Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 13. September 1984 eingebrachten Klage vom Beklagten die Räumung von Geschäftsräumlichkeiten, die er in ihrem Haus in ***** gemietet hat, weiters die Bezahlung eines Betrages von 10.811,84 S. Sie brachte vor, der Beklagte sei ständig mit Mietzinszahlungen in Rückstand und zahle auch nach Mahnung nicht, weshalb in den vergangenen Jahren wiederholt gerichtliche Hilfe habe in Anspruch genommen werden müssen. Die Mietzinse für die Monate August und September 1984 von je 5.192 S habe der Beklagte nicht bezahlt, für Mai 1984 sei ein Differenzbetrag von 427,84 S offen, so dass sich ein Rückstand von 10.811,84 S ergebe. Da der Klägerin nicht zumutbar sei, die fälligen Mietzinse ständig einklagen zu müssen, hebe sie den Mietvertrag auf und begehre die sofortige Räumung.
Der Beklagte, dem die Klage am 21. September 1984 zugestellt wurde, bezahlte am 11. Oktober 1984 den Betrag von 10.811,84 S. Er beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein, er habe die Zahlung des Bestandzinses deshalb verweigert, weil die Klägerin die vereinbarte Wertsicherung und die Betriebskosten unrichtig errechnet habe; es sei auch keine schriftliche Mahnung erfolgt. Überdies sei die Nichtzahlung des Mietzinses nicht auf ein grobes Verschulden, sondern auf vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Die Klägerin schränkte nach Bezahlung des geltend gemachten Betrages ihr Begehren auf Räumung ein.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Der Beklagte kam seiner Verpflichtung zur pünktlichen Bezahlung des Bestandzinses nicht nach. Sowohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin wie auch die Klägerin selbst, die seit Mitte 1982 Eigentümerin des Hauses ist, mußten offene Mietzinsforderung klageweise geltend machen. So wurde beim Landesgericht Klagenfurt im Jahre 1981 ein Betrag von 75.985,56 S eingeklagt. Beim Bezirksgericht Klagenfurt wurden wegen der rückständigen Mietzinse im Jahre 1981 drei, 1982 eine und 1984 (abgesehen von der vorliegenden) zwei Mietzinsklagen eingebracht. Der Beklagte bezahlte alle eingeklagten Mietzinsforderungen samt Zinsen, ebenso Kosten von mehr als 50.000 S. Der Beklagte ersuchte nie um Stundung oder ratenweise Bezahlung der rückständigen Mietzinse, er erklärte nie, den Mietzins wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht zahlen zu können.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Beklagte habe die begehrten Beträge bezahlt und damit anerkannt, sie zu schulden, weshalb darauf, ob seinen Einwendungen Berechtigung zugekommen wäre, nicht weiter einzugehen sei. Den Beklagten treffe ein grobes Verschulden an den Zahlungsrückständen, da er in einer Vielzahl von Fällen erst nach gerichtlicher Geltendmachung bezahlt habe, ohne auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hinzuweisen. Der Umstand, dass er in allen Fällen die begehrten Beträge und auch die Verfahrenskosten bezahlt habe, zeige, dass er nicht wegen wirtschaftlicher Zahlungsschwierigkeiten, sondern aus Willkür oder zumindest auffallender Sorglosigkeit nicht bezahlt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es führte aus, da der Beklagte den gesamten von der Klägerin als rückständig geltend gemachten Betrag bezahlt habe, sei es nicht notwendig gewesen, Beweise zur Frage der Höhe der Wertsicherung und der Betriebskosten aufzunehmen. Nach § 1118 ABGB könne Aufhebung des Vertrages gefordert werden, wenn bei Beginn der folgenden Zinsperiode trotz Mahnung ein Rückstand an Zins für die frühere Zinsperiode bestehe. Eine Mahnung sei weder behauptet noch festgestellt worden, weshalb erst die Klage als Mahnungs- und Vertragsaufhebungserklärung anzusehen sei. Die Klage sei am 21. September 1984 zugestellt worden, der nächste Mietzins sei am 1. Oktober 1984 fällig gewesen. Damit sei der qualifizierte Verzug entstanden. Mit der Mahnung müsse eine angemessene Frist zur Zahlung zumindest gewährt werden. Wenn sich der Beklagte mit der Bezahlung des Rückstandes noch bis 11. Oktober 1984 Zeit gelassen habe, könne nicht gesagt werden, er habe den Rückstand in angemessener Frist beglichen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Beklagte habe die begehrten Beträge bezahlt und damit anerkannt, sie zu schulden, weshalb darauf, ob seinen Einwendungen Berechtigung zugekommen wäre, nicht weiter einzugehen sei. Den Beklagten treffe ein grobes Verschulden an den Zahlungsrückständen, da er in einer Vielzahl von Fällen erst nach gerichtlicher Geltendmachung bezahlt habe, ohne auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hinzuweisen. Der Umstand, dass er in allen Fällen die begehrten Beträge und auch die Verfahrenskosten bezahlt habe, zeige, dass er nicht wegen wirtschaftlicher Zahlungsschwierigkeiten, sondern aus Willkür oder zumindest auffallender Sorglosigkeit nicht bezahlt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es führte aus, da der Beklagte den gesamten von der Klägerin als rückständig geltend gemachten Betrag bezahlt habe, sei es nicht notwendig gewesen, Beweise zur Frage der Höhe der Wertsicherung und der Betriebskosten aufzunehmen. Nach Paragraph 1118, ABGB könne Aufhebung des Vertrages gefordert werden, wenn bei Beginn der folgenden Zinsperiode trotz Mahnung ein Rückstand an Zins für die frühere Zinsperiode bestehe. Eine Mahnung sei weder behauptet noch festgestellt worden, weshalb erst die Klage als Mahnungs- und Vertragsaufhebungserklärung anzusehen sei. Die Klage sei am 21. September 1984 zugestellt worden, der nächste Mietzins sei am 1. Oktober 1984 fällig gewesen. Damit sei der qualifizierte Verzug entstanden. Mit der Mahnung müsse eine angemessene Frist zur Zahlung zumindest gewährt werden. Wenn sich der Beklagte mit der Bezahlung des Rückstandes noch bis 11. Oktober 1984 Zeit gelassen habe, könne nicht gesagt werden, er habe den Rückstand in angemessener Frist beglichen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.