Aus der Begründung:
Der Revision kommt insoweit Berechtigung zu, als das Prozeßgericht absolut unzuständig war, weshalb das gesamte Verfahren gemäß § 477 Z. 3 ZPO. nichtig erscheint.Der Revision kommt insoweit Berechtigung zu, als das Prozeßgericht absolut unzuständig war, weshalb das gesamte Verfahren gemäß Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO. nichtig erscheint.
Schon das Erstgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen und sie mit der Begründung bejaht, daß die Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB., die sich auf die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen grunde, einen Gegenbeweis im ordentlichen Rechtsweg zulasse, der entweder auf Mängel der Erklärung, wie Irrtum, Zwang, fehlende Ernstlichkeit, oder auf die Behauptung der Unmöglichkeit einer durch den Anerkennenden erfolgten Zeugung gestützt werden könne. Daß das beklagte Kind bereits durch die nachfolgende Ehe mit der Kindesmutter legitimiert wurde, ändere an der ausschließlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. nichts, da diese nur durch die Ehe der Erzeuger des Kindes erfolge und daher voraussetze, daß der nunmehrige Ehemann der Kindesmutter tatsächlich der Vater des Kindes sei.Schon das Erstgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen und sie mit der Begründung bejaht, daß die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, ABGB., die sich auf die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen grunde, einen Gegenbeweis im ordentlichen Rechtsweg zulasse, der entweder auf Mängel der Erklärung, wie Irrtum, Zwang, fehlende Ernstlichkeit, oder auf die Behauptung der Unmöglichkeit einer durch den Anerkennenden erfolgten Zeugung gestützt werden könne. Daß das beklagte Kind bereits durch die nachfolgende Ehe mit der Kindesmutter legitimiert wurde, ändere an der ausschließlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. nichts, da diese nur durch die Ehe der Erzeuger des Kindes erfolge und daher voraussetze, daß der nunmehrige Ehemann der Kindesmutter tatsächlich der Vater des Kindes sei.
Die Berufung hatte diese Rechtsansicht unter Anrufung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und die Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes deswegen behauptet, weil im Hinblick auf das Vorliegen der Legitimation, durch welche das Kind die Rechte eines ehelich geborenen erlangt, die bloße Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht genüge. Vielmehr müsse ein Vaterschaftsbestreitungsprozeß im Sinne der §§ 156 ff. ABGB. und unter Einhaltung der bezüglichen verfahrensrechtlichen und Zuständigkeitsvorschriften, somit vor dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz (§ 50 Abs. 2 Z. 1 JN.), geführt werden.Die Berufung hatte diese Rechtsansicht unter Anrufung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und die Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes deswegen behauptet, weil im Hinblick auf das Vorliegen der Legitimation, durch welche das Kind die Rechte eines ehelich geborenen erlangt, die bloße Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht genüge. Vielmehr müsse ein Vaterschaftsbestreitungsprozeß im Sinne der Paragraphen 156, ff. ABGB. und unter Einhaltung der bezüglichen verfahrensrechtlichen und Zuständigkeitsvorschriften, somit vor dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, JN.), geführt werden.
Das Berufungsgericht verwarf diese Rechtsrüge und pflichtete der Rechtsansicht des Erstgerichtes auch in diesem Punkte bei mit der Begründung, die Legitimation könne nur eintreten, wenn der Ehemann der Kindesmutter auch der voreheliche Erzeuger des legitimierten Kindes sei. Ob diese Vaterschaft gegeben sei, könne aber nur in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht gemäß § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. entschieden werden, weil ja das Kind vor der Legitimation als unehelich galt und Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind unter die Zuständigkeitsnorm der angezogenen Gesetzesstelle fallen. Mit der Verneinung der Vaterschaft des Ehegatten entfallen aber auch von selbst die Legitimationswirkungen.Das Berufungsgericht verwarf diese Rechtsrüge und pflichtete der Rechtsansicht des Erstgerichtes auch in diesem Punkte bei mit der Begründung, die Legitimation könne nur eintreten, wenn der Ehemann der Kindesmutter auch der voreheliche Erzeuger des legitimierten Kindes sei. Ob diese Vaterschaft gegeben sei, könne aber nur in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. entschieden werden, weil ja das Kind vor der Legitimation als unehelich galt und Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind unter die Zuständigkeitsnorm der angezogenen Gesetzesstelle fallen. Mit der Verneinung der Vaterschaft des Ehegatten entfallen aber auch von selbst die Legitimationswirkungen.
