Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Betrag von S 600.000,-- samt 8,5 % Zinsen seit 1. April 1986 und brachte hiezu im wesentlichen vor:
Sie habe im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Düsenringe einschließlich der bis zum 31. März 1986 aufgelaufenen Zinsen und der Prozeßkosten im Verfahren 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien einen Schaden in Höhe von S 1,070.795,16 erlitten. Hievon sei der Vergleichsbetrag von S 250.000,-- in Abzug zu bringen, so daß für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH noch ein vermögensrechtlicher Nachteil von S 820.795,16 verbleibe. Dieser Schaden sei weitestgehend von der Beklagten schuldhaft verursacht worden, weil sie mindestens vier Düsenringe mangelhaft hergestellt habe, weshalb es zu berechtigten Schadenersatzansprüchen der VEW gegen die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gekommen sei. Weiters habe die Beklagte ihre Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH verletzt, weil sie diese insbesonders über die Eignung der gelieferten Düsenringe bei Abschluß des Rechtsgeschäftes und in der Folge auch dann noch nicht richtig informiert habe, als die Schäden aufgetreten seien, welche die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH zur Prozeßführung veranlaßt hätten. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden der Klägerin betrage anteilig mindestens S 600.000,--.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß die Klagsforderung verjährt sei. Da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 14. August 1981 Schadenersatzansprüche der Klägerin definitiv angelehnt habe, sei die Verjährung der Klagsforderung spätestens mit 14. August 1984 eingetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Mit Einbringungsverträgen vom 29. September 1978 brachte die Firma Josef B*** ihr Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven nach Maßgabe der Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1978 gemäß Art. III § 8 Abs 2 Strukturverbesserungsgesetz in die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH ein. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. September 1985 brachte die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH ihren Betrieb mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen auf der Grundlage und der Einbringungsbilanzen zum 31. Dezember 1984 gemäß Art. I § 1 Abs 2 Strukturverbesserungsgesetz in die Klägerin ein. Sowohl 1978 wie 1985 wurden alle bestehenden und künftigen Forderungen, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die jeweils übernehmende Gesellschaft abgetreten. Am 18. April 1976 bestellte die V*** E*** Aktiengesellschaft (VEW) bei der Firma Josef B*** die Rückkühltürme für das Projekt Santa Cruz/Kuba. Die Firma Josef B*** nahm diese Bestellung an. Sie bestellte ihrerseits am 27. April 1976 bei der Beklagten die für das Projekt Santa Cruz benötigten Kühltürme, welche diese in der Folge lieferte. Die Montage der Kühltürme wurde vom kubanischen Auftraggeber durchgeführt. Die Montageüberwachung oblag der Firma B*** und der VEW. Bei der Montageendkontrolle im Jahre 1981 wurden an den Düsenringen der Kühltürme Schäden festgestellt. Die Firma B*** machte der Beklagten hierüber Mitteilung, worauf diese eine Materialprobe anforderte, welche sie einer Untersuchung unterzog. Mit Schreiben vom 30. Juli 1981 teilte die Beklagte der Firma B*** u.a. folgendes mit:Mit Einbringungsverträgen vom 29. September 1978 brachte die Firma Josef B*** ihr Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven nach Maßgabe der Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1978 gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 8, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz in die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH ein. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. September 1985 brachte die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH ihren Betrieb mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen auf der Grundlage und der Einbringungsbilanzen zum 31. Dezember 1984 gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz in die Klägerin ein. Sowohl 1978 wie 1985 wurden alle bestehenden und künftigen Forderungen, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die jeweils übernehmende Gesellschaft abgetreten. Am 18. April 1976 bestellte die V*** E*** Aktiengesellschaft (VEW) bei der Firma Josef B*** die Rückkühltürme für das Projekt Santa Cruz/Kuba. Die Firma Josef B*** nahm diese Bestellung an. Sie bestellte ihrerseits am 27. April 1976 bei der Beklagten die für das Projekt Santa Cruz benötigten Kühltürme, welche diese in der Folge lieferte. Die Montage der Kühltürme wurde vom kubanischen Auftraggeber durchgeführt. Die Montageüberwachung oblag der Firma B*** und der VEW. Bei der Montageendkontrolle im Jahre 1981 wurden an den Düsenringen der Kühltürme Schäden festgestellt. Die Firma B*** machte der Beklagten hierüber Mitteilung, worauf diese eine Materialprobe anforderte, welche sie einer Untersuchung unterzog. Mit Schreiben vom 30. Juli 1981 teilte die Beklagte der Firma B*** u.a. folgendes mit:
"......
