Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; Klauser/Kodek, ZPO16 § 519 E 39 und 43; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 12 und 70), jedoch nicht berechtigt. Voranzustellen ist, dass sich der Kläger nach den hiefür maßgeblichen Klagsangaben (RIS-Justiz RS0045718; RS0045584) einschließlich seines weiteren Vorbringens bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nie auf einen gegenüber der beklagten Gemeinde bestehenden privatrechtlichen Rechtstitel gestützt hat, wie dies jedoch zum Vorliegen einer „bürgerlichen Rechtssache" im Sinne des § 1 JN und daraus abzuleitender Zulässigkeit des ordentlichen Zivilrechtsweges erforderlich wäre (vgl Mayr in Rechberger, ZPO³ Rz 6 Vor § 1 JN), weil es sich ja nur in einem solchen Fall um eine Streitigkeit des Privatrechts handelte (Ballon in Fasching/Konecny², Rz 61 zu § 1 JN). Aber auch aus Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584), lässt sich nichts Derartiges ableiten. Als einzige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der ja (nur) die Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung begehrt, kommt nämlich bloß - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - § 52 Z 5 VermG in Betracht, wonach dann, wenn „sich ergibt, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralgemeinde mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen ist" (zur historischen Entwicklung dieses Mappenberichtigungsverfahrens siehe ausführlich Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht³, Anm 4 zu § 52). Es handelt sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren (§ 83 VermG; Kaluza/Burtscher, aaO Anm 2 zu § 83), in welchem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (Kaluza/Burtscher, aaO Anm 5 zu § 52 mwN). Diese verwaltungsrechtliche Besonderheit kann daher auch nicht durch eine - nach dem Vorgesagten mit § 1 JN nicht in Einklang stehende - Klage vor den ordentlichen Gerichten umgangen werden. Dies steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach dann, wenn Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind, für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig ist (RIS-Justiz RS0038022; RS0038025). Die dagegen vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente, der trotz behaupteter „neuerer Rechtsprechung" hiefür kein einziges Beleg- oder Fundstellenzitat zu nennen vermag, laufen damit ins Leere, weshalb seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 519, E 39 und 43; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 12 und 70), jedoch nicht berechtigt. Voranzustellen ist, dass sich der Kläger nach den hiefür maßgeblichen Klagsangaben (RIS-Justiz RS0045718; RS0045584) einschließlich seines weiteren Vorbringens bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nie auf einen gegenüber der beklagten Gemeinde bestehenden privatrechtlichen Rechtstitel gestützt hat, wie dies jedoch zum Vorliegen einer „bürgerlichen Rechtssache" im Sinne des Paragraph eins, JN und daraus abzuleitender Zulässigkeit des ordentlichen Zivilrechtsweges erforderlich wäre vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO³ Rz 6 Vor Paragraph eins, JN), weil es sich ja nur in einem solchen Fall um eine Streitigkeit des Privatrechts handelte (Ballon in Fasching/Konecny², Rz 61 zu Paragraph eins, JN). Aber auch aus Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584), lässt sich nichts Derartiges ableiten. Als einzige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der ja (nur) die Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung begehrt, kommt nämlich bloß - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Betracht, wonach dann, wenn „sich ergibt, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralgemeinde mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen ist" (zur historischen Entwicklung dieses Mappenberichtigungsverfahrens siehe ausführlich Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht³, Anmerkung 4 zu Paragraph 52,). Es handelt sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren (Paragraph 83, VermG; Kaluza/Burtscher, aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 83,), in welchem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (Kaluza/Burtscher, aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 52, mwN). Diese verwaltungsrechtliche Besonderheit kann daher auch nicht durch eine - nach dem Vorgesagten mit Paragraph eins, JN nicht in Einklang stehende - Klage vor den ordentlichen Gerichten umgangen werden. Dies steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach dann, wenn Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind, für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig ist (RIS-Justiz RS0038022; RS0038025). Die dagegen vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente, der trotz behaupteter „neuerer Rechtsprechung" hiefür kein einziges Beleg- oder Fundstellenzitat zu nennen vermag, laufen damit ins Leere, weshalb seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.