Auch sonst werden in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.
Dass eine Beratungspflicht auch gegenüber einem rechtskundigen Mandanten besteht, entspricht der Rechtsprechung (JBl 1997, 727). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 224/97y (= RdW 1999, 651) dargelegt, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und dass er das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen hat. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Die Ansicht der Vorinstanzen, es wäre Aufgabe des Erstbeklagten gewesen, durch entsprechende Beratung für eine Einschränkung der Zession auf den Umfang der Forderung, gegen die aufgerechnet werden sollte, und (allenfalls) für einen Verzicht auf den Verjährungseinwand durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu sorgen oder selbst die Restforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist aktiv einzuklagen, entspricht dieser Rechtsprechung. Es sind daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Revision des Erstbeklagten nicht gegeben.Dass eine Beratungspflicht auch gegenüber einem rechtskundigen Mandanten besteht, entspricht der Rechtsprechung (JBl 1997, 727). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 224/97y (= RdW 1999, 651) dargelegt, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und dass er das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen hat. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Die Ansicht der Vorinstanzen, es wäre Aufgabe des Erstbeklagten gewesen, durch entsprechende Beratung für eine Einschränkung der Zession auf den Umfang der Forderung, gegen die aufgerechnet werden sollte, und (allenfalls) für einen Verzicht auf den Verjährungseinwand durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu sorgen oder selbst die Restforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist aktiv einzuklagen, entspricht dieser Rechtsprechung. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Revision des Erstbeklagten nicht gegeben.
Der weiteren Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes, der zwar die Übernahme des Mandates ablehnt, dann aber über den Verfahrensstand Erkundigungen einzieht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof zur Haftung eines Rechtsanwaltes wegen Verletzung seines Mandates in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2, Rz 13 ff zu § 1299; Harrer in Schwimann**2, Rz 11 ff zu § 1300). Es entspricht dabei auch ständiger Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0026584; zuletzt 6 Ob 82/99y). Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles (vgl Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rz 95). Der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Fehlbeurteilung - die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre - kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Zweitbeklagte wäre im Hinblick auf die Ablehnung eines Mandates nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Frage der Verjährung zu belehren, nicht erblickt werden. Der Sachverhalt, der der Entscheidung 2 Ob 224/97y zugrundeliegt, kann aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Die Revision des Klägers berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage.Der weiteren Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes, der zwar die Übernahme des Mandates ablehnt, dann aber über den Verfahrensstand Erkundigungen einzieht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof zur Haftung eines Rechtsanwaltes wegen Verletzung seines Mandates in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2, Rz 13 ff zu Paragraph 1299,; Harrer in Schwimann**2, Rz 11 ff zu Paragraph 1300,). Es entspricht dabei auch ständiger Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0026584; zuletzt 6 Ob 82/99y). Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles vergleiche Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rz 95). Der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Fehlbeurteilung - die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre - kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Zweitbeklagte wäre im Hinblick auf die Ablehnung eines Mandates nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Frage der Verjährung zu belehren, nicht erblickt werden. Der Sachverhalt, der der Entscheidung 2 Ob 224/97y zugrundeliegt, kann aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Die Revision des Klägers berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Die letztlich als erheblich erachtete Rechtsfrage der Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten eines in Haftpflichtsachen versierten Versicherers ist im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen, weil die drittbeklagte Versicherung die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht bekämpft.
Der Erstbeklagte hat dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil dieser auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat. Der Zweitbeklagte hat aber die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen hat.
Da der Zweitbeklagte nicht Gegner der drittbeklagten Partei ist, steht ihm zu deren (in der Folge zurückgezogenen) Revision keine Revisionsbeantwortung frei (§ 507a Abs 1 ZPO).Da der Zweitbeklagte nicht Gegner der drittbeklagten Partei ist, steht ihm zu deren (in der Folge zurückgezogenen) Revision keine Revisionsbeantwortung frei (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO).