Begründung:
Leopoldine S*** hinterließ acht eheliche Kinder, und zwar Franz S***, Leopoldine L***, Dr.Josef S***, Theresia B***, Marianne K***, Hedwig K***, Johann S*** und Alois S***. Johann S*** verzichtete vertraglich auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Erblasserin verfaßte im Lauf der Zeit vier letztwillige Verfügungen; die beiden zuletzt errichteten stammen vom selben Tag und haben folgenden gleichen Wortlaut:
Mein letzter Wille! am 10.8.1983
Ich Unterfertigte verfüge mit diesem eigenhändig geschriebenen Testament, daß im Falle meines Ablebens mein Besitz in Mitterberg 10, Gemeinde Rüstorf, Grundbuch Mitterberg Stürzenbarthaus am Berg, meinen Sohn Franz S***, geboren am 30.10.1933, als Erben für mein Gut einsetze. Er muß den Geschwistern S 30.000 zahlen. Johann und Alois haben die S 30.000 schon erhalten. Alois ist sonst noch mehr schuldig. Schuldschein liegt auf. Das Geld soll zum Begräbnis, Heilige Messen und gute Werke genommen werden. Das Gut darf auf keinen Fall verkauft werden.
Sollte mein Erbe aus irgendwelchem Grund das Gut nicht antreten wollen, so setze ich als Ersatzerbin meine Tochter Marianne K***, geboren am 11.7.1939, Pfaffenberg, mit den gleichen Bedingungen ein.
Das ist mein Testament und Wille.
Eigenhändige Unterschrift
S*** Leopoldine, Mitterberg 10, Rüstorf".
Am 16.10.1984 fand bei dem zum Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar Dr.Wolfgang S*** in Schwanenstadt eine Tagsatzung statt, bei der für Josef S*** ein Notar als Vertreter erschien, die übrigen sieben Kinder waren persönlich anwesend. Das Protokoll enthält unter anderem folgendes:
"Es wird weiters festgestellt, daß die vorangeführten letztwilligen Anordnungen, je vom 10.8.1983, eine Erbseinsetzung nicht enthalten, sodaß die gesetzliche Erbfolge eintritt, nach welcher unter Berücksichtigung auf den vorbezeichneten Erb- und Pflichtteilsrechtsverzicht, die sieben erblasserischen Kinder Franz S***, Leopoldine L***, Dr.Josef S***, Theresia B***, Marianne K***, Hedwig K*** und Alois S*** je zu einem Siebentel des Nachlasses zu Erben berufen erscheinen. Nach eingehender Belehrung über die Wirkungen und Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärungen geben die sieben erblasserischen Kinder Franz S***, Leopoldine L***, Dr.Josef S***, Theresia B***, Marianne K***, Hedwig K*** und Alois S*** auf Grund des Gesetzes zu je einem Siebentel des Nachlasses die unbedingten Erbserklärungen ab und berufen sich zum Erbrechtsausweis auf die Aktenlage". Im Protokoll ist weiters ein Übereinkommen über die Erbteilung festgehalten, nach welchem Franz S*** das gesamte Nachlaßvermögen übernimmt und den anderen sechs Erben Erbteilungsforderungen von je S 79.500 bezahlt. Dieses Protokoll wurde außer vom Gerichtskommissär von Franz S***, Hedwig K***, Leopoldine L*** und Marianne K*** unterschrieben.
Dr.Josef S***, Theresia B*** und Alois S*** gaben am 6.11.1984 beim Verlassenschaftsgericht zu Protokoll, sie hätten das vom Gerichtskommissär am 16.10.1984 errichtete Protokoll wegen zahlreicher Unklarheiten nicht unterschrieben und beantragen daher Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses.
Nach deren Durchführung fand am 19.11.1985 neuerlich eine Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär statt, bei der Hedwig K*** durch Marianne K*** vertreten wurde, während die übrigen sieben Kinder der Erblasserin persönlich anwesend waren. Es wurde protokolliert, daß nach eingehender Rechtsbelehrung über die Wirkungen und Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärungen die Kinder der Erblasserin (abgesehen von Johann S***) zu je einem Siebentel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung abgeben, daß sie ferner erklären, die ihnen in den letztwilligen Anordnungen ausgesetzten Vermächtnisse nicht annehmen und das gesamte Nachlaßvermögen gleichteilig in ihr Eigentum übernehmen zu wollen. Franz S***, Leopoldine L*** und Marianne K***
(diese auch als Machthaberin von Hedwig K***) weigerten sich, dieses Protokoll zu unterfertigen.
