Entscheidungsgründe:
Am 7.Dezember 1990 ereignete sich auf der Pitztaler Landesstraße ein Verkehrsunfall, an welchem der von Margit R***** gelenkte Pkw des Klägers und ein vom Zweitbeklagten gelenkter Autobus der erstbeklagten Partei beteiligt waren. Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien Zahlung von S 79.200,- samt 12 % Zinsen seit 14. Mai 1991 mit der Behauptung, das Alleinverschulden treffe den Zweitbeklagten, doch anerkenne er eine Mithaftung nach dem EKHG im Ausmaß von einem Drittel. Die beklagten Partei seien zur Schadensbehebung erfolglos aufgefordert worden, weshalb der Kläger einen mit 12 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch nehmen mußte. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil das Alleinverschulden die Lenkerin des Klagsfahrzeuges treffe.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Es verneinte ein Verschulden des Zweitbeklagten und erachtete auch eine Haftung nach dem EKHG nicht gegeben.
Es hielt zum - im Revisionverfahren strittigen - Zinsenbegehren fest, daß nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger einen mit 12 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch genommen habe.
Der Kläger ließ die Abweisung seines gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens unbekämpft, beantragte aber mit seiner Berufung der Klage stattzugeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, sprach aus, daß die Klagsforderung gegen die erst- und drittbeklagte Partei mit S 59.400,- zu Recht, die Gegenforderung mit S 8.077,25 zu Recht bestehe und verpflichtete daher die erst- und drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von S 51.322,75 samt 12 % Zinsen seit 14.5.1991.
Es ging davon aus, daß dem unfallsbeteiligten Lenkern kein Verschuldensvorwurf zu machen sei, die Halter jedoch für die gewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis 1 : 1 einzustehen hätten. Der Kläger habe Anspruch auf 50 % seines festgestellten Schadens.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu entscheiden gewesen sei.
Die erst- und drittbeklagte Partei bekämpfen dieses Urteil mit außerordentlicher Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung lediglich im Ausspruch über das Zinsenbegehren.
Das Berufungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Schaden in Höhe der Finanzierungskosten erwachsen sei.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.