Ohne daß wir uns hiermit endgültig festlegen möchten - da Detailprüfungen noch im Gange sind -, können wir doch schon feststellen, daß die Materialzusammensetzung in Ordnung ist. Wir schließen eher auf Gewalteinwirkung oder Montagefehler."
Nach durchgeführter Materialuntersuchung richtete die Beklagte an die Firma B*** ein weiteres Schreiben, in welchem sie den Standpunkt vertrat, daß einwandfreies Material verwendet wurde und mit größter Wahrscheinlichkeit Gewalteinwirkung oder Montagefehler zur Beschädigung geführt haben. Weiters hielt die Beklagte in diesem Schreiben fest, daß zur Klärung der Schadensursache diverse Fotoaufnahmen (Gesamt- und Nahaufnahmen) und ein kompletter Düsenring vom Kühlturm, aus dem die Materialprobe stammt, benötigt werden, und verwies darauf, daß bei vielen von ihr - u.a. auch nach Kuba - gelieferten Kühltürmen ein solcher Schaden niemals aufgetreten sei. Am Schluß dieses Schreibens heißt es wörtlich:
"Aus obigen Ausführungen mögen Sie bitte entnehmen, daß bis zu einer endgültigen Klärung - falls dies überhaupt möglich ist und Sie dies wünschen - alle eventuellen Ersatzansprüche für die beschädigten Teile von uns abgelehnt werden müssen, umso mehr als die Lieferung vor ca. 4 1/2 Jahren erfolgte."
Die Firma B*** Gesellschaft mbH bestellte bei der Beklagten die erforderlichen Ersatzteile. Die Beklagte begann mit der Produktion, nachdem die Firma B*** Gesellschaft mbH die zuvor vereinbarte Anzahlung geleistet hatte. Die Beklagte stellte für die Ersatzlieferung einen Betrag von S 211.719,60 in Rechnung, welcher Betrag von der Firma B*** Gesellschaft mbH bezahlt wurde. Die Ersatzteile wurden von der Beklagten auf Rechnung der Firma B*** Gesellschaft mbH direkt zur Baustelle nach Kuba geliefert. Mit dem an die Firma B*** Gesellschaft mbH gerichteten Schreiben vom 1. Februar 1982 nahm die Beklagte zu dem ihr mittlerweile übersandten Foto Stellung. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"Die Fotos zeigen außerdem klar, daß die Beschädigung durch Gewalteinwirkung entstanden ist, z.B. durch Fallenlassen oder Trangringe oder ähnliches. Es wäre auch zu klären, ob das an allen Kühltürmen aufgetreten ist oder nur bei den vom kubanische Personal montierten. Jedenfalls kann gesagt werden, daß sich die Konstruktion bei vielen hundert Kühltürmen bestens bewährt hat und nie zu Reklamationen Anlaß gegeben hat. Daß dieses Material auch für die Verhältnissse in Kuba geeignet ist, beweisen die zwölf Kühltürme, die dort aufgestellt sind, und zwar in Peru, Marques, Guatemala und Guiteras (wobei jede Anlage drei Kühltürme von ähnlicher Type wie Santa Cruz umfaßt), und die ohne Beanstandung in Betrieb sind."