Das Erstgericht nahm die von den erblasserischen Kindern Franz S***, Leopoldine L***, Dr.Josef S***, Theresia B***, Marianne K***, Hedwig K*** sowie Alois S*** auf Grund des Gesetzes zu je einem Siebentel des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht an und erließ die Einantwortungsurkunde.
Das Rekursgericht hob den Beschluß und die Einantwortungsurkunde auf und verwies die Abhandlungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Da das Protokoll, nach welchem sieben Kinder der Erblasserin die unbedingte Erbserklärung abgaben, nur vier der Kinder unterschrieben hätten, das Protokoll, nach welchem sieben Kinder die bedingte Erbserklärung abgaben, aber nur die anderen drei, lägen vier unbedingte und drei bedingte Erbserklärungen zu je einem Siebentel des Nachlasses vor, weshalb die Annahme von sieben bedingten Erbserklärungen weder dem Gesetz noch der Aktenlagen entspreche. Daneben sei wesentlich, wie die letztwillige Verfügung vom 10.8.1983 zu qualifizieren sei. Der Umstand, daß die letztwillige Verfügung keine Erbseinsetzung enthalte, spreche noch nicht mit Sicherheit dagegen, daß es sich um kein Testament handle. Werde über den wesentlichen Teil des Vermögens verfügt, so sei die letztwillige Verfügung als Testament anzusehen, insbesondere dann, wenn der vermutete Wille des Erblassers so zu deuten sei, daß er dem Begünstigten einen direkten Zugriff auf das Vermögen gewähren und ihn nicht bloß mit seinen Ansprüchen an die Erben verweisen wollte. Die Verfügung, Franz S*** solle das Gut erhalten und den Geschwistern S 30.000 zahlen, könne nur so verstanden werden, daß Franz S*** Erbe des Nachlasses sei und nicht bloß Legatar der Liegenschaft. Die letztwillige Verfügung vom 10.8.1983 stelle demnach ein Testament dar, weshalb Franz S*** Testamentserbe und gemäß § 808 ABGB nicht befugt sei, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen. Eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes hätte er nur bei gleichzeitiger Bestreitung der Gültigkeit des Testaments abgeben dürfen. Da er die Gültigkeit des Testaments nicht bestritten habe, hätte seine unbedingte Erbserklärung zu einem Siebentel des Nachlasses auf Grund des Gesetzes nicht angenommen werden dürfen. Der Testamentserbe hätte über seine Rechte belehrt werden und aufgefordert werden müssen, entweder auf Grund des Testamentes die Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abzugeben oder seine Ansprüche auf den Pflichtteil zu beschränken. Da der Testamentserbe Franz S*** im gesamten bisherigen Verfahren nur als gesetzlicher Erbe behandelt worden und über seine Rechte und Pflichten als Testamentserbe nicht belehrt worden sei - insbesondere auch nicht darüber, daß er nur auf Grund des Testamentes eine Erbserklärung abgeben könne, widrigenfalls er mit seinen Ansprüchen auf den Pflichtteil beschränkt bleibe - leide das Abhandlungverfahren an einem wesentlichen Mangel, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die bisher unterlassene Belehrung des Franz S*** über seine Stellung als Testamentserbe durchzuführen und ihn sowie seine Geschwister zur Abgabe entsprechender Erklärungen aufzufordern haben. Sollten im Fall einer Erbserklärung des Testamentserben zum gesamten Nachlaß auf Grund des Testamentes die restlichen sechs Kinder auf ihrem Erbrecht auf Grund des Gesetzes beharren, so werde das Erstgericht diese im Sinne der §§ 125 ff.AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen haben. Sollte Franz S*** hingegen seine auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung aufrecht erhalten, so werde zunächst zu klären sein, ob die Ersatzerbin Marianne K*** die Erbschaft antreten wolle; sollte auch Marianne K*** von ihrer auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärung nicht abgehen, werde die gesetzliche Erbfolge einzutreten haben, wobei allerdings Franz S*** und Marianne K*** mit ihren Ansprüchen auf den Pflichtteil zu beschränken seien. Erst nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Umfang werde das Abhandlungsverfahren