Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Beurteilung ist vom Inhalte der streitgegenständlichen Auslobung im Sinne der §§ 860 ff. ABGB. auszugehen.Bei der Beurteilung ist vom Inhalte der streitgegenständlichen Auslobung im Sinne der Paragraphen 860, ff. ABGB. auszugehen.
Die Revisionswerber führen in ihrer Rechtsrüge aus, daß ihre Lösung der gestellten Aufgabe richtig gewesen sei, während dies von der vom Beklagten bekanntgegebenen Lösung nicht zutreffe; ein Preisausschreiben mit den vom Berufungsgerichte daraus abgeleiteten Folgerungen liege nicht vor; bei der vorliegenden reinen Auslobung gehe es nicht an, daß der Auslobende unter Verletzung der formalen Auslobungsbedingungen eine materiell unrichtige Lösung als richtig bezeichne; die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bewertung des Beklagten der richterlichen Beurteilung entzogen sei, sei unrichtig;
die Grundsätze des redlichen Verkehrs seien auch hier zu beachten;
das Erstgericht habe den Fall rechtlich richtig beurteilt.
Den Revisionswerbern ist allerdings darin beizupflichten, daß der streitgegenständliche Reklamewettbewerb - im vorliegenden Prozeß ist es nicht von Bedeutung, ob die Ankündigung des Beklagten gegenüber seinen Wettbewerbern als sittenwidrig zu qualifizieren sei oder nicht, da die Kundschaft die Zuhaltung der Auslobung nach Maßgabe ihrer Bedingungen jedenfalls fordern kann und dem Kaufmann, der die Auslobung erfüllt, auch dann aus der Erfüllung kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn die Ankündigung selbst wettbewerbsfremd gewesen sein sollte und (vgl. 3 Ob 346/53) nicht als Preisausschreiben im technischen Sinne (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 253, sowie Gschnitzer in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu § 860, S. 44; Sonderfall des § 860 Satz 2 ABGB.) zu werten ist, so daß die vom Berufungsgerichte aus dieser rechtlichen Qualifikation gezogenen Folgerungen im vorliegenden Falle nicht zutreffen. Denn bei der Preisausschreibung im erwähnten Sinne stellt der Auslobende eine Aufgabe und verspricht einen Preis für die beste Lösung, die innerhalb einer gewissen Frist vorgelegt werden wird (vgl. die genannten beiden Autoren, a. a. O., sowie Gramm in Palandts Beckschem Kurzkommentar zum BGB., 12. Aufl., S. 643, wonach das Preisausschreiben eine Art der Auslobung ist und sich von der gewöhnlichen Auslobung dadurch unterscheidet, daß die Belohnung nur den sich um sie Bewerbenden versprochen wird, ferner darin, daß nicht bereits die Leistung, sondern erst die Entscheidung des Preisrichters den Anspruch auf den Preis begrundet), während vorliegendenfalls nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten dieser jedem Einsender einer richtigen oder gleichwertigen Lösung unter den sonstigen Voraussetzungen der Bekanntmachung und unter Bezugnahme auf die beim Notar hinterlegte Lösung eine Prämie von 300 S zugesagt hat. Für die Revisionswerber ist aber damit im Ergebnis nichts gewonnen, weil sie die Bezugnahme des Auslobenden auf die beim Notar hinterlegte Lösung, die nach dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung als maßgeblich anzusehen ist und worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, völlig unberücksichtigt lassen. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:Den Revisionswerbern ist allerdings darin beizupflichten, daß der streitgegenständliche Reklamewettbewerb - im vorliegenden Prozeß ist es nicht von Bedeutung, ob die Ankündigung des Beklagten gegenüber seinen Wettbewerbern als sittenwidrig zu qualifizieren sei oder nicht, da die Kundschaft die Zuhaltung der Auslobung nach Maßgabe ihrer Bedingungen jedenfalls fordern kann und dem Kaufmann, der die Auslobung erfüllt, auch dann aus der Erfüllung kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn die Ankündigung selbst wettbewerbsfremd gewesen sein sollte und vergleiche 3 Ob 346/53) nicht als Preisausschreiben im technischen Sinne vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 253, sowie Gschnitzer in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraph 860,, S. 44; Sonderfall des Paragraph 860, Satz 2 ABGB.) zu werten ist, so daß die vom Berufungsgerichte aus dieser rechtlichen Qualifikation gezogenen Folgerungen im vorliegenden Falle nicht zutreffen. Denn bei der Preisausschreibung im erwähnten Sinne stellt der Auslobende eine Aufgabe und verspricht einen Preis für die beste Lösung, die innerhalb einer gewissen Frist vorgelegt werden wird vergleiche die genannten beiden Autoren, a. a. O., sowie Gramm in Palandts Beckschem Kurzkommentar zum BGB., 12. Aufl., S. 643, wonach das Preisausschreiben eine Art der Auslobung ist und sich von der gewöhnlichen Auslobung dadurch unterscheidet, daß die Belohnung nur den sich um sie Bewerbenden versprochen wird, ferner darin, daß nicht bereits die Leistung, sondern erst die Entscheidung des Preisrichters den Anspruch auf den Preis begrundet), während vorliegendenfalls nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten dieser jedem Einsender einer richtigen oder gleichwertigen Lösung unter den sonstigen Voraussetzungen der Bekanntmachung und unter Bezugnahme auf die beim Notar hinterlegte Lösung eine Prämie von 300 S zugesagt hat. Für die Revisionswerber ist aber damit im Ergebnis nichts gewonnen, weil sie die Bezugnahme des Auslobenden auf die beim Notar hinterlegte Lösung, die nach dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung als maßgeblich anzusehen ist und worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, völlig unberücksichtigt lassen. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:
