Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig, die Revisionsbeantwortung ist verspätet.
Den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen kommt keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu:Den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen kommt keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu:
Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 502 ZPO). Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Das ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Daß das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müßte aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher in einem durchaus vergleichbaren Fall mit Beschluß vom 25. 11. 1997, 1 Ob 381/97d (s Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 365 E 20), eine außerordentliche Revision zurückgewiesen.Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Das ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Daß das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müßte aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher in einem durchaus vergleichbaren Fall mit Beschluß vom 25. 11. 1997, 1 Ob 381/97d (s Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 365 E 20), eine außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt auch keine Aktenwidrigkeit vor. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek, aaO Rz 7 zu § 471 mwN). Das Berufungsgericht hat aber keine Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern (irrtümlich) eine Volljährigkeit des Klägers zum Schädigungszeitpunkt angenommen.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt auch keine Aktenwidrigkeit vor. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek, aaO Rz 7 zu Paragraph 471, mwN). Das Berufungsgericht hat aber keine Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern (irrtümlich) eine Volljährigkeit des Klägers zum Schädigungszeitpunkt angenommen.
Auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan:
Insoweit sie sich gegen die Bemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen wendet, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Im übrigen vertritt sie die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Provokation des Klägers zu dessen Alleinverschulden und somit zur Abweisung der Klage führen müssen, weil er aufgrund seiner Provokation damit rechnen habe müssen, daß sich eine mündige Minderjährige in irgendeiner Form zur Wehr setzen werde. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie weiblich sei und gegen den Kläger keine anderen Mittel als ihre Stimme zur Verfügung habe, um sich zu wehren. Weiters sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, unrichtig. Der Kläger sei am 20. 2. 1977 geboren und daher zum Tatzeitpunkt bereits 19 Jahre alt gewesen. Sein Verhalten als Erwachsener sei völlig anders zu qualifizieren als das Verhalten der Beklagten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Provokation des Klägers derart würdigen müssen, daß die Klage wegen seines Alleinverschuldens abgewiesen werde.
Auch durch diese Ausführungen wird eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan. Nach Lehre (Harrer in Schwimann**2, ABGB Rz 22 zu § 1304) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022823) kann eine Provokation des Täters ein Mitverschulden des Geschädigten begründen, nicht aber dessen Alleinverschulden. Der Frage, wie dieses Mitverschulden zu gewichten ist, kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek, aaO Rz 3 zu § 502). Auch die irrtümliche Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei minderjährig gewesen, vermag daran nichts zu ändern, weil für die Verschuldensfähigkeit aufgrund des Alters nicht die Volljährigkeit maßgeblich ist, sondern die Mündigkeit (§ 153 ABGB).Auch durch diese Ausführungen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht dargetan. Nach Lehre (Harrer in Schwimann**2, ABGB Rz 22 zu Paragraph 1304,) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022823) kann eine Provokation des Täters ein Mitverschulden des Geschädigten begründen, nicht aber dessen Alleinverschulden. Der Frage, wie dieses Mitverschulden zu gewichten ist, kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek, aaO Rz 3 zu Paragraph 502,). Auch die irrtümliche Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei minderjährig gewesen, vermag daran nichts zu ändern, weil für die Verschuldensfähigkeit aufgrund des Alters nicht die Volljährigkeit maßgeblich ist, sondern die Mündigkeit (Paragraph 153, ABGB).
Daraus folgt, daß die Revision der Beklagten wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist.
Die Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung begann gemäß § 507a Abs 2 Z 2 ZPO mit Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichtes, daß die Beantwortung der Revision freigestellt werde, dies war der 13. 1. 1999, sie endete sohin am 10. 2. 1999. Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO war die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die am 10. 2. 1999 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war an das Erstgericht gerichtet, sie langte am 15. 2. 1999, sohin nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung, beim Berufungsgericht ein. Die Zeit des Postenlaufes kann für die Einhaltung der Frist nicht außer Betracht gelassen werden, weil die Postsendung nicht an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es nämlich darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek, aaO Rz 7 Vor § 461).Die Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung begann gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO mit Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichtes, daß die Beantwortung der Revision freigestellt werde, dies war der 13. 1. 1999, sie endete sohin am 10. 2. 1999. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO war die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die am 10. 2. 1999 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war an das Erstgericht gerichtet, sie langte am 15. 2. 1999, sohin nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung, beim Berufungsgericht ein. Die Zeit des Postenlaufes kann für die Einhaltung der Frist nicht außer Betracht gelassen werden, weil die Postsendung nicht an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es nämlich darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek, aaO Rz 7 Vor Paragraph 461,).
Es waren sohin Revision und Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.