Aus der Begründung:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist als redlicher Bauführer nicht nur jemand anzusehen, der sich aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse des verbauten Gründes irrt, sondern auch derjenige, der glaubt, daß er auf Grund einer erhaltenen Erlaubnis dort, wo er baut, auch bauen dürfe (vgl. Ehrenzweig I. Aufl. I/2. 236, Klang 1 Aufl. I/2 S. 144 zu § 418, GlU. 15116, SZ. XX 131). Es kann keine Zweifel unterliegen, daß die Klägerin im Sinne des § 418 ABGB. nicht als unredlich qualifiziert werden kann. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. aus jüngerer Zeit 1 Ob 538/51, 1 Ob 554/53), daß § 418 ABGB. über den Gründerwerb des redlichen Bauführers nicht Anwendnung finde, wenn über die Bauführung eine Vereinbarung zwischen Gründeigentümer und Bauführer stattgefunden hat; in diesem Falle sei es Sache der Vertragsauslegung, welchem von ihnen das Eigentum am Gebäude zufällt. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Entscheidung 1 Ob 554/53 ausgesprochen, daß § 297 ABGB. nicht durchschlage, wenn der Gründeigentümer sich verpflichtete, früher oder später das Eigentum an dem Grund und dem Haus dem Erbauer des Hauses abzutreten. Eine solche den Eigentumserwerb kraft Gesetzes ausschließende Vereinbarung kann aber nur dann als vorhanden angesehen werden, wenn diese Vereinbarung auch durchgesetzt werden kann oder der Gründeigentümer sich an diese Vereinbarung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Einhaltung erzwungen werden kann oder nicht, hält. Verhält sich der Gründeigentümer abredewidrig und will er den Bauführer an dem Erwerb des Eigentumes des mit Zustimmung des Gründeigentümers erbauten Hauses hindern, so ist ihm der Einwand, daß eine den gesetzlichen Eigentumserwerb hindernde Vereinbarung vorläge, zu versagen und es ist der redliche Bauführer so zu behandeln, als ob keine Abrede vorläge.Nach Lehre und Rechtsprechung ist als redlicher Bauführer nicht nur jemand anzusehen, der sich aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse des verbauten Gründes irrt, sondern auch derjenige, der glaubt, daß er auf Grund einer erhaltenen Erlaubnis dort, wo er baut, auch bauen dürfe vergleiche Ehrenzweig römisch eins. Aufl. I/2. 236, Klang 1 Aufl. I/2 S. 144 zu Paragraph 418,, GlU. 15116, SZ. römisch zwanzig 131). Es kann keine Zweifel unterliegen, daß die Klägerin im Sinne des Paragraph 418, ABGB. nicht als unredlich qualifiziert werden kann. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen vergleiche aus jüngerer Zeit 1 Ob 538/51, 1 Ob 554/53), daß Paragraph 418, ABGB. über den Gründerwerb des redlichen Bauführers nicht Anwendnung finde, wenn über die Bauführung eine Vereinbarung zwischen Gründeigentümer und Bauführer stattgefunden hat; in diesem Falle sei es Sache der Vertragsauslegung, welchem von ihnen das Eigentum am Gebäude zufällt. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Entscheidung 1 Ob 554/53 ausgesprochen, daß Paragraph 297, ABGB. nicht durchschlage, wenn der Gründeigentümer sich verpflichtete, früher oder später das Eigentum an dem Grund und dem Haus dem Erbauer des Hauses abzutreten. Eine solche den Eigentumserwerb kraft Gesetzes ausschließende Vereinbarung kann aber nur dann als vorhanden angesehen werden, wenn diese Vereinbarung auch durchgesetzt werden kann oder der Gründeigentümer sich an diese Vereinbarung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Einhaltung erzwungen werden kann oder nicht, hält. Verhält sich der Gründeigentümer abredewidrig und will er den Bauführer an dem Erwerb des Eigentumes des mit Zustimmung des Gründeigentümers erbauten Hauses hindern, so ist ihm der Einwand, daß eine den gesetzlichen Eigentumserwerb hindernde Vereinbarung vorläge, zu versagen und es ist der redliche Bauführer so zu behandeln, als ob keine Abrede vorläge.