Mit Schreiben vom 22. Juni 1982 teilte die VEW der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH mit, daß deren Konto, vorbehaltlich der Klärung der offenen Fragen, mit einem Globalbetrag von S 590.000,-- belastet wird. Des weiteren wurde von der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH für einen etwaigen künftigen Rechtsstreit der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlangt. Die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH leitete eine Kopie des Schreibens vom 22. Juni 1982 und der Belastung vom 24. Juni 1982 mit Begleitschreiben vom 7. Juli 1982 an die Beklagte mit der Bitte weiter, bezüglich der Verjährung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Im Schreiben vom 14. Juli 1982 schlug die VEW der Firma Josef B***
Gesellschaft mbH vor, daß sie selbst unter Beiziehung eines Vertreters der Beklagten einen Fachmann an die Baustelle entsenden sollte, um sich an Ort und Stelle von den vorhandenen Mängeln, welche von ihr gemeinsam mit der Beklagten zu vertreten seien, zu überzeugen. Am Schluß dieses Schreibens heißt es: "Wir haben daher die von uns vorgenommene Belastung Ihres Kontos mit dem nach unseren bisherigen Feststellungen durchaus niedrig bemessenen Globalbetrag von S 590.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verbucht." Eine Kopie dieses Schreibens ging wiederum an die Beklagte. Gleichzeitig erbat die Josef B*** Gesellschaft mbH in ihrem Schreiben vom 5. August 1982 von der Beklagten Antwort auf das Schreiben vom 7. Juli 1982. Ausgehend von ihrem Standpunkt, daß kein Materialfehler vorliege und daher keine Haftung bestehe, reagierte die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer Dipl.Ing. P*** auch auf dieses Schreiben nicht. Aus diesem Grund teilte der Prokurist der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch mit, daß die Beklagte keine Veranlassung habe, auf die Verjährung einzugehen. Daraufhin antwortete der Prokurist der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH, daß in diesem Fall eine Klage notwendig werde, worauf Dipl.Ing. P*** erwiderte, daß die Beklagte einer Klage entgegensehe. Die Belastung mit dem Betrag von S 590.000,-- erfolgte derart, daß die VEW bei der Bezahlung der dritten und vierten Rate einer von der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gelieferten Kesselanlage am 3. August 1982 den Betrag von S 590.000,-- zurückbehielt. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen machte die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gegen die VEW zu 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien klageweise geltend. Die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH vertrat in diesem Verfahren den Standpunkt, daß kein Materialfehler oder von ihr zu vertretender Montagefehler vorliege. Am 19. April 1985 wurde Dipl.Ing. Walter P*** als Zeuge vor dem Bezirksgericht Bludenz im Rechtshilfeweg vernommen. Dabei sagte er aus, daß einwandfreies Material geliefert worden sei. Am 3. September 1985 gab der Zeuge Dipl.Ing. Hasan R***, ein Angestellter der VEW, als Zeuge an, daß bei gleichartigen Kühltürmen auf einer Baustelle in Guatemala und auch auf anderen Baustellen auf Kuba dieselben Mängel an den Düsenringen aufgetreten seien. Auf Grund dieser Aussage schätzte der Klagevertreter in Übereinstimmung mit der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH die Prozeßsituation nicht gut ein. Es kam deshalb am 20. Mai 1986 zum Abschluß eines Vergleiches, in welchem sich die VEW verpflichtete, an die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH einen Betrag von S 250.000,-- bei Kostenaufhebung zu bezahlen. Die Beklagte wurde über den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien vom Klagevertreter unterrichtet. Zwischen den Streitteilen fanden konkrete Vergleichsverhandlungen nie statt, da die Beklagte ihren Standpunkt, daß sie nicht schadenersatzpflichtig sei und keine Zahlung leisten müsse, nie aufgab. Dipl.Ing. P*** und der Klagevertreter kamen telefonisch überein, daß die Beklagte für die Zeit ab 30. September 1985 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mit Schreiben vom 18. März 1986 bestätigte der Klagevertreter diese Absprache. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH auf Grund des Schreibens der VEW vom 14. Juli 1982, in welchem die Belastung mit dem Betrag von S 590.000,-- bekanntgegeben worden sei, der Schadensumfang bekannt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH auch so weit Kenntnis von der Person des Schädigers und vom Ursachenzusammenhang gehabt, daß unter Berücksichtigung des jedem Prozeß anhaftenden Risikos eine Entschädigungsklage gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können. Daß die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH jedoch vorerst der Argumentation der VEW, daß ein Materialfehler vorliege, nicht gefolgt sei, könne den Beginn der Verjährungsfrist nicht verschieben. Die Verjährungsfrist für allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gegen die Beklagte habe also spätestens im August 1982 zu laufen begonnen. Da die vorliegende Klage erst am 8. Juli 1986 bei Gericht eingelangt sei, sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 1489 ABGB verjährt. