Entscheidungsgründe:
Am 13.März 1987 ereignete sich in Glantschach ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges und der Kläger, der auf einem Kleinmotorrad am Soziussitz mitgefahren war, beteiligt waren. Die Beklagten haften dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall, die Haftung der Zweitbeklagen jedoch beschränkt auf die vertragliche Versicherungssumme in Ansehung des bei ihr versicherten Kraftfahrzeuges.
Mit der am 4.Oktober 1991 erhobenen Klage begehrte der damals 21jährige Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von 127.021,24 S sA, welches Begehren er auf 130.179,64 S sA ausdehnte. Mit der zu 29 Cg 57/91 eingebrachten Klage - in welchem Verfahren die Beklagten das gestellte Feststellungsbegehren anerkannt hätten - habe er Verdienstentgang bis einschließlich 1989 geltend gemacht. Mit der gegenständlichen Klage begehre er den Verdienstentgang für das Jahr 1990.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger gehe offensichtlich davon aus, daß er unfallskausal berufs- und erwerbsunfähig sei. Dies stehe jedoch nicht außer Streit, weshalb der Kläger die Unfähigkeit, eine Beschäftigung auszuüben und einen Verdienst zu erzielen, zu behaupten und zu beweisen haben werde. Dem Kläger sei trotz der gravierenden Unfallsfolgen eine seiner körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Ersatzbeschäftigung zumutbar. Der Kläger habe es in Verletzung der ihn treffenden Schadensminderungspflicht unterlassen, eine andere Erwerbsmöglichkeit aufzunehmen.
Der Kläger erwiderte hierauf, daß ihm wegen dauernder Invalidität eine Invaliditätspension zuerkannt worden sei und bei dieser Sachlage der Schädiger für die Differenz zwischen dem fiktiven Lohn und der Invaliditätspension aufzukommen habe; in diesem Fall könne der Schädiger nicht einwenden, daß eine Ersatzbeschäftigung zumutbar sei. Die bei ihm, Kläger, vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage zumindest 80 %; er sei zur Aufnahme irgendeiner Beschäftigung weder körperlich noch geistig geeignet (ON 3 dA).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus Feststellungen über die dem Kläger mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9.3.1988 gemäß § 254 Abs 1 Z 1 ASVG ab 1.12.1987 gewährte Invaliditätspension und die dem Kläger im Jahr 1990 einschließlich Ausgleichszulage zugeflossenen Nettobeträge sowie über jenen Betrag, den der Kläger - wäre es nicht zu dem Unfall gekommen - als Geselle bei der H***** KG ins Verdienen gebracht hätte. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger, dessen Invalidität im Sinne des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG festgestellt worden sei, aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und damit ohne Rücksicht auf seine Arbeitsfähigkeit erwerbsunfähig geworden sei. Die Frage der effektiven Arbeitsfähigkeit des Klägers sei deshalb nicht mehr zu prüfen gewesen (SZ 44/169).Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus Feststellungen über die dem Kläger mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9.3.1988 gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab 1.12.1987 gewährte Invaliditätspension und die dem Kläger im Jahr 1990 einschließlich Ausgleichszulage zugeflossenen Nettobeträge sowie über jenen Betrag, den der Kläger - wäre es nicht zu dem Unfall gekommen - als Geselle bei der H***** KG ins Verdienen gebracht hätte. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger, dessen Invalidität im Sinne des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG festgestellt worden sei, aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und damit ohne Rücksicht auf seine Arbeitsfähigkeit erwerbsunfähig geworden sei. Die Frage der effektiven Arbeitsfähigkeit des Klägers sei deshalb nicht mehr zu prüfen gewesen (SZ 44/169).
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es erachtete die in der Berufung allein erhobene Rechtsrüge als berechtigt, und nahm dazu im wesentlichen wie folgt Stellung:
Das Erstgericht stütze die rechtliche Beurteilung seiner Entscheidung auf ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1971, SZ 44/169, dessen Leitsatz vollständig wie folgt laute: "Scheidet der Verletzte infolge eines durch einen Unfall ausgelösten berechtigten Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension aus dem Erwerbsleben aus und kann er in dieses nicht wieder eingegliedert werden, so ist er erwerbsunfähig geworden. Seine Arbeitsfähigkeit ist nicht mehr zu prüfen."
