Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, der Schaden sei nicht „beim Betrieb“ der Eisenbahn entstanden, weil die Waggons bereits 10 Minuten abgestellt gewesen seien. Die Hinfahrt sei beendet gewesen, die Rückfahrt habe noch nicht begonnen. Der Unfall, der sich beim Beladen ereignet habe, sei nicht auf eine typische Betriebsgefahr zurückzuführen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hafteten überdies nicht solidarisch, sondern nach § 1192 ABGB nur für ihre Anteile. Es hätten daher alle Gesellschafter geklagt werden müssen. Betriebsunternehmer iSd § 5 Abs 2 EKHG seien nur natürliche oder juristische Personen, nicht aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weshalb nur anteilsmäßige Haftung zum Tragen komme.Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, der Schaden sei nicht „beim Betrieb“ der Eisenbahn entstanden, weil die Waggons bereits 10 Minuten abgestellt gewesen seien. Die Hinfahrt sei beendet gewesen, die Rückfahrt habe noch nicht begonnen. Der Unfall, der sich beim Beladen ereignet habe, sei nicht auf eine typische Betriebsgefahr zurückzuführen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hafteten überdies nicht solidarisch, sondern nach Paragraph 1192, ABGB nur für ihre Anteile. Es hätten daher alle Gesellschafter geklagt werden müssen. Betriebsunternehmer iSd Paragraph 5, Absatz 2, EKHG seien nur natürliche oder juristische Personen, nicht aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weshalb nur anteilsmäßige Haftung zum Tragen komme.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß den §§ 1 und 5 EKHG hat der Betriebsunternehmer der Eisenbahn den Schaden, der durch den Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn entstand, zu ersetzen. Dass die Gesellschafter der S***** Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG der Bahn sind, in deren Bereich sich der Unfall ereignete, wird nicht mehr bestritten, wohl aber, dass es sich um einen Betriebsunfall iSd § 1 EKHG handelte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht (8 Ob 10/80; 7 Ob 657/80). Die der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre entsprechende weite Auslegung des Begriffs „Betrieb“, wird von einem anderen Teil der Lehre zwar nicht geteilt, doch besteht Einhelligkeit darüber, dass die strenge Gefährdungshaftung wegen der besonderen typischen Gefährlichkeit der Eisenbahn angeordnet wurde und ein Unfall jedenfalls dann beim Betrieb erfolgt, wenn sich diese spezifischen Gefahren verwirklicht haben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 517). Die Schäden, deren Ersatz die klagende Partei begehrt, sind aber auf eine typische Betriebsgefahr der Eisenbahn zurückzuführen, nämlich auf die Fortbewegung relativ großer Massen. Diese typische Betriebsgefahr bestand im vorliegenden Fall, obwohl sich die Waggons zunächst nicht in Bewegung befanden. Sie waren nämlich gegen Abrollen unzureichend gesichert und konnten sich daher auf dem Gleis, das ein Gefälle aufwies, in Bewegung setzen, eine Geschwindigkeit von immerhin etwa 25 km/h erreichen und zufolge ihrer Masse den (schon vorher schadhaften) Prellbock durchstoßen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Schaden „beim Betrieb“ der Eisenbahn iSd § 1 EKHG entstand und den Betriebsunternehmer daher gemäß § 5 Abs 1 EKHG die Haftung trifft.Gemäß den Paragraphen eins und 5 EKHG hat der Betriebsunternehmer der Eisenbahn den Schaden, der durch den Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn entstand, zu ersetzen. Dass die Gesellschafter der S***** Betriebsunternehmer iSd Paragraph 5, EKHG der Bahn sind, in deren Bereich sich der Unfall ereignete, wird nicht mehr bestritten, wohl aber, dass es sich um einen Betriebsunfall iSd Paragraph eins, EKHG handelte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht (8 Ob 10/80; 7 Ob 657/80). Die der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre entsprechende weite Auslegung des Begriffs „Betrieb“, wird von einem anderen Teil der Lehre zwar nicht geteilt, doch besteht Einhelligkeit darüber, dass die strenge Gefährdungshaftung wegen der besonderen typischen Gefährlichkeit der Eisenbahn angeordnet wurde und ein Unfall jedenfalls dann beim Betrieb erfolgt, wenn sich diese spezifischen Gefahren verwirklicht haben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 517). Die Schäden, deren Ersatz die klagende Partei begehrt, sind aber auf eine typische Betriebsgefahr der Eisenbahn zurückzuführen, nämlich auf die Fortbewegung relativ großer Massen. Diese typische Betriebsgefahr bestand im vorliegenden Fall, obwohl sich die Waggons zunächst nicht in Bewegung befanden. Sie waren nämlich gegen Abrollen unzureichend gesichert und konnten sich daher auf dem Gleis, das ein Gefälle aufwies, in Bewegung setzen, eine Geschwindigkeit von immerhin etwa 25 km/h erreichen und zufolge ihrer Masse den (schon vorher schadhaften) Prellbock durchstoßen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Schaden „beim Betrieb“ der Eisenbahn iSd Paragraph eins, EKHG entstand und den Betriebsunternehmer daher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKHG die Haftung trifft.
Die Eigenschaft des Betriebsunternehmers kommt nicht der S***** als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, sondern den einzelnen Gesellschaftern. Es sind somit mehrere Betriebsunternehmer iSd § 5 Abs 2 EKHG vorhanden (vgl ZVR 1982/142), die zur ungeteilten Hand haften.Die Eigenschaft des Betriebsunternehmers kommt nicht der S***** als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, sondern den einzelnen Gesellschaftern. Es sind somit mehrere Betriebsunternehmer iSd Paragraph 5, Absatz 2, EKHG vorhanden vergleiche ZVR 1982/142), die zur ungeteilten Hand haften.
Daher kann die Klägerin von der Beklagten, die Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, den Ersatz ihres gesamten Schadens fordern, sie ist nicht genötigt, alle Gesellschafter zu belangen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.