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.Gesellschaft mbH vor, daß sie selbst unter Beiziehung eines Vertreters der Beklagten einen Fachmann an die Baustelle entsenden sollte, um sich an Ort und Stelle von den vorhandenen Mängeln, welche von ihr gemeinsam mit der Beklagten zu vertreten seien, zu überzeugen. Am Schluß dieses Schreibens heißt es: "Wir haben daher die von uns vorgenommene Belastung Ihres Kontos mit dem nach unseren bisherigen Feststellungen durchaus niedrig bemessenen Globalbetrag von S 590.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verbucht." Eine Kopie dieses Schreibens ging wiederum an die Beklagte. Gleichzeitig erbat die Josef B*** Gesellschaft mbH in ihrem Schreiben vom 5. August 1982 von der Beklagten Antwort auf das Schreiben vom 7. Juli 1982. Ausgehend von ihrem Standpunkt, daß kein Materialfehler vorliege und daher keine Haftung bestehe, reagierte die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer Dipl.Ing. P*** auch auf dieses Schreiben nicht. Aus diesem Grund teilte der Prokurist der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch mit, daß die Beklagte keine Veranlassung habe, auf die Verjährung einzugehen. Daraufhin antwortete der Prokurist der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH, daß in diesem Fall eine Klage notwendig werde, worauf Dipl.Ing. P*** erwiderte, daß die Beklagte einer Klage entgegensehe. Die Belastung mit dem Betrag von S 590.000,-- erfolgte derart, daß die VEW bei der Bezahlung der dritten und vierten Rate einer von der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gelieferten Kesselanlage am 3. August 1982 den Betrag von S 590.000,-- zurückbehielt. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen machte die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gegen die VEW zu 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien klageweise geltend. Die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH vertrat in diesem Verfahren den Standpunkt, daß kein Materialfehler oder von ihr zu vertretender Montagefehler vorliege. Am 19. April 1985 wurde Dipl.Ing. Walter P*** als Zeuge vor dem Bezirksgericht Bludenz im Rechtshilfeweg vernommen. Dabei sagte er aus, daß einwandfreies Material geliefert worden sei. Am 3. September 1985 gab der Zeuge Dipl.Ing. Hasan R***, ein Angestellter der VEW, als Zeuge an, daß bei gleichartigen Kühltürmen auf einer Baustelle in Guatemala und auch auf anderen Baustellen auf Kuba dieselben Mängel an den Düsenringen aufgetreten seien. Auf Grund dieser Aussage schätzte der Klagevertreter in Übereinstimmung mit der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH die Prozeßsituation nicht gut ein. Es kam deshalb am 20. Mai 1986 zum Abschluß eines Vergleiches, in welchem sich die VEW verpflichtete, an die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH einen Betrag von S 250.000,-- bei Kostenaufhebung zu bezahlen. Die Beklagte wurde über den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien vom Klagevertreter unterrichtet. Zwischen den Streitteilen fanden konkrete Vergleichsverhandlungen nie statt, da die Beklagte ihren Standpunkt, daß sie nicht schadenersatzpflichtig sei und keine Zahlung leisten müsse, nie aufgab. Dipl.Ing. P*** und der Klagevertreter kamen telefonisch überein, daß die Beklagte für die Zeit ab 30. September 1985 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mit Schreiben vom 18. März 1986 bestätigte der Klagevertreter diese Absprache. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH auf Grund des Schreibens der VEW vom 14. Juli 1982, in welchem die Belastung mit dem Betrag von S 590.000,-- bekanntgegeben worden sei, der Schadensumfang bekannt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH auch so weit Kenntnis von der Person des Schädigers und vom Ursachenzusammenhang gehabt, daß unter Berücksichtigung des jedem Prozeß anhaftenden Risikos eine Entschädigungsklage gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können. Daß die Firma Josef B*** Gesellschaft mbH jedoch vorerst der Argumentation der VEW, daß ein Materialfehler vorliege, nicht gefolgt sei, könne den Beginn der Verjährungsfrist nicht verschieben. Die Verjährungsfrist für allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Josef B*** Gesellschaft mbH gegen die Beklagte habe also spätestens im August 1982 zu laufen begonnen. Da die vorliegende Klage erst am 8. Juli 1986 bei Gericht eingelangt sei, sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Infolge Berufung der Klägerin hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe auf Grund der nach der Untersuchung der Materialprobe der beschädigten Düsenringe wiederholt abgegebenen Erklärungen der Beklagten, daß kein Materialfehler vorliege und daß solche Mängel bei den von der Beklagten auch nach Kuba ausgelieferten Kühltürmen bisher nie aufgetreten seien, zumindest nach den bisherigen Beweisergebnissen kein Anlaß bestand, die Richtigkeit