[7] 1. Die behaupteten Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 1. Die behaupteten Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[8] 2. Soweit die Klägerinnen ihr Zahlungsbegehren „als Eventualbegründung“ auf Schadenersatz stützen, zeigen sie schon deswegen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf, weil ein solcher Anspruch schon daran scheitern muss, dass sie kein schlüssiges Vorbringen zur Schadenshöhe erstattet haben und auch in der Revision nicht darlegen, aufgrund welcher konkret rechtswidrigen Handlungen der Beklagten ihnen in welcher Höhe ein Schaden entstanden sein sollte. Auf diese Unschlüssigkeit hat bereits das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen; eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge (zu den Anforderungen: RS0120056 [T2, T8, T12]), in der das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung releviert würde, enthält die Revision nicht.
[9] 3. Den Ausführungen zur Erbunwürdigkeit fehlt es an Entscheidungsrelevanz, hat doch bereits das Erstgericht – in der Revision unbeanstandet – darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen trotz ihres Vorbringens zur Erbunwürdigkeit der Beklagten kein damit korrespondierendes – etwa auf Herausgabe (von Teilen) der Verlassenschaft im Sinn einer Erbschaftsklage (vgl RS0008387) gerichtetes – Klagebegehren erhoben haben. [9] 3. Den Ausführungen zur Erbunwürdigkeit fehlt es an Entscheidungsrelevanz, hat doch bereits das Erstgericht – in der Revision unbeanstandet – darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen trotz ihres Vorbringens zur Erbunwürdigkeit der Beklagten kein damit korrespondierendes – etwa auf Herausgabe (von Teilen) der Verlassenschaft im Sinn einer Erbschaftsklage vergleiche RS0008387) gerichtetes – Klagebegehren erhoben haben.
[10] 4. Mit ihrem Auskunftsbegehren fordern die Klägerinnen einerseits Rechnungslegung über sämtliche Verfügungen, die die Beklagte als Sachwalterin des Erblassers zwischen 2011 und dessen Tod vorgenommen habe. Mit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass ihnen weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung ein solcher Auskunftsanspruch zukomme, setzen sich die Klägerinnen in der Revision bloß unter nicht konkretisiertem Hinweis auf die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht (vgl RS0041719) auseinander, sodass es ihnen nicht gelingt, in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. [10] 4. Mit ihrem Auskunftsbegehren fordern die Klägerinnen einerseits Rechnungslegung über sämtliche Verfügungen, die die Beklagte als Sachwalterin des Erblassers zwischen 2011 und dessen Tod vorgenommen habe. Mit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass ihnen weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung ein solcher Auskunftsanspruch zukomme, setzen sich die Klägerinnen in der Revision bloß unter nicht konkretisiertem Hinweis auf die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht vergleiche RS0041719) auseinander, sodass es ihnen nicht gelingt, in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[11] Andererseits begehren sie erkennbar Auskunft über den Stand des Verlassenschaftsvermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers „einschließlich der bei Berechnung des Pflichtteils […] diesem Vermögen zuzuzählenden Schenkungen“. Vom Vorliegen von Schenkungen des Erblassers an Dritte gehen die Klägerinnen in der Revision ausdrücklich nicht mehr aus, Schenkungen des Erblassers an die Beklagte behaupten sie ebenfalls nicht mehr. Aber
auch einen Auskunftsanspruch auf Angabe des Verlassenschaftsvermögens gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO (vgl dazu 2 Ob 142/19z) relevieren sie in der Revision nicht (mehr). [11] Andererseits begehren sie erkennbar Auskunft über den Stand des Verlassenschaftsvermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers „einschließlich der bei Berechnung des Pflichtteils […] diesem Vermögen zuzuzählenden Schenkungen“. Vom Vorliegen von Schenkungen des Erblassers an Dritte gehen die Klägerinnen in der Revision ausdrücklich nicht mehr aus, Schenkungen des Erblassers an die Beklagte behaupten sie ebenfalls nicht mehr. Aber, auch einen Auskunftsanspruch auf Angabe des Verlassenschaftsvermögens gemäß Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO vergleiche dazu 2 Ob 142/19z) relevieren sie in der Revision nicht (mehr).
[12] Ihre Ausführungen zum Auskunftsanspruch erschöpfen sich vielmehr in der Behauptung, ihnen stehe ein Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu. Damit gelingt es ihnen schon deswegen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung zu bringen, weil sie ihren in erster Instanz noch auf Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO gestützten Auskunftsanspruch in ihrer Berufung nicht weiter verfolgt haben (RS0043338 [T13]). [12] Ihre Ausführungen zum Auskunftsanspruch erschöpfen sich vielmehr in der Behauptung, ihnen stehe ein Auskunftsanspruch nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO zu. Damit gelingt es ihnen schon deswegen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung zu bringen, weil sie ihren in erster Instanz noch auf Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO gestützten Auskunftsanspruch in ihrer Berufung nicht weiter verfolgt haben (RS0043338 [T13]).
[13] 5. Die Revision war damit zurückzuweisen.
[14] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T3]; 5 Ob 196/19p). Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Klägerinnen als formelle Streitgenossinnen haften für die Kosten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren (RS0125635). [14] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T3]; 5 Ob 196/19p). Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Klägerinnen als formelle Streitgenossinnen haften für die Kosten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren (RS0125635).