Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht wenden sich die Klägerinnen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Schleppliftanlage nicht als "gefährlicher Betrieb" im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei. Sie sind der Meinung, daß eine solche Anlage ein gefährlicher Betrieb sei und daß daher die Beklagte für den entstandenen Schaden nach Haftpflichtrecht hafte.
Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung liegt ein gefährlicher Betrieb nur dann vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheuren Geschwindigkeiten dahingleiten, Zundstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder Luftraum unsicher gemacht werden (RiZ. 1956 S. 125, RiZ. 1958 S. 76 = SZ. XXXI 26 u. a.). Diese beispielsweise Aufzählung läßt schon erkennen, welche Gefahren mit einem gefährlichen Betrieb verbunden sein müssen, um eine strengere Haftung anzunehmen. Keineswegs liegt ein gefährlicher Betrieb immer dann vor, wenn irgendeine Gefahr damit verbunden ist, wie die Klägerinnen meinen. Der bisher vereinzelt gebliebene Fall, daß die Klägerinnen wegen eines Materialfehlers vom Erdboden 8 m in die Höhe gehoben wurden, rechtfertigt für sich allein noch nicht, diese Anlage als gefährlichen Betrieb zu qualifizieren. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffenderweise darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber für derartige Anlagen eine strengere Haftung nicht in Betracht gezogen hat, weil er solche Anlagen nicht als Eisenbahnen im technischen Sinn gewertet wissen wollte. Die Schlepplifte sind gemäß § 6 (3) EisenbG. 1957, BGBl. Nr. 60, ausdrücklich davon ausgenommen. Es ist daher auch das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies ist offenkundig deshalb geschehen, weil auch nach Meinung des Gesetzgebers mit dem Betrieb einer solchen Anlage nicht solche Gefahren verbunden sind wie mit dem Betrieb einer Eisenbahn, bei dem große Geschwindigkeiten entwickelt, große Massen auf Schienen bewegt werden und daher auch die Möglichkeit einer Entgleisungsgefahr und von Zusammenstößen mit großen Auswirkungen verbunden sind. Die Gefahren bei der Benützung einer Schleppliftanlage reichen nicht im entferntesten an die mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbundenen Gefahren heran. Während bei Hauptseilbahnen und Kleinseilbahnen (§ 1 I Z. 3 und § 6 (1) und (2) EisenbG. 1957) die Personen in Fahrbetriebsmitteln (Kabine, Sessel u. dgl.) durch die Luft in großer Höhe befördert werden und daher schon aus diesem Grund besonderen Gefahren ähnlich wie bei einer Eisenbahn ausgesetzt sind, bewegen sich die mit einer Schleppliftanlage beförderten Personen auf dem festen Boden weiter, indem sie mit den an den Beinen befestigten Skiern auf dem Schnee dahingleiten. Es fällt daher schon ein wesentliches Gefahrenmoment dadurch überhaupt weg. Die Benützung des Schleppliftes ist auch weitgehend von der Mitwirkung der beförderten Personen und von ihrer Geschicklichkeit und Aufmerksamkeit abhängig. Die Anlage bewegt sich mit einer geringen Geschwindigkeit, hier mit 2 m in der Sekunde. Es werden damit auch keine großen Strecken zurückgelegt und keine großen Höhenunterschiede überwunden. Die seltenen Stürze sind zumeist auf die Ungeschicklichkeit oder die Unaufmerksamkeit der Benützer zurückzuführen. Deshalb müssen auch die Benützer selbst beurteilen, ob sie einer solchen Beförderung überhaupt körperlich und geistig gewachsen sind. Diese Auffassung ist auch durch die österreichische Lehre und Rechtsprechung (s. Edelbacher in ÖJZ. 1959 S. 311 ff. und ZVR. 1964 Nr. 135) gedeckt und findet auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung (Geigel, Haftpflichtprozeß[12] S. 393, Scholten NJW. 1960 S. 561 und BGH. vom 29. April 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 642) ihren Niederschlag.Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung liegt ein gefährlicher Betrieb nur dann vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheuren Geschwindigkeiten dahingleiten, Zundstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder Luftraum unsicher gemacht werden (RiZ. 1956 S. 125, RiZ. 1958 S. 76 = SZ. römisch 31 26 u. a.). Diese beispielsweise Aufzählung läßt schon erkennen, welche Gefahren mit einem gefährlichen Betrieb verbunden sein müssen, um eine strengere Haftung anzunehmen. Keineswegs liegt ein gefährlicher Betrieb immer dann vor, wenn irgendeine Gefahr damit verbunden ist, wie die Klägerinnen meinen. Der bisher vereinzelt gebliebene Fall, daß die Klägerinnen wegen eines Materialfehlers vom Erdboden 8 m in die Höhe gehoben wurden, rechtfertigt für sich allein noch nicht, diese Anlage als gefährlichen Betrieb zu qualifizieren. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffenderweise darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber für derartige Anlagen eine strengere Haftung nicht in Betracht gezogen hat, weil er solche Anlagen nicht als Eisenbahnen im technischen Sinn gewertet wissen wollte. Die Schlepplifte sind gemäß Paragraph 6, (3) EisenbG. 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, ausdrücklich davon ausgenommen. Es ist daher auch das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies ist offenkundig deshalb geschehen, weil auch nach Meinung des Gesetzgebers mit dem Betrieb einer solchen Anlage nicht solche Gefahren verbunden sind wie mit dem Betrieb einer Eisenbahn, bei dem große Geschwindigkeiten entwickelt, große Massen auf Schienen bewegt werden und daher auch die Möglichkeit einer Entgleisungsgefahr und von Zusammenstößen mit großen Auswirkungen verbunden sind. Die Gefahren bei der Benützung einer Schleppliftanlage reichen nicht im entferntesten an die mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbundenen Gefahren heran. Während bei Hauptseilbahnen und Kleinseilbahnen (Paragraph eins, römisch eins Ziffer 3 und Paragraph 6, (1) und (2) EisenbG. 1957) die Personen in Fahrbetriebsmitteln (Kabine, Sessel u. dgl.) durch die Luft in großer Höhe befördert werden und daher schon aus diesem Grund besonderen Gefahren ähnlich wie bei einer Eisenbahn ausgesetzt sind, bewegen sich die mit einer Schleppliftanlage beförderten Personen auf dem festen Boden weiter, indem sie mit den an den Beinen befestigten Skiern auf dem Schnee dahingleiten. Es fällt daher schon ein wesentliches Gefahrenmoment dadurch überhaupt weg. Die Benützung des Schleppliftes ist auch weitgehend von der Mitwirkung der beförderten Personen und von ihrer Geschicklichkeit und Aufmerksamkeit abhängig. Die Anlage bewegt sich mit einer geringen Geschwindigkeit, hier mit 2 m in der Sekunde. Es werden damit auch keine großen Strecken zurückgelegt und keine großen Höhenunterschiede überwunden. Die seltenen Stürze sind zumeist auf die Ungeschicklichkeit oder die Unaufmerksamkeit der Benützer zurückzuführen. Deshalb müssen auch die Benützer selbst beurteilen, ob sie einer solchen Beförderung überhaupt körperlich und geistig gewachsen sind. Diese Auffassung ist auch durch die österreichische Lehre und Rechtsprechung (s. Edelbacher in ÖJZ. 1959 S. 311 ff. und ZVR. 1964 Nr. 135) gedeckt und findet auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung (Geigel, Haftpflichtprozeß[12] S. 393, Scholten NJW. 1960 S. 561 und BGH. vom 29. April 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 642) ihren Niederschlag.
Eine Schleppliftanlage, wie sie hier von den Klägerinnen benützt wurde, ist daher auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht als ein "gefährlicher Betrieb" zu beurteilen, bei dem die Haftung des Inhabers analog nach den Haftpflichtgesetzen zu beurteilen ist.
