Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist insofern begrundet, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht vom Haftungshöchstbetrage per 25.000 S auch die im Vorprozesse der dortigen Klägerin zugesprochenen Prozeßkosten per 2577 S 32 g in Abzug brachte.
§ 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. beschränkt die Haftung bis zu einem Kapitalbetrage von 25.000 S. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Gesetzesstelle können die in den Schadenersatzprozessen aufgelaufenen Prozeßkosten diesen Kapitalbetrag nicht vermindern und daher nicht von ihm in Abzug gebracht werden. Für die Prozeßkosten hat der Ersatzpflichtige gemäß § 41 ZPO. selbständig zu haften, und zwar deshalb, weil er dadurch, daß er die geltend gemachte Forderung nicht anerkannt, sondern sich in einen Prozeß eingelassen hat, das Prozeßkostenrisiko auf sich genommen hat. Eine andere Lösung wäre schon deshalb unbillig und dem Wortlaute und Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. widersprechend, weil die Höhe des noch zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages in einem solchen Falle davon abhängen würde, ob sich der Ersatzpflichtige in den Prozeß einläßt, und weil die der Höhe nach nicht voraussehbaren und in den einzelnen Fällen ganz verschieden hohen Prozeßkosten dazu führen würden, daß es ganz unbestimmt wäre, welcher Kapitalbetrag nach Abzug der Prozeßkosten vom Höchstbetrage per 25.000 S noch zur Verfügung stehen würde. Eine solche Lösung würde also das vom beklagten Ersatzpflichtigen zu tragende Prozeßkostenrisiko in Wahrheit auf den Anspruchsberechtigten überwälzen. Der im § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. festgelegte Kapitalhöchstbetrag von 25.000 S kann also durch aufgelaufene Prozeßkosten nicht vermindert werden, so daß die Revision in diesem Punkte begrundet ist.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. beschränkt die Haftung bis zu einem Kapitalbetrage von 25.000 S. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Gesetzesstelle können die in den Schadenersatzprozessen aufgelaufenen Prozeßkosten diesen Kapitalbetrag nicht vermindern und daher nicht von ihm in Abzug gebracht werden. Für die Prozeßkosten hat der Ersatzpflichtige gemäß Paragraph 41, ZPO. selbständig zu haften, und zwar deshalb, weil er dadurch, daß er die geltend gemachte Forderung nicht anerkannt, sondern sich in einen Prozeß eingelassen hat, das Prozeßkostenrisiko auf sich genommen hat. Eine andere Lösung wäre schon deshalb unbillig und dem Wortlaute und Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. widersprechend, weil die Höhe des noch zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages in einem solchen Falle davon abhängen würde, ob sich der Ersatzpflichtige in den Prozeß einläßt, und weil die der Höhe nach nicht voraussehbaren und in den einzelnen Fällen ganz verschieden hohen Prozeßkosten dazu führen würden, daß es ganz unbestimmt wäre, welcher Kapitalbetrag nach Abzug der Prozeßkosten vom Höchstbetrage per 25.000 S noch zur Verfügung stehen würde. Eine solche Lösung würde also das vom beklagten Ersatzpflichtigen zu tragende Prozeßkostenrisiko in Wahrheit auf den Anspruchsberechtigten überwälzen. Der im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. festgelegte Kapitalhöchstbetrag von 25.000 S kann also durch aufgelaufene Prozeßkosten nicht vermindert werden, so daß die Revision in diesem Punkte begrundet ist.
Der vom Berufungsgerichte vorgenommene Abzug der gegenüber der Klägerin im Vorprozeß aufgelaufenen Zinsen per 344 S 70 g vom Haftungshöchstbetrage wird von der Revision nicht bekämpft, so daß auf die Frage, ob dieser Abzug auch zu Unrecht erfolgt ist, nicht einzugehen war.
