Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht stellte fest, Walter B, der Inhaber der klagenden Partei, habe dem Beklagten im Jahre 1983 erklärt, er werde ihm für die Einrichtung seines Kaffeerestaurants kein Geld borgen, sondern die hiefür nötigen Gegenstände vermieten. Damit sei der Beklagte grundsätzlich einverstanden gewesen. Während der von Walter B und dem Beklagten sodann aufgesuchte Notar einen Mietvertragsentwurf vorbereitet habe, hätten die Streitteile im Hinblick auf die gegebene Dringlichkeit bereits mit der Anschaffung der Geräte und den erforderlichen Einbauten usw. begonnen. In der Folge habe der Beklagte die Unterfertigung des vorbereiteten Mietvertrages abgelehnt.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, die Streitteile hätten vorliegendenfalls zwar gewisse Vorstellungen über die wesentlichen Vertragspunkte gehabt, eine verbindliche Vereinbarung sei beim Notar jedoch noch nicht getroffen worden. Die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen seien von den Streitteilen lediglich 'als Vorleistungen' auf den zu schließenden Mietvertrag aufgefaßt worden. Insgesamt mangle es jedenfalls an dem für das Zustandekommen eines Vertrages unbedingt erforderlichen Abschlußwillen. Fehle es am Abschluß eines Vertrages und somit an einem Vertragsverhältnis, so sei die klagende Partei berechtigt, ihre Vorleistungen wiederum zurückzuverlangen.
Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge des Beklagten für gerechtfertigt. Es verwies darauf, daß der Berufungswerber selbst vom Fehlen eines Mietvertrages ausgehe, das Beweisverfahren für den Abschluß eines Darlehensvertrages aber überhaupt keinen Anhaltspunkt erbracht habe. Dem Berufungswerber sei es demgemäß auch nicht möglich gewesen, konkret darzutun, welche Feststellungen das Erstgericht auf Grund welcher Beweisergebnisse diesbezüglich treffen hätte sollen. Insoweit die Rechtsrüge auf das Vorliegen eines Darlehensvertrages gestützt werde, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mangels Einigung der Parteien über sämtliche Vertragsbestimmungen und eines auf beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Abschlußwillens sei auch kein Mietvertrag zustandegekommen. In der Revision wird vorgebracht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei hier ein Darlehensvertrag anzunehmen. Bei diesem handle es sich um einen Realvertrag, der mit der Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und der Zuzählung des Darlehens zustandekomme. Da vorliegendenfalls die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände usw. und deren Bezahlung durch die klagende Partei bereits vor Errichtung des Mietvertragsentwurfs erfolgt sei, erscheine nach den Umständen des Falles 'die Annahme eines Darlehensvertrages berechtigt', zumal Einigung der Parteien und Geldzuzählung durch den Darlehensgeber vorlägen. Ein Mietvertrag sei dagegen mangels Abschlußwillens der Streitteile im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht der Unterinstanzen tatsächlich nicht zustande gekommen.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Revisionswerber, daß die Unterinstanzen die auch von ihm anerkannte - neben der Hingame des Darlehensbetrages erforderliche - Voraussetzung eines Darlehensvertrages, nämlich die Willensübereinstimmung der Vertragspartner, daß der Betrag als Darlehen gegeben und genommen werden soll (8 Ob 31/63, 4 Ob 556/78, 8 Ob 512/81 ua), mit der Begründung verneint haben, im gesamten Beweisverfahren habe sich hiefür kein Anhaltspunkt ergeben. Ausdrücklich festgestellt wurde dagegen, der Inhaber der klagenden Partei habe dem Beklagten erklärt, er wolle ihm 'kein Geld borgen', sondern die erforderlichen Gegenstände vermieten, womit der Beklagte grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Diese Feststellung steht der Annahme des Revisionswerbers, zwischen den Streitteilen sei eine stillschweigende Willensübereinstimmung über den Abschluß eines Darlehensvertrages erzielt worden, zwangsläufig entgegen. Die Revision geht somit aber nicht von dem für den Obersten Gerichtshofes bindend festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Demgemäß war ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.