dieser Behauptungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Erkundigungen bei den anderen Kunden der Beklagten in Kuba, zu überprüfen. Daß die Angaben der Beklagten bzw. deren Geschäftsführers Dipl.Ing. P*** zumindest hinsichtlich der behaupteten Mängelfreiheit der an andere Kunden in Kuba gelieferten Kühltürme nicht richtig sein konnten, habe sich aber erst am 3. September 1985 anläßlich der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Hasan R*** im Verfahren 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien herausgestellt, wonach auch bei anderen von der Beklagten nach Kuba gelieferten Kühltürmen dieselben Mängel an den Düsenringen aufgetreten seien wie bei den gegenständlichen Kühltürmen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin frühestens ab dem 3. September 1985 Kenntnis davon erlangt habe, daß sie hinsichtlich der Schäden an den Düsenringen der Kühltürme von der Beklagten nicht richtig informiert worden sei. Bis dahin habe die Klägerin offenbar auf die Richtigkeit der Erklärungen der Beklagten hinsichtlich der an den Düsenringen aufgetretenen Mängeln vertraut und daher die Rückzahlung des von der VEW wegen dieser Mängel einbehaltenen Betrages von S 590.000,-- begehrt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin erst am 3. September 1985 in Kenntnis jener Umstände gekommen sei, die ein Verschulden der Beklagten begründen könnten, nämlich in Kenntnis der Unrichtigkeit der ihr von der Beklagten zu den Mängeln an den Düsenringen erteilten Informationen, gelangt sei. Die dreijährige Verjährunsfrist des § 1489 ABGB habe daher erst am 3. September 1985 zu laufen begonnen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher noch nicht verjährt. Damit erweise sich diese Rechtssache aber noch nicht als spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht nicht gebilligte Rechtsansicht, daß die Klagsforderung verjährt sei, keinerlei Beweise zum Grund und der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches aufgenommen habe. Das angefochtene Urteil sei daher gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufzuheben gewesen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die von den Streitteilen zu dem Schadenersatzanspruch der Klägerin angebotenen Beweise aufzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Infolge Berufung der Klägerin hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe auf Grund der nach der Untersuchung der Materialprobe der beschädigten Düsenringe wiederholt abgegebenen Erklärungen der Beklagten, daß kein Materialfehler vorliege und daß solche Mängel bei den von der Beklagten auch nach Kuba ausgelieferten Kühltürmen bisher nie aufgetreten seien, zumindest nach den bisherigen Beweisergebnissen kein Anlaß bestand, die Richtigkeit dieser Behauptungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Erkundigungen bei den anderen Kunden der Beklagten in Kuba, zu überprüfen. Daß die Angaben der Beklagten bzw. deren Geschäftsführers Dipl.Ing. P*** zumindest hinsichtlich der behaupteten Mängelfreiheit der an andere Kunden in Kuba gelieferten Kühltürme nicht richtig sein konnten, habe sich aber erst am 3. September 1985 anläßlich der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Hasan R*** im Verfahren 18 Cg 108/83 des Handelsgerichtes Wien herausgestellt, wonach auch bei anderen von der Beklagten nach Kuba gelieferten Kühltürmen dieselben Mängel an den Düsenringen aufgetreten seien wie bei den gegenständlichen Kühltürmen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin frühestens ab dem 3. September 1985 Kenntnis davon erlangt habe, daß sie hinsichtlich der Schäden an den Düsenringen der Kühltürme von der Beklagten nicht richtig informiert worden sei. Bis dahin habe die Klägerin offenbar auf die Richtigkeit der Erklärungen der Beklagten hinsichtlich der an den Düsenringen aufgetretenen Mängeln vertraut und daher die Rückzahlung des von der VEW wegen dieser Mängel einbehaltenen Betrages von S 590.000,-- begehrt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin erst am 3. September 1985 in Kenntnis jener Umstände gekommen sei, die ein Verschulden der Beklagten begründen könnten, nämlich in Kenntnis der Unrichtigkeit der ihr von der Beklagten zu den Mängeln an den Düsenringen erteilten Informationen, gelangt sei. Die dreijährige Verjährunsfrist des Paragraph 1489, ABGB habe daher erst am 3. September 1985 zu laufen begonnen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher noch nicht verjährt. Damit erweise sich diese Rechtssache aber noch nicht als spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht nicht gebilligte Rechtsansicht, daß die Klagsforderung verjährt sei, keinerlei Beweise zum Grund und der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches aufgenommen habe. Das angefochtene Urteil sei daher gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufzuheben gewesen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die von den Streitteilen zu dem Schadenersatzanspruch der Klägerin angebotenen Beweise aufzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.