Vertrages, welcher lautet: "Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird". In den EB zu dieser Gesetzesstelle (aaO 47), wird erklärt:
"Diese Bestimmung sieht vor, daß die Anerkennung....von Entscheidungen...im anderen Vertragsstaat nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag hinsichtlich dieser Entscheidung....eine Anerkennung nicht vorsieht. Der Vertrag berührt also nicht die sonstigen in den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, also etwa...auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften".
Somit ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und im Sinne der Rekursausführungen zu prüfen, ob nach den innerstaatlichen polnischen Rechtsvorschriften eine Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes zu erwarten ist. Nach Art.1096 des polnischen Zivilprozeßkodex vom 17.11.1964 (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht VII, Unterabschnitt Polen,68) sind die Vorschriften des Dritten Teiles dieses Kodex aus dem Bereiche des internationalen Zivilprozesses nicht anzuwenden, insofern eine internationale Vereinbarung, der die polnische Volksrepublik als Partei angehört, etwas Abweichendes bestimmt. Diese Anordnung steht der Anwendung der vorgenannten Vorschriften somit vorliegenfalls im Hinblick auf die Regelung des Art.63 Abs.1 des Staatsvertrages offenkundig nicht entgegen. Gemäß Art.1146 § 1 Z 2 des polnischen Zivilprozeßkodex erfordert die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung außer der Gegenseitigkeit (siehe hiezu § 24 der 4. DVEheG) und in anderen Gesetzesstellen normierten Voraussetzungen, daß die Sache nach polnischem Recht oder nach einem internationalen Übereinkommen nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit polnischer Gerichte oder der Gerichte eines dritten Staates unterworfen ist. Nach Art.1100 § 2 des polnischen Zivilprozeßkodex ist die polnische Gerichtsbarkeit in Ehesachen dann eine ausschließliche, wenn beide Ehegatten ihren Wohnort in Polen haben.Somit ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und im Sinne der Rekursausführungen zu prüfen, ob nach den innerstaatlichen polnischen Rechtsvorschriften eine Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes zu erwarten ist. Nach Artikel 1096, des polnischen Zivilprozeßkodex vom 17.11.1964 (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht römisch sieben, Unterabschnitt Polen,68) sind die Vorschriften des Dritten Teiles dieses Kodex aus dem Bereiche des internationalen Zivilprozesses nicht anzuwenden, insofern eine internationale Vereinbarung, der die polnische Volksrepublik als Partei angehört, etwas Abweichendes bestimmt. Diese Anordnung steht der Anwendung der vorgenannten Vorschriften somit vorliegenfalls im Hinblick auf die Regelung des Artikel 63, Absatz eins, des Staatsvertrages offenkundig nicht entgegen. Gemäß Artikel 1146, Paragraph eins, Ziffer 2, des polnischen Zivilprozeßkodex erfordert die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung außer der Gegenseitigkeit (siehe hiezu Paragraph 24, der 4. DVEheG) und in anderen Gesetzesstellen normierten Voraussetzungen, daß die Sache nach polnischem Recht oder nach einem internationalen Übereinkommen nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit polnischer Gerichte oder der Gerichte eines dritten Staates unterworfen ist. Nach Artikel 1100, Paragraph 2, des polnischen Zivilprozeßkodex ist die polnische Gerichtsbarkeit in Ehesachen dann eine ausschließliche, wenn beide Ehegatten ihren Wohnort in Polen haben.
Da die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in Polen hat, besteht vorliegendenfalls somit keine ausschließliche polnische Gerichtsbarkeit und damit insoweit kein Hindernis für die Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes in Polen. Daraus folgt grundsätzlich, daß das österreichische Gericht für die gegenständliche, am 12.7.1982 eingebrachte Scheidungsklage im Sinne des § 76 Abs.3 Z 1 ZPO idF vor der ZP-Novelle 1983 zuständig ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich von einem österreichischen Gericht über eine Scheidungsklage entschieden werden, wenn keiner der Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird.Da die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in Polen hat, besteht vorliegendenfalls somit keine ausschließliche polnische Gerichtsbarkeit und damit insoweit kein Hindernis für die Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes in Polen. Daraus folgt grundsätzlich, daß das österreichische Gericht für die gegenständliche, am 12.7.1982 eingebrachte Scheidungsklage im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der ZP-Novelle 1983 zuständig ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich von einem österreichischen Gericht über eine Scheidungsklage entschieden werden, wenn keiner der Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird.
Damit ist die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit hier aber noch nicht entschieden. Vom Beklagten wurde in der Berufungsschrift vorgebracht (AS 84, 97), daß die Klägerin auch beim Gericht Gdansk (Polen) eine Scheidungsklage eingebracht habe und in der Berufungsverhandlung die beglaubigte Abschrift eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Gdansk vom 6.4.1984 vorgelegt, wonach in der Ehescheidungssache der Streitteile Ruhen des Verfahrens beschlossen wurde. Die Klägerin hat diesem Vorbringen in der Berufungsverhandlung entgegnet, das Verfahren vor dem genannnten Bezirksgericht sei inzwischen durch Klagsrücknahme beendet worden und bot zum Beweise hiefür binnen einer festzusetzenden Frist vorzulegende Urkunden an.
Nach Art.48 Abs.2 lit.c des obgenannten Vertrages ist die Anerkennung der Entscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 zu versagen, wenn ein Verfahren über einen gleichen, auf denselben Rechtsanspruch gestützten und dieselben Parteien betreffenden Antrag bei einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anhängig ist, soferne dieses Gericht früher als das Gericht des anderen Vertragsstaates mit der Sache befaßt worden ist. Gemäß Art.1146 § 1 Z 4 des polnischen Zivilprozeßkodex findet die Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes unter der (weiteren) Voraussetzung statt, daß die Sache...nicht vor einem für ihre Entscheidung zuständigen Gericht anhängig gemacht worden war, bevor die Entscheidung des ausländischen Gerichtes rechtskräftig wurde.Nach Artikel 48, Absatz 2, Litera c, des obgenannten Vertrages ist die Anerkennung der Entscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu versagen, wenn ein Verfahren über einen gleichen, auf denselben Rechtsanspruch gestützten und dieselben Parteien betreffenden Antrag bei einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anhängig ist, soferne dieses Gericht früher als das Gericht des anderen Vertragsstaates mit der Sache befaßt worden ist. Gemäß Artikel 1146, Paragraph eins, Ziffer 4, des polnischen Zivilprozeßkodex findet die Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes unter der (weiteren) Voraussetzung statt, daß die Sache...nicht vor einem für ihre Entscheidung zuständigen Gericht anhängig gemacht worden war, bevor die Entscheidung des ausländischen Gerichtes rechtskräftig wurde.
Im Hinblick insbesondere auf die letztgenannte Gesetzesstelle erscheint somit das Vorbringen der Streitteile über die Anhängigkeit einer Scheidungsklage in Polen bzw. deren Rücknahme entscheidungserheblich. Sollte eine solche Klagsrücknahme erfolgt sein, dann stünde einer Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes über die Scheidungsklage in Polen offenkundig kein Hindernis entgegen. Der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit wäre sonach zu verneinen.
Das Berufungsgericht wird daher das Verfahren zunächst zu ergänzen und sodann neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Das Berufungsgericht wird daher das Verfahren zunächst zu ergänzen und sodann neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.