Sofern die Revision aber, obwohl der Angestelltenversicherungsanstalt bereits mit rechtskräftigem Urteil ein bestimmter Kapitalbetrag zugesprochen worden ist, dennoch eine im Verhältnis der von den konkurrierenden Sozialversicherungsinstituten erbrachten Leistungen vorzunehmende Aufteilung innerhalb des zur Verfügung stehenden Haftungshöchstbetrages von 25.000 S ohne Berücksichtigung des bereits erfolgten Zuspruches an die Angestelltenversicherungsanstalt anstrebt, kann sie keinen Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche verhältnismäßige Aufteilung - wie sie jetzt im § 336 ASVG. vorgesehen ist - auch vor dem 1. Jänner 1956, mit welchem Tage die bezügliche Bestimmung des ASVG. gemäß § 545 dieses Gesetzes in Kraft getreten ist, und daher auch im vorliegenden Fall vorzunehmen gewesen wäre.Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche verhältnismäßige Aufteilung - wie sie jetzt im Paragraph 336, ASVG. vorgesehen ist - auch vor dem 1. Jänner 1956, mit welchem Tage die bezügliche Bestimmung des ASVG. gemäß Paragraph 545, dieses Gesetzes in Kraft getreten ist, und daher auch im vorliegenden Fall vorzunehmen gewesen wäre.
Denn im vorliegenden Fall liegt ein in einem anderen Verfahren bereits ergangenes, rechtskräftiges Urteil vor, mit welchem der Angestelltenversicherungsanstalt ein Betrag von 8654 S 40 g samt Anhang zugesprochen wurde. Durch dieses rechtskräftige Urteil wird der gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. zur Verfügung stehende Haftungskapitalshöchstbetrag von 25.000 S jedenfalls um den zugesprochenen Kapitalsbetrag vermindert. Wenn das Berufungsgericht diesen Kapitalsbetrag von 8654 S 40 g von dem zur Verfügung stehenden Höchstbetrage von 25.00O S abgezogen hat, so war dies nicht rechtsirrig. Ober der vom Berufungsgericht weiters vorgenommene Abzug eines Zinsenbetrages von 344 S 70 g gerechtfertigt war, ist vom Revisionsgericht - wie bereits oben gesagt wurde - nicht zu untersuchen, weil der Abzug dieses Zinsenbetrages von der Revision nicht bekämpft worden ist. Daß die Kosten des Vorprozesses vom Berufungsgerichte zu Unrecht abgezogen wurden, wurde bereits oben gesagt.Denn im vorliegenden Fall liegt ein in einem anderen Verfahren bereits ergangenes, rechtskräftiges Urteil vor, mit welchem der Angestelltenversicherungsanstalt ein Betrag von 8654 S 40 g samt Anhang zugesprochen wurde. Durch dieses rechtskräftige Urteil wird der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. zur Verfügung stehende Haftungskapitalshöchstbetrag von 25.000 S jedenfalls um den zugesprochenen Kapitalsbetrag vermindert. Wenn das Berufungsgericht diesen Kapitalsbetrag von 8654 S 40 g von dem zur Verfügung stehenden Höchstbetrage von 25.00O S abgezogen hat, so war dies nicht rechtsirrig. Ober der vom Berufungsgericht weiters vorgenommene Abzug eines Zinsenbetrages von 344 S 70 g gerechtfertigt war, ist vom Revisionsgericht - wie bereits oben gesagt wurde - nicht zu untersuchen, weil der Abzug dieses Zinsenbetrages von der Revision nicht bekämpft worden ist. Daß die Kosten des Vorprozesses vom Berufungsgerichte zu Unrecht abgezogen wurden, wurde bereits oben gesagt.
Zur Befriedigung der Klagsansprüche im Rahmen des vom § 12 Abs. 1 Z.Zur Befriedigung der Klagsansprüche im Rahmen des vom Paragraph 12, Absatz eins, Z.
1 KraftfVerkG. festgelegten Kapitalshöchstbetrages von
............................ 25.000 S 00 g stand daher nach Abzug
des der Angestelltenversicherungsanstalt zugesprochenen
Kapitalsbetrages von .................................. 8.654 S 40
g und der Zinsen, deren Abzug von der Revision nicht angefochten
wurde, per ................................ 344 S 70 g nur mehr
ein Betrag von ............................... 16.000 S 90 g zur
Verfügung.
