Die beklagte Partei hat den Mietzins für die Monate Juni und Juli 1954 am 12. August 1954 - also am Tage der Verfassung der Kündigung, aber noch vor ihrer Einbringung - bezahlt.
Der Zins für August in der Höhe von 113 S 97 g wurde am 4. September 1954 von der beklagten Partei bezahlt und die Zinse für September und Oktober 1954 in der Höhe von 108 S 50 g bzw. 114 S 88 g hafteten bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch aus.
Diese Zinse wurden, wie es im Hause des Klägers üblich war, jeweils am Ultimo des Vormonates oder am 1. des Zinsmonates dem Beklagten vom Verwalter vorgeschrieben.
Schriftlich eingemahnt wurde beim Beklagten nur der Rückstand für die Monate Juni und Juli 1954.
Das Erstgericht hat die Aufkündigung aus dem Gründe des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. für wirksam erkannt, und zwar aus folgenden Gründen:Das Erstgericht hat die Aufkündigung aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. für wirksam erkannt, und zwar aus folgenden Gründen:
Wenn auch die Zinse für August 1954 und die darauffolgenden Monate nicht eingemahnt worden seien, so hindere dies die Wirksamerklärung der Kündigung nicht, da es die beklagte Partei zu vertreten hätte, wenn zwischen dem Mahnschreiben, das unbestritten am 24. Juli 1954 ergangen sei, und der tatsächlichen Einbringung der Kündigung weitere Zinsbeträge fällig geworden seien. Diese brauchten nicht mehr gesondert eingemahnt zu werden und könnten daher auch diese Rückstände zum genannten Kündigungsgrund herangezogen werden. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG., die die Vorschrift der Einmahnung enthalte, könne nicht allzuweit ausgelegt werden, denn man könne vom Vermieter nicht verlangen, daß er immer bei jedem weiteren Monate den Zinsrückstand gesondert einmahne.Wenn auch die Zinse für August 1954 und die darauffolgenden Monate nicht eingemahnt worden seien, so hindere dies die Wirksamerklärung der Kündigung nicht, da es die beklagte Partei zu vertreten hätte, wenn zwischen dem Mahnschreiben, das unbestritten am 24. Juli 1954 ergangen sei, und der tatsächlichen Einbringung der Kündigung weitere Zinsbeträge fällig geworden seien. Diese brauchten nicht mehr gesondert eingemahnt zu werden und könnten daher auch diese Rückstände zum genannten Kündigungsgrund herangezogen werden. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG., die die Vorschrift der Einmahnung enthalte, könne nicht allzuweit ausgelegt werden, denn man könne vom Vermieter nicht verlangen, daß er immer bei jedem weiteren Monate den Zinsrückstand gesondert einmahne.
Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gem. § 519 Z. 3 ZPO. aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen.Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gem. Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen.
Es sei eine nach § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. ausdrücklich im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle, daß im Zeitpunkte der Kündigung ein Zinsrückstand bestehe, der nach eingetretener Fälligkeit eingemahnt worden sei, und daß der Mieter mindestens acht Tage im Rückstand sei.Es sei eine nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. ausdrücklich im Gesetz vorgeschriebene Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle, daß im Zeitpunkte der Kündigung ein Zinsrückstand bestehe, der nach eingetretener Fälligkeit eingemahnt worden sei, und daß der Mieter mindestens acht Tage im Rückstand sei.
Ob diese Voraussetzungen vorgelegen seien, sei nach dem Zeitpunkte der Einbringung der Kündigung zu beurteilen. In diesem Zeitpunkte (im gegenständlichen Falle also am 13. August 1954) müßten die Voraussetzungen vorgelegen sein, wenn die Kündigung überhaupt gerechtfertigt sein könnte.
Es könne dem Erstgerichte durchaus zugegeben werden, daß dann, wenn eine begrundete Kündigung eingebracht wurde, d. hwenn im Zeitpunkte der Einbringung derselben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. für die in der Kündigung angeführten Zinsrückstände gegeben gewesen seien und also in diesem Zeitpunkte ein eingemahnter Zinsrückstand bestanden habe, eine weitere Mahnung hinsichtlich der während des Verfahrens fällig werdenden Beträge nicht mehr erforderlich sei und daß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz alle bis dahin fällig gewordenen, Zinsbeträge zu bezahlen seien, um eine Aufhebung der Kündigung gem. § 21 Abs. 2 MietG. zu rechtfertigen. Voraussetzung hiefür sei aber, daß die Einbringung der Kündigung überhaupt gerechtfertigt gewesen sei. Im gegenständlichen Falle sei im Zeitpunkte der Einbringung der Kündigung ein nach Fälligkeit eingemahnter Zinsrückstand nicht vorgelegen, so daß schon deshalb die Einbringung, der Kündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. nicht gerechtfertigt gewesen sei.Es könne dem Erstgerichte durchaus zugegeben werden, daß dann, wenn eine begrundete Kündigung eingebracht wurde, d. hwenn im Zeitpunkte der Einbringung derselben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. für die in der Kündigung angeführten Zinsrückstände gegeben gewesen seien und also in diesem Zeitpunkte ein eingemahnter Zinsrückstand bestanden habe, eine weitere Mahnung hinsichtlich der während des Verfahrens fällig werdenden Beträge nicht mehr erforderlich sei und daß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz alle bis dahin fällig gewordenen, Zinsbeträge zu bezahlen seien, um eine Aufhebung der Kündigung gem. Paragraph 21, Absatz 2, MietG. zu rechtfertigen. Voraussetzung hiefür sei aber, daß die Einbringung der Kündigung überhaupt gerechtfertigt gewesen sei. Im gegenständlichen Falle sei im Zeitpunkte der Einbringung der Kündigung ein nach Fälligkeit eingemahnter Zinsrückstand nicht vorgelegen, so daß schon deshalb die Einbringung, der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Aus diesem Gründe sei es unbeachtlich, ob die während des Kündigungsverfahrens fällig gewordenen Zinsbeträge bezahlt worden seien oder nicht. Da ein nach Fälligkeit eingemahnter Zinsrückstand im Zeitpunkte der Einbringung der Kündigung nicht vorhanden gewesen sei, habe die Kündigung aus diesem Kündigungsgrund (§ 19 Abs. 2 Z. 1 MietG.) nicht für wirksam erklärt werden können.Aus diesem Gründe sei es unbeachtlich, ob die während des Kündigungsverfahrens fällig gewordenen Zinsbeträge bezahlt worden seien oder nicht. Da ein nach Fälligkeit eingemahnter Zinsrückstand im Zeitpunkte der Einbringung der Kündigung nicht vorhanden gewesen sei, habe die Kündigung aus diesem Kündigungsgrund (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG.) nicht für wirksam erklärt werden können.
Da aber noch ein weiterer Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 4 bzw. § 19 Abs. 1 MietG. geltend gemacht worden sei und das Verfahren nach der Ansicht des Berufungsgerichtes in dieser Richtung ergänzungsbedürftig sei, wurde das erstgerichtliche Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Da aber noch ein weiterer Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, bzw. Paragraph 19, Absatz eins, MietG. geltend gemacht worden sei und das Verfahren nach der Ansicht des Berufungsgerichtes in dieser Richtung ergänzungsbedürftig sei, wurde das erstgerichtliche Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge.