Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, daß S*** nach dem Aussteigen aus dem LKW für dessen Lenker K*** nicht mehr "direkt sichtbar" gewesen sei. Dieser habe in diesem Zusammenhang darauf vertrauen dürfen, daß sich S*** im Sinn des § 3 StVO verkehrsgerecht verhalten und nicht vor ein im Wegfahren begriffenes Fahrzeug treten werde. K*** sei daher gar nicht dazu verpflichtet gewesen, in den rechten Außenspiegel zu blicken, nachdem sich sein Beifahrer verabschiedet und die rechte Fahrzeugtür von außen geschlossen hatte. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, sich dem fließenden Verkehr zuzuwenden und insbesondere in den linken Außenspiegel und durch die Windschutzscheibe nach vorne in seine beabsichtigte Fahrtrichtung zu blicken. Dazu komme, daß der letzte Blick vor dem Anfahren mit dem LKW jedenfalls nach links hinten erfolgen mußte, da hier die größte Gefahr durch das Nahen von Fließverkehr vorhanden gewesen sei. Selbst wenn also K*** verpflichtet gewesen wäre, in den rechten Außenspiegel zu blicken und dort tatsächlich S*** stehen sehen hätte können, so wäre ein Sturz während des anschließenden Blickes in den linken Außenspiegel nicht aufgefallen. Diesfalls hätte derselbe Unfall stattgefunden. Da ein Blick in den rechten Außenspiegel somit den Unfall auch theoretisch nicht verhindern hätte können, liege im Unterlassen desselben auch kein Sorgfaltsverstoß. Da der Sturz S*** jedenfalls ein objektiv unsachgemäßes Verhalten darstellte, ergebe sich im Zusammenhang mit den weiteren vorliegenden Voraussetzungen die Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG. Der Beklagten erscheine zudem die Annahme, wonach der Sturz S*** ohne dessen (Mit-)Verschulden erfolgt sein sollte, lebensfremd. Gerade wenn eine Person mit einem Blutalkoholspiegel, wie er bei S*** in etwa vorlag (2,24 Promille), aus der sitzenden Position auf dem Beifahrersitz aufstehe, seien Gleichgewichtsstörungen und ein Torkeln, wie dies auch vom medizinischen Sachverständigen im Strafverfahren festgestellt wurde, gegeben. Ein Sturz ohne Zusammenhang mit der Alkoholisierung erscheine diesfalls undenkbar. Es sei daher davon auszugehen, daß die Ursache des Sturzes in der Alkoholisierung und daher im Bereich S*** lag. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Gefährdungshaftung komme somit nicht zum Tragen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Alkoholisierung des LKW-Lenkers keine Auswirkungen auf den Geschehensablauf. Die Handlungsweise K*** sei völlig rational und situationsangepaßt gewesen. Es bestehe kein Hinweis darauf, daß bei fehlender Alkoholisierung der Unfall verhindert hätte werden können. S*** sei zwar mit dem LKW-Lenker den Unfallstag über gemeinsam mit Arbeiten beschäftigt gewesen. Dennoch sei er aber nur aus Gefälligkeit und somit in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse befördert worden. Ein Interesse K*** an der Beförderung sei im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Er habe insbesondere auch keinen Auftrag seines Dienstgebers gehabt, S*** mitzunehmen. Die Beklagte sei daher auch der Auffassung, daß ein Haftungsausschluß gemäß § 3 EKHG vorliege.In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, daß S*** nach dem Aussteigen aus dem LKW für dessen Lenker K*** nicht mehr "direkt sichtbar" gewesen sei. Dieser habe in diesem Zusammenhang darauf vertrauen dürfen, daß sich S*** im Sinn des Paragraph 3, StVO verkehrsgerecht verhalten und nicht vor ein im Wegfahren begriffenes Fahrzeug treten werde. K*** sei daher gar nicht dazu verpflichtet gewesen, in den rechten Außenspiegel zu blicken, nachdem sich sein Beifahrer verabschiedet und die rechte Fahrzeugtür von außen geschlossen hatte. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, sich dem fließenden Verkehr zuzuwenden und insbesondere in den linken Außenspiegel und durch die Windschutzscheibe nach vorne in seine beabsichtigte Fahrtrichtung zu blicken. Dazu komme, daß der letzte Blick vor dem Anfahren mit dem LKW jedenfalls nach links hinten erfolgen mußte, da hier die größte Gefahr durch das Nahen von Fließverkehr vorhanden gewesen sei. Selbst wenn also K*** verpflichtet gewesen wäre, in den rechten Außenspiegel zu blicken und dort tatsächlich S*** stehen sehen hätte können, so wäre ein Sturz während des anschließenden Blickes in den linken Außenspiegel nicht aufgefallen. Diesfalls hätte derselbe Unfall stattgefunden. Da ein Blick in den rechten Außenspiegel somit den Unfall auch theoretisch nicht verhindern hätte können, liege im Unterlassen desselben auch kein Sorgfaltsverstoß. Da der Sturz S*** jedenfalls ein objektiv unsachgemäßes Verhalten darstellte, ergebe sich im Zusammenhang mit den weiteren vorliegenden Voraussetzungen die Haftungsbefreiung gemäß Paragraph 9, EKHG. Der Beklagten erscheine zudem die Annahme, wonach der Sturz S*** ohne dessen (Mit-)Verschulden erfolgt sein sollte, lebensfremd. Gerade wenn eine Person mit einem Blutalkoholspiegel, wie er bei S*** in etwa vorlag (2,24 Promille), aus der sitzenden Position auf dem Beifahrersitz aufstehe, seien Gleichgewichtsstörungen und ein Torkeln, wie dies auch vom medizinischen Sachverständigen im Strafverfahren festgestellt wurde, gegeben. Ein Sturz ohne Zusammenhang mit der Alkoholisierung erscheine diesfalls undenkbar. Es sei daher davon auszugehen, daß die Ursache des Sturzes in der Alkoholisierung und daher im Bereich S*** lag. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Gefährdungshaftung komme somit nicht zum Tragen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Alkoholisierung des LKW-Lenkers keine Auswirkungen auf den Geschehensablauf. Die Handlungsweise K*** sei völlig rational und situationsangepaßt gewesen. Es bestehe kein Hinweis darauf, daß bei fehlender Alkoholisierung der Unfall verhindert hätte werden können. S*** sei zwar mit dem LKW-Lenker den Unfallstag über gemeinsam mit Arbeiten beschäftigt gewesen. Dennoch sei er aber nur aus Gefälligkeit und somit in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse befördert worden. Ein Interesse K*** an der Beförderung sei im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Er habe insbesondere auch keinen Auftrag seines Dienstgebers gehabt, S*** mitzunehmen. Die Beklagte sei daher auch der Auffassung, daß ein Haftungsausschluß gemäß Paragraph 3, EKHG vorliege.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 9 Abs 1 EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses iS des § 9 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht iS dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht iS dieser Gesetzesstelle setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (ZVR 1977/306; 1980/225 uva). Allerdings darf die Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1987/22 ua). Bei der Erbringung des Entlastungsbeweises hat der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten geht daher zu seinen Lasten (ZVR 1983/306; ZVR 1984/22 uza). Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der LKW-Lenker K*** bei Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre, S*** auch noch nach Schließen der Fahrzeugtüre sein Augenmerk zuzuwenden, und erst nach Erlangen der Gewißheit über dessen Entfernung aus dem Gefahrenbereich anzufahren. Nach den Feststellungen beachtete aber K*** vor dem Anfahren nur noch den Nachfolgeverkehr durch den linken Außenspiegel und fuhr los, ohne S*** weiter Beachtung zu schenken. Darüber hinaus konnte nach den Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden, daß K*** bei einem Blick in den rechten Außenspiegel zumindest den Sturz S*** und die daraus resultierende Gefahrensituation für diesen hätte wahrnehmen können.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses iS des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht iS dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht iS dieser Gesetzesstelle setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (ZVR 1977/306; 1980/225 uva). Allerdings darf die Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1987/22 ua). Bei der Erbringung des Entlastungsbeweises hat der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten geht daher zu seinen Lasten (ZVR 1983/306; ZVR 1984/22 uza). Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der LKW-Lenker K*** bei Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre, S*** auch noch nach Schließen der Fahrzeugtüre sein Augenmerk zuzuwenden, und erst nach Erlangen der Gewißheit über dessen Entfernung aus dem Gefahrenbereich anzufahren. Nach den Feststellungen beachtete aber K*** vor dem Anfahren nur noch den Nachfolgeverkehr durch den linken Außenspiegel und fuhr los, ohne S*** weiter Beachtung zu schenken. Darüber hinaus konnte nach den Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden, daß K*** bei einem Blick in den rechten Außenspiegel zumindest den Sturz S*** und die daraus resultierende Gefahrensituation für diesen hätte wahrnehmen können.