Diese Ansicht wird in der Revision mit Recht bekämpft.
Den Untergerichten ist darin beizustimmen, daß trotz der Legitimation und der mit ihr gemäß § 161 ABGB. verbundenen Rechtswirkungen der Ehemann nachträglich seine Vaterschaft bestreiten kann, wenn die Anerkennung der Vaterschaft zu Unrecht erfolgte und daher die Voraussetzungen für den Eintritt der Legitimationswirkungen fehlen, weil er nicht der Erzeuger des durch die nachfolgende Ehe vermeintlich legitimierten Kindes ist. Denn diese vermag die Legitimationswirkungen eben nur unter der Voraussetzung hervorzurufen, daß die Ehepartner gemeinsam das von der Kindesmutter vorehelich geborene Kind erzeugt haben. Die Eintragung in das Geburtenbuch, bzw. die Taufmatrik hat bloß deklaratorische Wirkung. Die Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kinde schließt aber den Beweis nicht aus, daß das Kind nicht vom späteren Ehemann gezeugt wurde. Denn sie ist keine Willenserklärung, kein echtes Anerkenntnis, sondern nur das Geständnis, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Es finden darum nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, und die auf ein solches Geständnis gestützte Vermutung der Vaterschaft (§ 163 letzter Satz ABGB.) ist nicht stärker als jene, die sich auf den Nachweis einer innerhalb der kritischen Frist erfolgten Beiwohnung bezieht und ebenfalls durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Das ist herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung (vgl. GlUNF. 73, 5308, SZ. VI/129, X/12, XVIII/19, RZ. 1934, S. 191, NotZ. 1928, S. 94, 1930, S. 115, u. a. m.).Den Untergerichten ist darin beizustimmen, daß trotz der Legitimation und der mit ihr gemäß Paragraph 161, ABGB. verbundenen Rechtswirkungen der Ehemann nachträglich seine Vaterschaft bestreiten kann, wenn die Anerkennung der Vaterschaft zu Unrecht erfolgte und daher die Voraussetzungen für den Eintritt der Legitimationswirkungen fehlen, weil er nicht der Erzeuger des durch die nachfolgende Ehe vermeintlich legitimierten Kindes ist. Denn diese vermag die Legitimationswirkungen eben nur unter der Voraussetzung hervorzurufen, daß die Ehepartner gemeinsam das von der Kindesmutter vorehelich geborene Kind erzeugt haben. Die Eintragung in das Geburtenbuch, bzw. die Taufmatrik hat bloß deklaratorische Wirkung. Die Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kinde schließt aber den Beweis nicht aus, daß das Kind nicht vom späteren Ehemann gezeugt wurde. Denn sie ist keine Willenserklärung, kein echtes Anerkenntnis, sondern nur das Geständnis, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Es finden darum nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, und die auf ein solches Geständnis gestützte Vermutung der Vaterschaft (Paragraph 163, letzter Satz ABGB.) ist nicht stärker als jene, die sich auf den Nachweis einer innerhalb der kritischen Frist erfolgten Beiwohnung bezieht und ebenfalls durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Das ist herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung vergleiche GlUNF. 73, 5308, SZ. VI/129, X/12, XVIII/19, RZ. 1934, S. 191, NotZ. 1928, S. 94, 1930, S. 115, u. a. m.).
