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Entscheidung 2 Ob 67/07b×

Entscheidung 2 Ob 67/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob67/07b

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul R*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Gemeinde L*****, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 12.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2007, GZ 2 R 7/07g-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. November 2006, GZ 41 Cg 89/06s-13, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 749,70 (hierin enthalten EUR 124,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 11. 5. 2006 eingebrachten Klage stellte der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde das Begehren, festzustellen, „dass die beim Vermessungsamt Innsbruck durchgeführte Mappenberichtigung ... hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen GSt-Nr. 694 und 695, Grundbuch *****, der klagenden Partei einerseits und GSt-Nr. 705, Grundbuch *****, der beklagten Partei andererseits, wobei der gemeinsame Grenzverlauf mit den Punkten 12695-20184-20185 bezeichnet wird, ungültig ist". Nach seinen Behauptungen habe er 2001 einem Geometer nur den Auftrag zur Vermessung der Grenze zwischen seinem Grundstück 695 und der längsseitig daran vorbeifließenden Leutascher Ache erteilt; für ihn überraschend sei aufgrund einer vom Geometer weiters vorgenommenen, jedoch nicht von der Zustimmung des Klägers gedeckten Vermessung auch der Grenzbereich zum nordwestlich angrenzenden Grundstück 705 der beklagten Partei vermessen und aufgrund dessen eine Mappenberichtigung vorgenommen worden. Die beklagte Partei wendete bereits in ihrer Klagebeantwortung ua Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.

Das Erstgericht wies - ohne über diese Prozesseinrede besonders zu entscheiden - das Klagebegehren mit Urteil ab. Die Grenzziehungen seien einvernehmlich festgelegt worden, wobei ein Irrtum des Klägers nicht habe festgestellt werden können.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers die angefochtene Entscheidung sowie das vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.

Unter Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, JN, wonach die Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen sei, führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) aus, dass es sich beim Mappenberichtigungsverfahren nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG um ein amtswegiges Verfahren der Vermessungsbehörde handle, auf welches das AVG anzuwenden sei. Als Akt des öffentlichen Rechtes sei für dieses Verfahren (Überprüfung bzw Korrektur einer Mappenberichtigung) der Zivilrechtsweg unzulässig.

Mit dem hiegegen erhobenen und auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs beantragt der Kläger die Aufhebung der bekämpften Entscheidung samt Auftragserteilung an das Berufungsgericht, das Berufungsverfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Die klagende Partei beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 519, E 39 und 43; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 12 und 70), jedoch nicht berechtigt. Voranzustellen ist, dass sich der Kläger nach den hiefür maßgeblichen Klagsangaben (RIS-Justiz RS0045718; RS0045584) einschließlich seines weiteren Vorbringens bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nie auf einen gegenüber der beklagten Gemeinde bestehenden privatrechtlichen Rechtstitel gestützt hat, wie dies jedoch zum Vorliegen einer „bürgerlichen Rechtssache" im Sinne des Paragraph eins, JN und daraus abzuleitender Zulässigkeit des ordentlichen Zivilrechtsweges erforderlich wäre vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO³ Rz 6 Vor Paragraph eins, JN), weil es sich ja nur in einem solchen Fall um eine Streitigkeit des Privatrechts handelte (Ballon in Fasching/Konecny², Rz 61 zu Paragraph eins, JN). Aber auch aus Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584), lässt sich nichts Derartiges ableiten. Als einzige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der ja (nur) die Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung begehrt, kommt nämlich bloß - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Betracht, wonach dann, wenn „sich ergibt, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralgemeinde mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen ist" (zur historischen Entwicklung dieses Mappenberichtigungsverfahrens siehe ausführlich Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht³, Anmerkung 4 zu Paragraph 52,). Es handelt sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren (Paragraph 83, VermG; Kaluza/Burtscher, aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 83,), in welchem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (Kaluza/Burtscher, aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 52, mwN). Diese verwaltungsrechtliche Besonderheit kann daher auch nicht durch eine - nach dem Vorgesagten mit Paragraph eins, JN nicht in Einklang stehende - Klage vor den ordentlichen Gerichten umgangen werden. Dies steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach dann, wenn Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind, für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig ist (RIS-Justiz RS0038022; RS0038025). Die dagegen vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente, der trotz behaupteter „neuerer Rechtsprechung" hiefür kein einziges Beleg- oder Fundstellenzitat zu nennen vermag, laufen damit ins Leere, weshalb seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E84025 2Ob67.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2007,229 EÜ372 - RZ 2007 EÜ372 = MietSlg 59.525 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00067.07B.0426.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070426_OGH0002_0020OB00067_07B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038022 Rechtssatz 12.11.1987Zivilrecht
Sind Grundstücke im Grenzkataster eingetragen, ist für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig.
RS0038025 Rechtssatz 17.06.1977Zivilrecht
Sind die Grundstücksgrenzen bereits in dem auf Grund des VermG 1968 anzulegenden Grenzkataster enthalten, so sind die Bestimmungen der §§ 850 bis 863 ABGB nicht mehr anwendbar und ist die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden gegeben.
RS0043882 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0043886 Rechtssatz 27.02.1991Zivilrecht
Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Bedeutung.
RS0045584 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, w …
RS0045718 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es …
RS0122024 Rechtssatz 26.04.2007Zivilrecht
Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher ve …