[3] 1. Werden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründet, so gehört er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters. In einem solchen Fall trifft nicht der Wegehalter die an sich in seinen Verantwortungsbereich fallenden Maßnahmen (RS0029995). Im Falle der Übertragung der aus § 1319a ABGB resultierenden Pflichten an einen selbständigen Unternehmer haftet der Verkehrssicherungspflichtige nur noch für ein eigenes, ihm zurechenbares Auswahl- oder Überwachungsverschulden (RS0124737; RS0029995 [T4]). [3] 1. Werden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründet, so gehört er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters. In einem solchen Fall trifft nicht der Wegehalter die an sich in seinen Verantwortungsbereich fallenden Maßnahmen (RS0029995). Im Falle der Übertragung der aus Paragraph 1319 a, ABGB resultierenden Pflichten an einen selbständigen Unternehmer haftet der Verkehrssicherungspflichtige nur noch für ein eigenes, ihm zurechenbares Auswahl- oder Überwachungsverschulden (RS0124737; RS0029995 [T4]).
[4] Diese Rechtsprechung zieht die Klägerin nicht in Zweifel, sondern wendet sich im Ergebnis lediglich gegen die Feststellung des Erstgerichts, der Erstnebenintervenient sei als selbständiger Unternehmer mit der winterdienstlichen Räumung und Streuung der Unfallstelle beauftragt gewesen. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Vorinstanzen nicht bestimmte äußere Umstände rechtlich als konkludenten Vertragsabschluss gewertet, sondern sind von einer ausdrücklichen Auftragserteilung ausgegangen.
[5] 2. Bei der GmbH handelt es sich um ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt (RS0035042), dies gilt auch für Einpersonengesellschaften (vgl RS0022657; vgl RS0059840). Allfällige vertragliche Verkehrssicherungspflichten der GmbH gegenüber der Klägerin aus dem Beförderungsvertrag treffen daher nicht ihre beklagte Alleingesellschafterin. Tatsachenvorbringen, das ausnahmsweise einen Haftungsdurchgriff, also eine Zusatzhaftung des Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft (RS0009107), rechtfertigen könnte (zB: qualifizierte Unterkapitalisierung oder faktische Geschäftsführung: vgl 6 Ob 2/15k mwN), wurde nicht erstattet. [5] 2. Bei der GmbH handelt es sich um ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt (RS0035042), dies gilt auch für Einpersonengesellschaften vergleiche RS0022657; vergleiche RS0059840). Allfällige vertragliche Verkehrssicherungspflichten der GmbH gegenüber der Klägerin aus dem Beförderungsvertrag treffen daher nicht ihre beklagte Alleingesellschafterin. Tatsachenvorbringen, das ausnahmsweise einen Haftungsdurchgriff, also eine Zusatzhaftung des Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft (RS0009107), rechtfertigen könnte (zB: qualifizierte Unterkapitalisierung oder faktische Geschäftsführung: vergleiche 6 Ob 2/15k mwN), wurde nicht erstattet.
[6] Der Hinweis der Klägerin auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter geht bereits deshalb fehl, weil sie einerseits ohnehin selbst Vertragspartnerin der GmbH ist und sie andererseits auch nicht darlegt, welche Vertragsgrundlage zwischen der beklagten Gesellschafterin und der GmbH Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalten sollte.
[7] Die eine Haftung der Beklagten als Gesellschafterin der GmbH aus dem zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossenen Beförderungsvertrag ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich daher im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[8] 3. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] 3. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).