Fraglich kann nur sein, welches Gericht für die Entscheidung des Bestreitungsprozesses zuständig ist. Der Ansicht der Unterinstanzen, es handle sich um eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses zu einem außerehelichen Kind, weshalb die Zuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. gegeben sei, ist nicht zuzustimmen. Die von ihnen bezogene Entscheidung Ev.Bl. 1947, Nr. 190, bezieht sich nur auf den Fall der späteren Anfechtung einer Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft gegenüber einem unehelich geborenen und gebliebenen Kinde. Der Beklagte aber hatte bereits gemäß § 161 ABGB. durch die Legitimation, wenn auch angeblich zu Unrecht, die Rechte eines ehelich erzeugten Kindes erlangt, die ihm nur mehr nach Analogie der §§ 156 ff. ABGB. entzogen werden können. Es handelt sich hier nicht um einen Prozeß über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde wie im Normalfall des § 49 Abs. 2 Z. 2 JN., sondern vielmehr um eine Klage, in der die Feststellung begehrt wird, daß ein durch Legitimation ehelich gewordenes Kind nicht als ehelich anzusehen sei. Es liegt demnach ein Rechtsstreit über das Rechtsverhältnis der Ehelichkeit des Beklagten, ein Statusprozeß vor, der wie alle Statusprozesse gemäß § 50 Abs. 2 Z. 3 JN. grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz fällt (DREvBl. 1938, Nr. 465, DREvBl. 1940, Nr. 2, DREvBl. 1938, Nr. 546). Dieser Rechtsstreit ist verwandt dem Verfahren über die Bestreitung der Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes, für welches die Vermutung der Ehelichkeit gemäß § 138 ABGB. streitet, unterliegt aber nicht den Befristungsbeschränkungen nach §§ 156 ABGB., die nur für den eigentlichen Vaterschaftsbestreitungsprozeß gelten. Auch die Verordnung DRGBl. 1943, I S. 80 setzt keine Frist für die Bestreitung der Legitimation (vgl. 2 Ob 577/50).Fraglich kann nur sein, welches Gericht für die Entscheidung des Bestreitungsprozesses zuständig ist. Der Ansicht der Unterinstanzen, es handle sich um eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses zu einem außerehelichen Kind, weshalb die Zuständigkeit der Bezirksgerichte nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. gegeben sei, ist nicht zuzustimmen. Die von ihnen bezogene Entscheidung Ev.Bl. 1947, Nr. 190, bezieht sich nur auf den Fall der späteren Anfechtung einer Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft gegenüber einem unehelich geborenen und gebliebenen Kinde. Der Beklagte aber hatte bereits gemäß Paragraph 161, ABGB. durch die Legitimation, wenn auch angeblich zu Unrecht, die Rechte eines ehelich erzeugten Kindes erlangt, die ihm nur mehr nach Analogie der Paragraphen 156, ff. ABGB. entzogen werden können. Es handelt sich hier nicht um einen Prozeß über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde wie im Normalfall des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN., sondern vielmehr um eine Klage, in der die Feststellung begehrt wird, daß ein durch Legitimation ehelich gewordenes Kind nicht als ehelich anzusehen sei. Es liegt demnach ein Rechtsstreit über das Rechtsverhältnis der Ehelichkeit des Beklagten, ein Statusprozeß vor, der wie alle Statusprozesse gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, JN. grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz fällt (DREvBl. 1938, Nr. 465, DREvBl. 1940, Nr. 2, DREvBl. 1938, Nr. 546). Dieser Rechtsstreit ist verwandt dem Verfahren über die Bestreitung der Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes, für welches die Vermutung der Ehelichkeit gemäß Paragraph 138, ABGB. streitet, unterliegt aber nicht den Befristungsbeschränkungen nach Paragraphen 156, ABGB., die nur für den eigentlichen Vaterschaftsbestreitungsprozeß gelten. Auch die Verordnung DRGBl. 1943, römisch eins S. 80 setzt keine Frist für die Bestreitung der Legitimation vergleiche 2 Ob 577/50).
War aber die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz für die vorliegende Statusklage gegeben, so ist das vor dem Bezirksgericht durchgeführte Verfahren im Hinblick auf die in § 104 JN. im Zusammenhalt mit § 50 Abs. 2 JN. ausgesprochene Unzulässigkeit einer Prorogation und dadurch bewirkte absolute Unzuständigkeit nichtig. Der Beklagte hat diese Nichtigkeit, wenngleich nur als unrichtige rechtliche Beurteilung, demnach fehlerhaft, weil mit der Rechtsrüge immer nur die unrichtige Anwendung des materiellen Rechtes, nicht aber Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften bekämpft werden können, aber doch der Sache nach angefochten. Die Nichtigkeit wäre im übrigen auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.War aber die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz für die vorliegende Statusklage gegeben, so ist das vor dem Bezirksgericht durchgeführte Verfahren im Hinblick auf die in Paragraph 104, JN. im Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz 2, JN. ausgesprochene Unzulässigkeit einer Prorogation und dadurch bewirkte absolute Unzuständigkeit nichtig. Der Beklagte hat diese Nichtigkeit, wenngleich nur als unrichtige rechtliche Beurteilung, demnach fehlerhaft, weil mit der Rechtsrüge immer nur die unrichtige Anwendung des materiellen Rechtes, nicht aber Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften bekämpft werden können, aber doch der Sache nach angefochten. Die Nichtigkeit wäre im übrigen auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.