Der Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann; er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Diese Bestimmung verfolgt daher den Zweck, Fußgängern das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen und legt - wie aus dem AB hervorgeht - nicht nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Annäherung von Fahrzeugen am Schutzwege, sondern auch den Vorrang des sich bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängers gegenüber herannahenden Fahrzeugen fest (Dittrich-Stolzlechner, StVO, § 9 Rz 22). Wann allerdings ein Fußgänger den Schutzweg betreten darf, ergibt sich aus § 76 Abs 4 lit a StVO, der dazu besagt, daß ein Fußgänger den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend betreten darf. "Unmittelbar" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der - zur Beobachtung des Verkehrs verpflichtete Fußgänger (ZVR 1981/250) - den Schutzweg nicht so knapp vor einem herannahenden Fahrzeug betreten darf, daß einem vorschriftsmäßigen und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist. "Überraschend" betritt ein Fußgänger den Schutzweg dann, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen können und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten darauf abzustellen (ZVR 1987/70; ZVR 1984/225). Bei Beurteilung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer müssen alle relevanten Umstände, wie Geschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeuges, der Abstand vom Schutzweg, der Zustand der Fahrbahn udgl. berücksichtigt werden. Insbesondere verpflichtet eine Sichtbehinderung den sich dem Schutzweg nähernden Lenker zu besonderer Vorsicht (ZVR 1981/202).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann; er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Diese Bestimmung verfolgt daher den Zweck, Fußgängern das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen und legt - wie aus dem Ausschussbericht hervorgeht - nicht nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Annäherung von Fahrzeugen am Schutzwege, sondern auch den Vorrang des sich bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängers gegenüber herannahenden Fahrzeugen fest (Dittrich-Stolzlechner, StVO, Paragraph 9, Rz 22). Wann allerdings ein Fußgänger den Schutzweg betreten darf, ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO, der dazu besagt, daß ein Fußgänger den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend betreten darf. "Unmittelbar" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der - zur Beobachtung des Verkehrs verpflichtete Fußgänger (ZVR 1981/250) - den Schutzweg nicht so knapp vor einem herannahenden Fahrzeug betreten darf, daß einem vorschriftsmäßigen und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist. "Überraschend" betritt ein Fußgänger den Schutzweg dann, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen können und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten darauf abzustellen (ZVR 1987/70; ZVR 1984/225). Bei Beurteilung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer müssen alle relevanten Umstände, wie Geschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeuges, der Abstand vom Schutzweg, der Zustand der Fahrbahn udgl. berücksichtigt werden. Insbesondere verpflichtet eine Sichtbehinderung den sich dem Schutzweg nähernden Lenker zu besonderer Vorsicht (ZVR 1981/202).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze empfiehlt es sich, zunächst auf die Revision der beklagten Partei einzugehen. Entgegen der darin vertretenen Rechtsansicht ist aber eine Feststellung, wonach dem PKW-Lenker unter Bedachtnahme auf die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h ein Anhalten vor dem Schutzweg zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin erstmals Sicht auf das Fahrzeug erlangen konnte, nicht mehr möglich war, den Feststellungen nicht zu entnehmen, auch wenn das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung der Sache eine derartige Aussage getroffen hat. Bei der damals erreichbaren Bremsverzögerung von 6,5 m/sec2 beträgt nämlich der Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit von 55 km/h unter Berücksichtigung einer Vorbremszeit von 0,2 Sekunden sowie einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden 33,28 m. Dies bedeutet, daß der PKW noch vor dem Schutzweg angehalten hätte werden können. In diesem Sinn ist der hier zu beurteilende Fall jenem bereits vom Obersten Gerichtshof (ZVR 1981/202) entschiedenen Unfall durchaus vergleichbar, weil es auch dort dem PKW-Lenker möglich war, sein Fahrzeug unter den gegebenen Umständen noch vor dem Schutzweg anzuhalten. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch durch die Revisionsausführungen der beklagten Partei nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zu bemerken ist allerdings noch, daß die in der Revision zitierten Entscheidungen (ZVR 1983/55; ZVR 1984/172 und ZVR 1976/9) zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden können, weil es sich in den dort zu entscheidenden Fällen einerseits um Unfälle handelte, die sich nicht auf einem Schutzweg zugetragen haben, andererseits in einem Fall ein Fußgänger bei für ihn herrschendem Rotlicht die Fahrbahn überquerte; auch dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Zu berücksichtigen ist allerdings hier, daß der PKW-Lenker infolge der herrschenden Sichtverhältnisse bei Annäherung an dem durch eine Springampel auffällig gekennzeichneten Schutzweg zur besonderen Vorsicht verpflichtet war, weil ihm die Sicht auf den gesamten Schutzweg durch den davor haltenden Autobus verwehrt war und er nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß sich kein Fußgänger auf dem Schutzweg befindet. Die Unterlassung dieser erforderlichen Sorgfalt als auch die festgestellte Reaktionsverspätung begründen daher das Verschulden des PKW-Lenkers.
Zur Revision der klagenden Partei:
Auch die Klägerin war zur Beobachtung des Verkehrs verpflichtet (ZVR 1981/250). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, daß sie auf dem Schutzweg bereits 2,8 m zurückgelegt hatte, als sie an der linken Seite des Autobusses Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr hatte und ihr zu diesem Zeitpunkt bereits grundsätzlich das Vorrecht im Sinn des § 9 Abs 2 StVO zukam und sie daher darauf vertrauen konnte, daß sich PKW-Lenker dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit näheren, die ihr das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Als sie erstmals Sicht auf den von rechts kommenden Fahrzeugverkehr hatte, war der PKW noch 35 m entfernt. Wenn sie aber unter den gegebenen Umständen (Dunkelheit) entweder die Geschwindigkeit oder die Entfernung des herannahenden PKW falsch einschätzte, bedeutet dies zwar ein Versehen, kann aber bei Beurteilung der Gesamtsituation außer Betracht bleiben. Stellt man den Sorgfaltsverstoß des PKW-Lenkers, der bei Annäherung an den Schutzweg zur besonderen Vorsicht verhalten war, dem Versehen der Klägerin gegenüber, so bleibt für ein von dieser zu vertretendes meßbares Mitverschulden kein Raum.Auch die Klägerin war zur Beobachtung des Verkehrs verpflichtet (ZVR 1981/250). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, daß sie auf dem Schutzweg bereits 2,8 m zurückgelegt hatte, als sie an der linken Seite des Autobusses Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr hatte und ihr zu diesem Zeitpunkt bereits grundsätzlich das Vorrecht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StVO zukam und sie daher darauf vertrauen konnte, daß sich PKW-Lenker dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit näheren, die ihr das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Als sie erstmals Sicht auf den von rechts kommenden Fahrzeugverkehr hatte, war der PKW noch 35 m entfernt. Wenn sie aber unter den gegebenen Umständen (Dunkelheit) entweder die Geschwindigkeit oder die Entfernung des herannahenden PKW falsch einschätzte, bedeutet dies zwar ein Versehen, kann aber bei Beurteilung der Gesamtsituation außer Betracht bleiben. Stellt man den Sorgfaltsverstoß des PKW-Lenkers, der bei Annäherung an den Schutzweg zur besonderen Vorsicht verhalten war, dem Versehen der Klägerin gegenüber, so bleibt für ein von dieser zu vertretendes meßbares Mitverschulden kein Raum.
Aus diesen Gründen war lediglich der Revision der Klägerin Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.