Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet den Beschluss des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf dessen Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2, § 528a ZPO). Zu den Rechtsmittelausführungen ist nur noch kurz folgendes zu bemerken:Der Oberste Gerichtshof erachtet den Beschluss des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf dessen Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2, Paragraph 528 a, ZPO). Zu den Rechtsmittelausführungen ist nur noch kurz folgendes zu bemerken:
Das Argument, im Falle der Verspätung der Berufung wäre das Berufungsgericht unzuständig, ist nicht nachvollziehbar (vgl § 471 Z 2, § 474 Abs 2 ZPO). Im Übrigen geht die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise nicht vom Sachverhalt, den das Berufungsgericht als bescheinigt angenommen hat, aus; danach hat die beklagte Partei an der Zustelladresse sehr wohl ihre betriebliche Tätigkeit ausgeübt, wie ihre Geschäftsführerin sogar selbst ausgesagt hat, und konnte eine Ortsabwesenheit der Geschäftsführerin nicht festgestellt werden. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes ist dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt. Geht man aber vom oben angeführten Sachverhalt aus, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes fehlerfrei. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.Das Argument, im Falle der Verspätung der Berufung wäre das Berufungsgericht unzuständig, ist nicht nachvollziehbar vergleiche Paragraph 471, Ziffer 2,, Paragraph 474, Absatz 2, ZPO). Im Übrigen geht die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise nicht vom Sachverhalt, den das Berufungsgericht als bescheinigt angenommen hat, aus; danach hat die beklagte Partei an der Zustelladresse sehr wohl ihre betriebliche Tätigkeit ausgeübt, wie ihre Geschäftsführerin sogar selbst ausgesagt hat, und konnte eine Ortsabwesenheit der Geschäftsführerin nicht festgestellt werden. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes ist dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt. Geht man aber vom oben angeführten Sachverhalt aus, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes fehlerfrei. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.