Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig. Im Verfahren nach dem Notwegegesetz ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach dem Außerstreitrecht zu beurteilen (RZ 1964, 142; SZ 33/73). Da das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, kommt ein Rechtzug an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen des § 16 AußStrG in Betracht. Die Revisionsrekurswerberin macht eine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, die sie darin erblickt, daß das Rekursgericht den Begriff der ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung im Sinne des § 1 NotwegeG verkenne, dem Begriff der offenbaren Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 NotwegeG einen Inhalt beilege, der ihm nicht zukomme, und die im § 2 Abs. 1 NotwegeG vorgeschriebene Abwägung der Vor- und Nachteile überhaupt unterlassen habe.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig. Im Verfahren nach dem Notwegegesetz ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach dem Außerstreitrecht zu beurteilen (RZ 1964, 142; SZ 33/73). Da das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, kommt ein Rechtzug an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG in Betracht. Die Revisionsrekurswerberin macht eine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, die sie darin erblickt, daß das Rekursgericht den Begriff der ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung im Sinne des Paragraph eins, NotwegeG verkenne, dem Begriff der offenbaren Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG einen Inhalt beilege, der ihm nicht zukomme, und die im Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG vorgeschriebene Abwägung der Vor- und Nachteile überhaupt unterlassen habe.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva). Die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist und ob die Notlage des Antragstellers durch eine auffallende Sorglosigkeit herbeigeführt wurde, kann - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat - mangels Vorliegens einer solchen Voraussetzung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen (4 Ob 523/84; 4 Ob 547/83; 8 Ob 526/82 uva). Der Vorwurf, daß zur Frage, ob der Vorteil des Notweges die Nachteile nicht überwiegt, überhaupt jede Stellungsnahme unterlassen wurde (vgl. SZ 40/78), trifft nicht zu. Wie sich aus den vom Rekursgericht gebilligten Rechtsausführungen des Erstgerichtes zweifelsfrei ergibt, erachtete dieses in der Benützung des Weges auch für die Errichtung eines Bauwerkes keinen überwiegenden Nachteil. Nach Auffassung der Vorinstanzen seien lediglich das konkrete Bauvorhaben und die hiefür erforderliche konkrete Benützung des Weges in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Die Nichteinbeziehung aller denkbaren Umstände des Einzelfalles in die Abwägung bildet jedoch aus den oben dargelegten Gründen keine offenbare Gesetzwidrigkeit (vgl. EFSlg. 39.808, 37.380). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva). Die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist und ob die Notlage des Antragstellers durch eine auffallende Sorglosigkeit herbeigeführt wurde, kann - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat - mangels Vorliegens einer solchen Voraussetzung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen (4 Ob 523/84; 4 Ob 547/83; 8 Ob 526/82 uva). Der Vorwurf, daß zur Frage, ob der Vorteil des Notweges die Nachteile nicht überwiegt, überhaupt jede Stellungsnahme unterlassen wurde vergleiche SZ 40/78), trifft nicht zu. Wie sich aus den vom Rekursgericht gebilligten Rechtsausführungen des Erstgerichtes zweifelsfrei ergibt, erachtete dieses in der Benützung des Weges auch für die Errichtung eines Bauwerkes keinen überwiegenden Nachteil. Nach Auffassung der Vorinstanzen seien lediglich das konkrete Bauvorhaben und die hiefür erforderliche konkrete Benützung des Weges in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Die Nichteinbeziehung aller denkbaren Umstände des Einzelfalles in die Abwägung bildet jedoch aus den oben dargelegten Gründen keine offenbare Gesetzwidrigkeit vergleiche EFSlg. 39.808, 37.380). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.