Eine diesen Betrag übersteigende Haftung des erstbeklagten Halters des Fahrzeuges würde gegen die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. verstoßen. Selbst wenn also eine Befriedigung beider Sozialversicherungsinstitute im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen auch vor dem Inkrafttreten des ASVG. zu erfolgen gehabt hätte, so hätte dies nur dann geschehen können, wenn diese konkurrieren den Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht worden wären. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Punkte auf Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 409 ff. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Revision wird dort ausdrücklich diese Frage behandelt und dahin beantwortet, daß bei nicht ausreichender Deckung der vorhandene Betrag auf mehrere Rückgriffsberechtigte im Verhältnis ihrer Leistungen nur dann zu verteilen ist, wenn die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden, daß aber dann, wenn nur ein Rückgriffsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, im Rahmen der kongruenten Deckung seine Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Rückgriffsberechtigte - die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben - zu befriedigen sind.Eine diesen Betrag übersteigende Haftung des erstbeklagten Halters des Fahrzeuges würde gegen die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. verstoßen. Selbst wenn also eine Befriedigung beider Sozialversicherungsinstitute im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen auch vor dem Inkrafttreten des ASVG. zu erfolgen gehabt hätte, so hätte dies nur dann geschehen können, wenn diese konkurrieren den Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht worden wären. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Punkte auf Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 409 ff. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Revision wird dort ausdrücklich diese Frage behandelt und dahin beantwortet, daß bei nicht ausreichender Deckung der vorhandene Betrag auf mehrere Rückgriffsberechtigte im Verhältnis ihrer Leistungen nur dann zu verteilen ist, wenn die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden, daß aber dann, wenn nur ein Rückgriffsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, im Rahmen der kongruenten Deckung seine Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Rückgriffsberechtigte - die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben - zu befriedigen sind.
Eine den Höchstbetrag von 25.000 S gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. übersteigende Haftung des Erstbeklagten könnte auch nicht deshalb angenommen werden, weil er schuldhafterweise im Vorprozesse nicht eingewendet habe, daß auch andere Rückgriffsberechtigte Ansprüche erheben könnten. Denn der Beklagte hat dies schon in der Klagebeantwortung ohnehin getan, doch wurde dieser Einwand im Urteile als nicht beachtlich befunden.Eine den Höchstbetrag von 25.000 S gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. übersteigende Haftung des Erstbeklagten könnte auch nicht deshalb angenommen werden, weil er schuldhafterweise im Vorprozesse nicht eingewendet habe, daß auch andere Rückgriffsberechtigte Ansprüche erheben könnten. Denn der Beklagte hat dies schon in der Klagebeantwortung ohnehin getan, doch wurde dieser Einwand im Urteile als nicht beachtlich befunden.
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung JBl. 1956 S. 49 kann auch nicht durchschlagen, denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreite waren beide konkurrierenden Sozialversicherungsträger als Kläger aufgetreten, beziehungsweise ihre Klagen waren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Während die Leistungen pro praeterito verhältnismäßig berücksichtigt wurden, wurde pro futuro dem Begehren des einen Sozialversicherungsträgers zur Gänze und ohne Rücksicht auf den zweiten Sozialversicherungsträger stattgegeben, weil letzterer pro futuro keine Ansprüche gestellt hatte. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, daß sich der zweite Sozialversicherungsträger - wenn er es für prozessual unmöglich gehalten habe, sich in den Prozeß des ersten Sozialversicherungsträgers einzuschalten - eben in der Art der Anspruchserhebung dem ersten Sozialversicherungsträger hätte anpassen müssen, das heißt also gleichfalls Ansprüche pro futuro stellen hätte müssen, um seinen konkurrierenden Ansprüchen pro futuro Geltung zu verschaffen.
Gerade aus dieser von der Revision zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung ergibt sich also auch, daß im Prozesse eines Sozialversicherungsträgers gegen den Ersatzpflichtigen nur dann auf die Ansprüche eines anderen Sozialversicherungsträgers Bedacht genommen werden kann, wenn sie bereits in diesem Prozesse geltend gemacht werden.