Der Hinweis des Auslobenden in der öffentlichen Bekanntmachung auf die Hinterlegung der "richtigen Lösung" beim Notar und deren Öffnung am 2. April 1953 durch den Notar, sowie auf die Bekanntgabe der "richtigen Lösung" an alle Teilnehmer durch die Post, ist ein wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Auslobung, da es doch im Ermessen des Auslobenden liegt, die Leistung oder den Erfolg, wofür er eine Belohnung zusagt, zu bestimmen. Das darf allerdings vorliegendenfalls nicht dahin verstanden werden, daß das Urteil des Auslobenden ohne Rücksicht auf die von den Bewerbern erbrachten Lösungen verbindlich wäre, derart, daß das Gericht die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Weigerung der Auszahlung der Prämie an die Kläger materiell nicht überprüfen dürfte. Diese Folgerung wäre nur hinsichtlich der Preisausschreibung im engeren Sinne gerechtfertigt (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 254); im streitgegenständlichen Falle ist sie mangels des Vorliegens einer derartigen Preisausschreibung im Sinne der obigen Ausführungen aber abzulehnen. Bei der reinen Auslobung, die vorliegendenfalls mit den Revisionswerbern nach der maßgeblichen Bekanntmachung des Beklagten anzunehmen ist, kann sich der Auslobende die Entscheidung darüber, ob die in der Bekanntmachung verlangte Leistung wirklich vollbracht worden sei, keinesfalls wirksam selbst vorbehalten, da er durch einen derartigen Vorbehalt jede Gebundenheit auf seiner Seite ausschließen würde, es vielmehr immer in der Hand hätte, die Leistung als nicht vollbracht zu erklären (vgl. Gschnitzer a. a. O., S. 48). Das Gericht ist daher wohl berechtigt, die vom Beklagten getroffene Entscheidung zu überprüfen. Die Beweisaufnahme des Erstgerichtes und die von diesem - von den Klägern und jetzigen Revisionswerbern unbekämpft - getroffenen Feststellungen lassen diese Überprüfung unter Auslegung des Inhalts der Auslobung des Beklagten in dritter Instanz ohne weiteres zu. Denn das Erstgericht hat auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Sachverständigenbeweises dargelegt, daß die in der Bekanntmachung des Beklagten verwendete Textierung eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten zulasse, u. zw. solche unter Verwendung ausschließlich natürlicher Zahlen von 1 bis 9 (entsprechend der Lösung der Kläger), aber auch solche unter Verwendung von Funktions- und Operationszeichen (die vom Beklagten beim Notar hinterlegte Lösung fällt unter diese Gruppe). Damit erledigen sich aber alle Ausführungen der Revisionswerber, worin darzulegen versucht wird, daß nur ihre Lösung richtig sei. Es muß vielmehr auch die vom Beklagten beim Notar hinterlegte Lösung als richtig qualifiziert werden. Die Auslegung der gegenständlichen Bekanntmachung des Beklagten führt aber bei diesem Sachverhalte zum weiteren Ergebnis, daß die von den Bewerbern zu erbringende Leistung mindestens 24 Summenkombinationen der im Reklamewettbewerb verlangten Art enthalten mußte (als) eine der "richtigen" Lösung gleichwertige kann ja nur eine solche von mindestens ebenso vielen Summenkombinationen der geforderten Art verstanden werden). Wohl ist die in der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten gestellte Aufgabe so lange mehrdeutig gewesen, als der Inhalt der vom Beklagten beim Notar hinterlegten Lösung nicht bekannt war. Daraus läßt sich aber für die Revisionswerber nichts gewinnen, weil die Prämie auf den den Bewerbern unbekannten Umstand der hinterlegten "richtigen" Lösung abgestellt war und die vom Beklagten hinterlegte Lösung als eine der in Betracht kommenden richtigen Lösung zu qualifizieren ist. Von einer Verletzung mathematischer Gesetze und der Ausschreibungsbedingungen des Beklagten kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein und es trifft auch nicht zu, daß der Beklagte Arbeiten der Kläger, die formal den Bedingungen entsprochen hätten, "wegen inhaltlicher Unwürdigkeit" zurückgewiesen hätte.Der Hinweis des Auslobenden in der öffentlichen Bekanntmachung auf die Hinterlegung der "richtigen Lösung" beim Notar und deren Öffnung am 2. April 1953 durch den Notar, sowie auf die Bekanntgabe der "richtigen Lösung" an alle Teilnehmer durch die Post, ist ein wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Auslobung, da es doch im Ermessen des Auslobenden liegt, die Leistung oder den Erfolg, wofür er eine Belohnung zusagt, zu bestimmen. Das darf allerdings vorliegendenfalls nicht dahin verstanden werden, daß das Urteil des Auslobenden ohne Rücksicht auf die von den Bewerbern erbrachten Lösungen verbindlich wäre, derart, daß das Gericht die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Weigerung der Auszahlung der Prämie an die Kläger materiell nicht überprüfen dürfte. Diese Folgerung wäre nur hinsichtlich der Preisausschreibung im engeren Sinne gerechtfertigt vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 254); im streitgegenständlichen Falle ist sie mangels des Vorliegens einer derartigen Preisausschreibung im Sinne der obigen Ausführungen aber abzulehnen. Bei der reinen Auslobung, die vorliegendenfalls mit den Revisionswerbern nach der maßgeblichen Bekanntmachung des Beklagten anzunehmen ist, kann sich der Auslobende die Entscheidung darüber, ob die in der Bekanntmachung verlangte Leistung wirklich vollbracht worden sei, keinesfalls wirksam selbst vorbehalten, da er durch einen derartigen Vorbehalt jede Gebundenheit auf seiner Seite ausschließen würde, es vielmehr immer in der Hand hätte, die Leistung als nicht vollbracht zu erklären vergleiche Gschnitzer a. a. O., S. 48). Das Gericht ist daher wohl berechtigt, die vom Beklagten getroffene Entscheidung zu überprüfen. Die Beweisaufnahme des Erstgerichtes und die von diesem - von den Klägern und jetzigen Revisionswerbern unbekämpft - getroffenen Feststellungen lassen diese Überprüfung unter Auslegung des Inhalts der Auslobung des Beklagten in dritter Instanz ohne weiteres zu. Denn das Erstgericht hat auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Sachverständigenbeweises dargelegt, daß die in der Bekanntmachung des Beklagten verwendete Textierung eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten zulasse, u. zw. solche unter Verwendung ausschließlich natürlicher Zahlen von 1 bis 9 (entsprechend der Lösung der Kläger), aber auch solche unter Verwendung von Funktions- und Operationszeichen (die vom Beklagten beim Notar hinterlegte Lösung fällt unter diese Gruppe). Damit erledigen sich aber alle Ausführungen der Revisionswerber, worin darzulegen versucht wird, daß nur ihre Lösung richtig sei. Es muß vielmehr auch die vom Beklagten beim Notar hinterlegte Lösung als richtig qualifiziert werden. Die Auslegung der gegenständlichen Bekanntmachung des Beklagten führt aber bei diesem Sachverhalte zum weiteren Ergebnis, daß die von den Bewerbern zu erbringende Leistung mindestens 24 Summenkombinationen der im Reklamewettbewerb verlangten Art enthalten mußte (als) eine der "richtigen" Lösung gleichwertige kann ja nur eine solche von mindestens ebenso vielen Summenkombinationen der geforderten Art verstanden werden). Wohl ist die in der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten gestellte Aufgabe so lange mehrdeutig gewesen, als der Inhalt der vom Beklagten beim Notar hinterlegten Lösung nicht bekannt war. Daraus läßt sich aber für die Revisionswerber nichts gewinnen, weil die Prämie auf den den Bewerbern unbekannten Umstand der hinterlegten "richtigen" Lösung abgestellt war und die vom Beklagten hinterlegte Lösung als eine der in Betracht kommenden richtigen Lösung zu qualifizieren ist. Von einer Verletzung mathematischer Gesetze und der Ausschreibungsbedingungen des Beklagten kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein und es trifft auch nicht zu, daß der Beklagte Arbeiten der Kläger, die formal den Bedingungen entsprochen hätten, "wegen inhaltlicher Unwürdigkeit" zurückgewiesen hätte.
Es greift aber auch der Hinweis der Revisionswerber auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die Bestimmungen des § 915 2. Halbsatz ABGB. nicht durch. Denn der Inhalt der Auslobung des Beklagten ist durch die oben vorgenommene Auslegung ihrer Bestimmungen eindeutig zu ermitteln und die Regel des § 915 ABGB. ist bloß subsidiär; sie gilt nur, wenn sich die Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln nicht beheben läßt (vgl. Ehrenzweig - Allgemeiner Teil, 1951, S. 263).Es greift aber auch der Hinweis der Revisionswerber auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die Bestimmungen des Paragraph 915, 2. Halbsatz ABGB. nicht durch. Denn der Inhalt der Auslobung des Beklagten ist durch die oben vorgenommene Auslegung ihrer Bestimmungen eindeutig zu ermitteln und die Regel des Paragraph 915, ABGB. ist bloß subsidiär; sie gilt nur, wenn sich die Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln nicht beheben läßt vergleiche Ehrenzweig - Allgemeiner Teil, 1951, S. 263).
Die von den Revisionswerbern gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z. 4 ZPO.) liegt also im Ergebnis nicht vor.Die von den Revisionswerbern gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) liegt also im Ergebnis nicht vor.