zur neuerlichen Entscheidung reif sein.Das Rekursgericht hob den Beschluß und die Einantwortungsurkunde auf und verwies die Abhandlungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Da das Protokoll, nach welchem sieben Kinder der Erblasserin die unbedingte Erbserklärung abgaben, nur vier der Kinder unterschrieben hätten, das Protokoll, nach welchem sieben Kinder die bedingte Erbserklärung abgaben, aber nur die anderen drei, lägen vier unbedingte und drei bedingte Erbserklärungen zu je einem Siebentel des Nachlasses vor, weshalb die Annahme von sieben bedingten Erbserklärungen weder dem Gesetz noch der Aktenlagen entspreche. Daneben sei wesentlich, wie die letztwillige Verfügung vom 10.8.1983 zu qualifizieren sei. Der Umstand, daß die letztwillige Verfügung keine Erbseinsetzung enthalte, spreche noch nicht mit Sicherheit dagegen, daß es sich um kein Testament handle. Werde über den wesentlichen Teil des Vermögens verfügt, so sei die letztwillige Verfügung als Testament anzusehen, insbesondere dann, wenn der vermutete Wille des Erblassers so zu deuten sei, daß er dem Begünstigten einen direkten Zugriff auf das Vermögen gewähren und ihn nicht bloß mit seinen Ansprüchen an die Erben verweisen wollte. Die Verfügung, Franz S*** solle das Gut erhalten und den Geschwistern S 30.000 zahlen, könne nur so verstanden werden, daß Franz S*** Erbe des Nachlasses sei und nicht bloß Legatar der Liegenschaft. Die letztwillige Verfügung vom 10.8.1983 stelle demnach ein Testament dar, weshalb Franz S*** Testamentserbe und gemäß Paragraph 808, ABGB nicht befugt sei, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen. Eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes hätte er nur bei gleichzeitiger Bestreitung der Gültigkeit des Testaments abgeben dürfen. Da er die Gültigkeit des Testaments nicht bestritten habe, hätte seine unbedingte Erbserklärung zu einem Siebentel des Nachlasses auf Grund des Gesetzes nicht angenommen werden dürfen. Der Testamentserbe hätte über seine Rechte belehrt werden und aufgefordert werden müssen, entweder auf Grund des Testamentes die Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abzugeben oder seine Ansprüche auf den Pflichtteil zu beschränken. Da der Testamentserbe Franz S*** im gesamten bisherigen Verfahren nur als gesetzlicher Erbe behandelt worden und über seine Rechte und Pflichten als Testamentserbe nicht belehrt worden sei - insbesondere auch nicht darüber, daß er nur auf Grund des Testamentes eine Erbserklärung abgeben könne, widrigenfalls er mit seinen Ansprüchen auf den Pflichtteil beschränkt bleibe - leide das Abhandlungverfahren an einem wesentlichen Mangel, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die bisher unterlassene Belehrung des Franz S*** über seine Stellung als Testamentserbe durchzuführen und ihn sowie seine Geschwister zur Abgabe entsprechender Erklärungen aufzufordern haben. Sollten im Fall einer Erbserklärung des Testamentserben zum gesamten Nachlaß auf Grund des Testamentes die restlichen sechs Kinder auf ihrem Erbrecht auf Grund des Gesetzes beharren, so werde das Erstgericht diese im Sinne der Paragraphen 125, ff.AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen haben. Sollte Franz S*** hingegen seine auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung aufrecht erhalten, so werde zunächst zu klären sein, ob die Ersatzerbin Marianne K*** die Erbschaft antreten wolle; sollte auch Marianne K*** von ihrer auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärung nicht abgehen, werde die gesetzliche Erbfolge einzutreten haben, wobei allerdings Franz S*** und Marianne K*** mit ihren Ansprüchen auf den Pflichtteil zu beschränken seien. Erst nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Umfang werde das Abhandlungsverfahren zur neuerlichen Entscheidung reif sein.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der von Theresia B***, Dr.Josef S*** und Alois S*** erhobene Revisionsrekurs, in dem die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragt wird.