Ob und inwiefern ein rückgriffsberechtigter Sozialversicherungsträger, der dadurch einen Nachteil erlitten hat, daß ein anderer Rückgriffsberechtigter ohne Rücksicht auf seine konkurrierenden Ansprüche voll befriedigt wurde, gegen diesen anderen Rückgriffsberechtigten unter Umständen seine Ansprüche geltend machen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Der Erstbeklagte kann jedenfalls in diesem Prozesse zu einer Leistung, die unter Berücksichtigung des Urteils im Vorprozesse den in § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. festgelegten Kapitalshöchstbetrag von 25.000 S übersteigen würde, nicht verurteilt werden, denn er könnte den die Haftungshöchstgrenze übersteigenden Betrag mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil, das die Angestelltenversicherungsanstalt gegen ihn erwirkt hat, von diesem Sozialversicherungsträger auch niemals zurückerlangen. Er müßte daher - noch dazu, obwohl er auf die Ansprüche anderer Rückgriffsberechtigter im Vorprozesse ausdrücklich aufmerksam gemacht hat - im Endeffekt Leistungen erbringen, die den im § 12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. festgelegten Haftungskapitalshöchstbetrag von 25.000 S übersteigen. Dies würde aber gegen das Gesetz verstoßen.Ob und inwiefern ein rückgriffsberechtigter Sozialversicherungsträger, der dadurch einen Nachteil erlitten hat, daß ein anderer Rückgriffsberechtigter ohne Rücksicht auf seine konkurrierenden Ansprüche voll befriedigt wurde, gegen diesen anderen Rückgriffsberechtigten unter Umständen seine Ansprüche geltend machen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Der Erstbeklagte kann jedenfalls in diesem Prozesse zu einer Leistung, die unter Berücksichtigung des Urteils im Vorprozesse den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. festgelegten Kapitalshöchstbetrag von 25.000 S übersteigen würde, nicht verurteilt werden, denn er könnte den die Haftungshöchstgrenze übersteigenden Betrag mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil, das die Angestelltenversicherungsanstalt gegen ihn erwirkt hat, von diesem Sozialversicherungsträger auch niemals zurückerlangen. Er müßte daher - noch dazu, obwohl er auf die Ansprüche anderer Rückgriffsberechtigter im Vorprozesse ausdrücklich aufmerksam gemacht hat - im Endeffekt Leistungen erbringen, die den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KraftfVerkG. festgelegten Haftungskapitalshöchstbetrag von 25.000 S übersteigen. Dies würde aber gegen das Gesetz verstoßen.
In diesem Zusammenhange wird auch auf die in der NJW. 1955 auf S. 305 abgedruckte Entscheidung des OLG. Stuttgart verwiesen, die ausführt, daß zwischen mehreren Rückgriffsberechtigten ein Gesamtgläubigerverhältnis bestehe; wenn die Ersatzleistung des Schuldners nicht ausreiche, um die Ansprüche aller Rückgriffsberechtigten zusammen zu befriedigen, so seien die Rückgriffsberechtigten als Gesamtgläubiger untereinander zum Ausgleich verpflichtet, der Schädiger brauche die Leistung aber jedenfalls nur einmal zu erbringen. Dieser Grundsatz entspricht auch den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften.
Es war somit der klägerischen Revision insofern Folge zu geben, als das Berufungsgericht vom Haftungskapitalshöchstbetrage auch die Kosten des Vorprozesses abgezogen hat. Im übrigen war der klägerischen Revision aber aus den angeführten Gründen der Erfolg zu versagen.
Das berufungsgerichtliche Urteil war daher dahin abzuändern, daß die erstbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei anstatt des Betrages von 13.423 S 58 g den Betrag von 16.000 S 90 g samt Anhang zu leisten hat.
Dieser Betrag von 16.000 S 90 g ergibt sich daraus, daß von dem im §
12 Abs. 1 Z. 1 KraftfVerkG. festgestellten Haftungshöchstbetrage von
.............. 25.000 S 00 g der im Vorprozesse der
Angestelltenversicherungsanstalt zugesprochene Kapitalsbetrag von
...................... 8.654 S 40 g und die vom Berufungsgericht
abgezogenen Zinsen per
................................................... 344 S 70 g
deren Abzug von der Revision nicht bekämpft wurde, insgesamt also
ein Betrag von ......................... 8.999 S 10 g abzuziehen
waren, was den Betrag von .................. 16.000 S 90 g ergibt.
Dadurch, daß der von der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand
mit der zweitbeklagten Partei zu leistende Betrag von 13.423 S 58 g
auf 16.000 S 90 g erhöht wurde, vermindert sich aber - ohne Änderung
des von der zweitbeklagten Partei zu leistenden Gesamtbetrages von
18.949 S 51 g - der von der zweitbeklagten Partei noch außer dem zur
ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei allein zu leistende
Betrag folgendermaßen:
Insgesamt sind von der zweitbeklagten Partei zu leisten
.............................................. 18.949 S 51 g, hievon
zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei
............................................... 16.000 S 90 g, daher
hat die zweitbeklagte Partei noch allein zu leisten
.............................................. 2.948 S 61 g.
Dadurch wird das hinsichtlich der zweitbeklagten Partei weder von dieser noch von der klagenden Partei angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes in diesen Punkten nicht geändert, denn der von der zweitbeklagten Partei zu leistende Gesamtbetrag bleibt unverändert, nur die Aufteilung hinsichtlich der von der zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei und der von der zweitbeklagten Partei allein zu leistenden Beträge ist geändert worden.