Kläger in jenem Rechtsstreit sei ein über 60jähriger Schlosser gewesen, für den es nach Zuerkennung der Invalidenrente unmöglich gewesen sei, wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden. Es sei weder eine nochmalige Beschäftigungsaufnahme beim bisherigen Dienstgeber noch eine Vermittlung durch das Arbeitsamt in Frage gekommen, weil Rentner, die nahe der Altersgrenze sind, grundsätzlich nicht mehr vermittelt würden. Inwieweit aber der erst 23jährige Kläger des gegenständlichen Rechtsstreites in ein Berufsleben wieder eingegliedert werden könne, und ob daher - allenfalls nach einer Umschulung - auch dessen Erwerbsfähigkeit anzunehmen sei, sei vom Erstgericht nicht geprüft worden. Als invalide im Sinne des ASVG werde derjenige angesehen, dem es im Rahmen seiner Verweisbarkeit nicht mehr möglich sei, zumindest 50 % des Einkommens eines körperlich und geistig gesunden Dienstnehmers zu verdienen. Seine Arbeitsfähigkeit sei also so weit abgesunken, daß ihr Einsatz zu keinem ausreichenden Arbeitseinkommen führen könne. Daraus folge aber, daß auch jemand, der eine Invaliditätspension beziehe, durchaus auf Grund eigener Arbeitsleistungen ein - wenn auch geringes - Einkommen selbst erzielen könnte. Es komme hier nämlich nicht auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit an, die für die Sozialversicherungsträger bedeutsam sei, sondern nur auf die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit. Deshalb seien auch die Annahmen eines Sozialversicherungsträgers für das Gericht nicht bindend (Reischauer in Rummel, Rz 22 zu § 1325 ABGB). Trotz der vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Invalidität des Klägers werde daher vom Erstgericht noch zu prüfen sein, inwieweit der Gesundheitszustand des Klägers seine zumindest teilweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß zuläßt und ob er es schuldhaft unterlassen habe, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen bzw eine darauf abzielende Umschulung in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen werde dabei allerdings sein, daß die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Geschädigte durch Aufnahme einer anderen konkreten, ihm auch zumutbaren Beschäftigung den Verdienstentgang hätte mindern können, die Beklagten treffe (ZVR 1987/113 ua). Des weiteren werde vom Erstgericht zu berücksichtigen sein, daß zumutbar nur die Verwendung in einem entsprechenden Beruf sei, wobei sich der Geschädigte auch eine nach den Umständen zumutbare Umschulung gefallen lassen müsse.Kläger in jenem Rechtsstreit sei ein über 60jähriger Schlosser gewesen, für den es nach Zuerkennung der Invalidenrente unmöglich gewesen sei, wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden. Es sei weder eine nochmalige Beschäftigungsaufnahme beim bisherigen Dienstgeber noch eine Vermittlung durch das Arbeitsamt in Frage gekommen, weil Rentner, die nahe der Altersgrenze sind, grundsätzlich nicht mehr vermittelt würden. Inwieweit aber der erst 23jährige Kläger des gegenständlichen Rechtsstreites in ein Berufsleben wieder eingegliedert werden könne, und ob daher - allenfalls nach einer Umschulung - auch dessen Erwerbsfähigkeit anzunehmen sei, sei vom Erstgericht nicht geprüft worden. Als invalide im Sinne des ASVG werde derjenige angesehen, dem es im Rahmen seiner Verweisbarkeit nicht mehr möglich sei, zumindest 50 % des Einkommens eines körperlich und geistig gesunden Dienstnehmers zu verdienen. Seine Arbeitsfähigkeit sei also so weit abgesunken, daß ihr Einsatz zu keinem ausreichenden Arbeitseinkommen führen könne. Daraus folge aber, daß auch jemand, der eine Invaliditätspension beziehe, durchaus auf Grund eigener Arbeitsleistungen ein - wenn auch geringes - Einkommen selbst erzielen könnte. Es komme hier nämlich nicht auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit an, die für die Sozialversicherungsträger bedeutsam sei, sondern nur auf die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit. Deshalb seien auch die Annahmen eines Sozialversicherungsträgers für das Gericht nicht bindend (Reischauer in Rummel, Rz 22 zu Paragraph 1325, ABGB). Trotz der vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Invalidität des Klägers werde daher vom Erstgericht noch zu prüfen sein, inwieweit der Gesundheitszustand des Klägers seine zumindest teilweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß zuläßt und ob er es schuldhaft unterlassen habe, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen bzw eine darauf abzielende Umschulung in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen werde dabei allerdings sein, daß die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Geschädigte durch Aufnahme einer anderen konkreten, ihm auch zumutbaren Beschäftigung den Verdienstentgang hätte mindern können, die Beklagten treffe (ZVR 1987/113 ua). Des weiteren werde vom Erstgericht zu berücksichtigen sein, daß zumutbar nur die Verwendung in einem entsprechenden Beruf sei, wobei sich der Geschädigte auch eine nach den Umständen zumutbare Umschulung gefallen lassen müsse.
Da die entscheidungsrelevante Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Kläger als erwerbfähig anzusehen sei, vom Erstgericht nicht geprüft worden sei und sich erst daraus dessen allfällige Verletzung der Schadensminderungspflicht ergeben könnte, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer gefestigten Judikatur zur Frage, ob bei Vorliegen der Invalidität des Verletzten dessen Erwerbsfähigkeit dennoch zu prüfen sei.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Klägers, in dem die Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses mit dem Auftrag an das Gericht zweiter Instanz, in der Sache selbst zu entscheiden, begehrt wird.
Die Beklagten beantragten in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.