Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verzichtserklärung sei nach der Vertrauenstheorie auszulegen. Sie führt aus, es habe sich um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt, weshalb es darauf ankomme, was die Klägerin habe erklären wollen und nicht, wie der Beklagte die Erklärung verstanden habe. Selbst wenn man aber die Vertrauenstheorie heranziehe, hätte zur Auslegung der Erklärung der Klägerin iSd § 915 ABGB geschritten werden müssen, da eine mehrdeutige Erklärung vorliege. Die Verzichtserklärung sei ein einseitig verbindlicher Vertrag, weshalb im Zweifel anzunehmen sei, die Klägerin habe sich die geringere Last auferlegen wollen.Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verzichtserklärung sei nach der Vertrauenstheorie auszulegen. Sie führt aus, es habe sich um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt, weshalb es darauf ankomme, was die Klägerin habe erklären wollen und nicht, wie der Beklagte die Erklärung verstanden habe. Selbst wenn man aber die Vertrauenstheorie heranziehe, hätte zur Auslegung der Erklärung der Klägerin iSd Paragraph 915, ABGB geschritten werden müssen, da eine mehrdeutige Erklärung vorliege. Die Verzichtserklärung sei ein einseitig verbindlicher Vertrag, weshalb im Zweifel anzunehmen sei, die Klägerin habe sich die geringere Last auferlegen wollen.
Die Ansicht der Revisionswerberin, es habe sich um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt, kann nicht geteilt werden. Die Verzichtserklärung war Bestandteil der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem damaligen Ehemann der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte nahm die Verzichtserklärung an und stimmte der Vermögensauseinandersetzung mit dem Gatten der Klägerin zu. Dass diese Vermögensauseinandersetzung ein zweiseitig verbindlicher Vertrag war, kann nicht zweifelhaft sein. Die Vermögensauseinandersetzung des Beklagten fand zwar nicht mit der Klägerin, sondern deren Gatten statt, doch behauptete die Klägerin nicht, sie habe nicht gewusst, dass ihre Verzichtserklärung Bestandteil dieser Vermögensauseinandersetzung sei (Die Klägerin sagte aus, ihr Gatte habe ihr erklärt, ihre Verzichtserklärung sei Bedingung dafür, dass der beklagte dem Ausscheiden des Gatten der Klägerin zustimme. Sie war sich also bewusst, dass die Erklärung Bestandteil der Vermögensauseinandersetzung war.). Die Klägerin gab ihre Verzichtserklärung somit ab, damit der Beklagte einer Vereinbarung mit ihrem Gatten zustimme. Damit handelte es sich aber nicht um einen einseitig verbindlichen Vertrag, auf den die Vertrauenstheorie nicht anwendbar wäre.
Trotzdem kommt es gemäß § 914 ABGB auf die Absicht der Parteien an. Den Aussagen der Klägerin und ihres früheren Gatten über die Parteienabsicht schenkte das Erstgericht jedoch keinen Glauben. Mangels anderer Beweisergebnisse kann daher nur vom Wortlaut des Vertrags ausgegangen werden. Nach diesem verzichtete die Klägerin aber auf alle wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Beklagten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hatte die Klägerin noch kein Eigentum an Liegenschaftsanteilen erworben, sondern nur ein obligatorisches Anwartschaftsrecht, das von ihrem Verzicht mitumfasst war.Trotzdem kommt es gemäß Paragraph 914, ABGB auf die Absicht der Parteien an. Den Aussagen der Klägerin und ihres früheren Gatten über die Parteienabsicht schenkte das Erstgericht jedoch keinen Glauben. Mangels anderer Beweisergebnisse kann daher nur vom Wortlaut des Vertrags ausgegangen werden. Nach diesem verzichtete die Klägerin aber auf alle wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Beklagten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hatte die Klägerin noch kein Eigentum an Liegenschaftsanteilen erworben, sondern nur ein obligatorisches Anwartschaftsrecht, das von ihrem Verzicht mitumfasst war.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.