Allerdings muß auch hier der Grundsatz gelten, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren trifft. Ob man nun einen solchen Beförderungsvertrag als Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag bezeichnet, ist nicht entscheidend. In jedem Fall hat der Unternehmer den Betrieb mit Sorgfalt zu führen, die Anlage ordentlich instandzuhalten und zu überwachen. Der Unternehmer haftet für die Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht im Sinne der Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB., also für eine schuldhafte Unterlassung. Im vorliegenden Fall steht hiezu fest, daß die einzelnen Schleppgehänge des Liftes mit Seilklemmen am Förderseil befestigt waren. Das Schleppgehänge ist nach vorne und hinten schwenkbar. Um ein zu weites Ausschwenken zu verhindern, ist eine Pendelbegrenzung angebracht. Diese hat damals aus einem Flacheisen in der Stärke von 30 X 8 mm bestanden. Der Unfall hat sich nämlich dadurch ereignet, daß diese Pendelbegrenzung bei dem von den Klägerinnen benützten Gehänge abgebrochen ist. Nun hat der Sachverständige hiezu erklärt, daß die Stärke der Pendelbegrenzung an sich nicht zu gering gewesen sei. Daß ein Bruch (Haarriß) entstanden war, habe bei einer Kontrolle umsoweniger wahrgenommen werden können, weil das Flacheisen mit Farbe und Fett überdeckt war. Der Unfall ist daher zwar auf einen Materialfehler zurückzuführen, der aber von der beklagten Partei und ihren Organen nicht vorgesehen und auch bei einer Kontrolle nicht wahrgenommen werden konnte, weshalb eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die beklagte Partei nicht angenommen werden kann. Wenn die beklagte Partei nach dem Unfall die Pendelbegrenzungen auswechseln ließ und dazu ein stärkeres Material verwendete, so kann auch dieser Umstand kein Grund für die Annahme einer Haftung der beklagten Partei für die Unfallsfolgen sein, weil feststeht, daß auch das ursprünglich verwendete Material nicht zu schwach gewesen ist. Es liegt demnach ein Zufall vor, dessen Folgen die Klägerinnen gemäß § 1311 ABGB. selbst zu tragen haben.Allerdings muß auch hier der Grundsatz gelten, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren trifft. Ob man nun einen solchen Beförderungsvertrag als Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag bezeichnet, ist nicht entscheidend. In jedem Fall hat der Unternehmer den Betrieb mit Sorgfalt zu führen, die Anlage ordentlich instandzuhalten und zu überwachen. Der Unternehmer haftet für die Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB., also für eine schuldhafte Unterlassung. Im vorliegenden Fall steht hiezu fest, daß die einzelnen Schleppgehänge des Liftes mit Seilklemmen am Förderseil befestigt waren. Das Schleppgehänge ist nach vorne und hinten schwenkbar. Um ein zu weites Ausschwenken zu verhindern, ist eine Pendelbegrenzung angebracht. Diese hat damals aus einem Flacheisen in der Stärke von 30 römisch zehn 8 mm bestanden. Der Unfall hat sich nämlich dadurch ereignet, daß diese Pendelbegrenzung bei dem von den Klägerinnen benützten Gehänge abgebrochen ist. Nun hat der Sachverständige hiezu erklärt, daß die Stärke der Pendelbegrenzung an sich nicht zu gering gewesen sei. Daß ein Bruch (Haarriß) entstanden war, habe bei einer Kontrolle umsoweniger wahrgenommen werden können, weil das Flacheisen mit Farbe und Fett überdeckt war. Der Unfall ist daher zwar auf einen Materialfehler zurückzuführen, der aber von der beklagten Partei und ihren Organen nicht vorgesehen und auch bei einer Kontrolle nicht wahrgenommen werden konnte, weshalb eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die beklagte Partei nicht angenommen werden kann. Wenn die beklagte Partei nach dem Unfall die Pendelbegrenzungen auswechseln ließ und dazu ein stärkeres Material verwendete, so kann auch dieser Umstand kein Grund für die Annahme einer Haftung der beklagten Partei für die Unfallsfolgen sein, weil feststeht, daß auch das ursprünglich verwendete Material nicht zu schwach gewesen ist. Es liegt demnach ein Zufall vor, dessen Folgen die Klägerinnen gemäß Paragraph 1311, ABGB. selbst zu tragen haben.