In der Auffassung, daß der Beklagten ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.In der Auffassung, daß der Beklagten ein Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß der Beklagten der Beweis eines Mitverschuldens des Getöteten nicht gelungen ist, weil nach den Feststellungen die Ursache des Sturzes S*** nicht festgestellt werden konnte, insbesondere, daß der Sturz eine Folge der Alkoholisierung des Getöteten war. Soweit die Revision ausführt, daß die Ursache des Sturzes S*** dessen Alkoholisierung gewesen sei, weicht sie von den Tatsachenfeststellungen ab und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Revision hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG dem Rechtsmittel nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Z 2 zweiter Fall EKHG tritt die Haftung des Halters insofern nicht ein, als der Verletzte zur Zeit des Unfalles durch das Kraftfahrzeug nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt in MGA EKHG3 § 3 Anm. 5) bezweckt die Gesetzesbestimmung im wesentlichen, dann (und nur dann), wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindrängt, diesen nicht mit der strengeren Haftung nach dem EKHG zu belasten (vgl. SZ 56/45 ua). Nach den Feststellungen bestand die Aufgabe K*** in der Lenkung des LKWs, S*** hatte im Zuge der Erhaltungsarbeiten auf der Alberndorfer Bezirksstraße in diesem Bereich das Werkzeug einzusammeln. K*** hatte über das Lenken des LKW hinausgehend weder Befugnisse noch Pflichten gegenüber seinen Arbeitskollegen; insbesondere war er nicht Führer der Arbeitspartie. Lediglich aus Gefälligkeit nahm er S*** im LKW mit. S*** hatte neben der Unfallsstelle einen Wohnwagen, sodaß es für K*** von vornherein klar war, daß S*** an der Unfallsstelle aussteigen wollte, um in den Wohnwagen zu gehen. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, daß sich S*** als Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eingedrängt hätte und daß die Mitnahme seines Arbeitskollegen S*** durch den LKW-Lenker K*** zum Wohnwagen, in dem unter anderem die Werkzeuge aufbewahrt wurden, im ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse S*** erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Revision kommt daher im vorliegenden Fall der Beklagten der Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG nicht zugute. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte auch nicht auf das Haftungsprivileg nach den §§ 333 Abs 4, 334 ASVG berufen kann, wird in der Revision nicht mehr bekämpft.Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Revision hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG dem Rechtsmittel nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Fall EKHG tritt die Haftung des Halters insofern nicht ein, als der Verletzte zur Zeit des Unfalles durch das Kraftfahrzeug nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt in MGA EKHG3 Paragraph 3, Anmerkung 5) bezweckt die Gesetzesbestimmung im wesentlichen, dann (und nur dann), wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindrängt, diesen nicht mit der strengeren Haftung nach dem EKHG zu belasten vergleiche SZ 56/45 ua). Nach den Feststellungen bestand die Aufgabe K*** in der Lenkung des LKWs, S*** hatte im Zuge der Erhaltungsarbeiten auf der Alberndorfer Bezirksstraße in diesem Bereich das Werkzeug einzusammeln. K*** hatte über das Lenken des LKW hinausgehend weder Befugnisse noch Pflichten gegenüber seinen Arbeitskollegen; insbesondere war er nicht Führer der Arbeitspartie. Lediglich aus Gefälligkeit nahm er S*** im LKW mit. S*** hatte neben der Unfallsstelle einen Wohnwagen, sodaß es für K*** von vornherein klar war, daß S*** an der Unfallsstelle aussteigen wollte, um in den Wohnwagen zu gehen. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, daß sich S*** als Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eingedrängt hätte und daß die Mitnahme seines Arbeitskollegen S*** durch den LKW-Lenker K*** zum Wohnwagen, in dem unter anderem die Werkzeuge aufbewahrt wurden, im ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse S*** erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Revision kommt daher im vorliegenden Fall der Beklagten der Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG nicht zugute. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte auch nicht auf das Haftungsprivileg nach den Paragraphen 333, Absatz 4, 334, ASVG berufen kann, wird in der Revision nicht mehr bekämpft.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.