Aus der Begründung:
Im Rekurs macht der Beklagte geltend die in § 13 des norwegischen Gesetzes vom 10. April 1915, über Kinder, deren Eltern nicht die Ehe miteinander geschlossen haben, getroffene Regelung, wer klagen und wer geklagt werden kann, gehöre dem materiellen Rechte an und sei daher vom österreichischen Gerichte zu beachten. Daß der Beklagte die aktive und die passive Klagslegitimation bestritten habe, sei seinem Vorbringen zu entnehmen gewesen.Im Rekurs macht der Beklagte geltend die in Paragraph 13, des norwegischen Gesetzes vom 10. April 1915, über Kinder, deren Eltern nicht die Ehe miteinander geschlossen haben, getroffene Regelung, wer klagen und wer geklagt werden kann, gehöre dem materiellen Rechte an und sei daher vom österreichischen Gerichte zu beachten. Daß der Beklagte die aktive und die passive Klagslegitimation bestritten habe, sei seinem Vorbringen zu entnehmen gewesen.
Der Beklagte habe auch einen Anspruch darauf, daß die im norwegischen Rechte vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werde, und er dürfe nicht schlechter gestellt werden wie ein norwegischer Staatsangehöriger.
Der Rekurs ist nicht begrundet.
Es war davon auszugehen, daß das österreichische Gericht an die inländischen Verfahrensvorschriften gebunden ist - gleichviel, ob sie für eine Partei günstig oder ungünstig sind - und daß es ausländische Normen nur bei Prüfung materiellrechtlicher Fragen anwenden kann.
Die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation sind vom Gerichte auch ohne Einwendungen insoweit zu prüfen, als die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens in Frage kommt. Da bei Beurteilung des Klagsanspruches gemäß § 12 der IV. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz norwegisches Recht anzuwenden ist, mußte jedenfalls geprüft werden, ob dem Kläger nach diesem Recht ein Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes zusteht.Die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation sind vom Gerichte auch ohne Einwendungen insoweit zu prüfen, als die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens in Frage kommt. Da bei Beurteilung des Klagsanspruches gemäß Paragraph 12, der römisch vier. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz norwegisches Recht anzuwenden ist, mußte jedenfalls geprüft werden, ob dem Kläger nach diesem Recht ein Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes zusteht.
Die Bestimmungen darüber, welche der Parteien das Verfahren ins Rollen zu bringen hat, in welcher Form und bei welcher Behörde der Anspruch geltend zu machen ist, gehören dem Verfahrensrechte an und sind daher für das österreichische Gericht nicht verbindlich.
Entscheidend ist, daß das norwegische Recht eine Feststellung der Vaterschaft und eine Verpflichtung des Beischläfers zur Leistung des Unterhaltes vorsieht. Dies genügt für die Berechtigung des Kindes, vor dem österreichischen Gerichte das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes gegen den Beischläfer zu stellen. Es sind daher die aktive und die passive Klagslegitimation gegeben. Aus diesem Gründe war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.