Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist im Sinne ihres im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, das Vorschriftszeichen "Halt" nach § 52 lit c Z 24 StVO ordne an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten sei. Dieses Gebot werde im letzten Satz des § 19 Abs 4 StVO wiederholt. § 19 Abs 5 StVO normiere, daß Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links abbiegenden Fahrzeugen haben, soferne sich aus Abs 4 nichts anderes ergebe. Letztere Norm befehle jedoch, wie ausgeführt, beim Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten, so daß der letzte Satz des § 19 Abs 4 StVO sich als Ausnahme zu § 19 Abs 5 darstelle. Gemäß § 3 StVO habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW das Vorschriftszeichen "Halt" befolgen werde.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, das Vorschriftszeichen "Halt" nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO ordne an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten sei. Dieses Gebot werde im letzten Satz des Paragraph 19, Absatz 4, StVO wiederholt. Paragraph 19, Absatz 5, StVO normiere, daß Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links abbiegenden Fahrzeugen haben, soferne sich aus Absatz 4, nichts anderes ergebe. Letztere Norm befehle jedoch, wie ausgeführt, beim Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten, so daß der letzte Satz des Paragraph 19, Absatz 4, StVO sich als Ausnahme zu Paragraph 19, Absatz 5, darstelle. Gemäß Paragraph 3, StVO habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW das Vorschriftszeichen "Halt" befolgen werde.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, gibt das Verkehrszeichen "Vorrang geben", soferne nicht auf einer Zusatztafel der besondere Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt wird, nur dem Querverkehr den Vorrang, nicht aber auch dem entgegenkommenden, nach links einbiegenden Verkehr (ZVR 1973/58; ZVR 1974/258; ZVR 1979/12 ua). Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für das Verkehrszeichen "Vorrang geben", sondern ist auch auf das Verkehrszeichen "Halt" anzuwenden (ZVR 1981/204; 9 Ob A 252,1013/90). Insoweit ist daher die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zutreffend.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit erst nach Aufforderung zur Verbesserung abweisen hätte dürfen. Gemäß § 182 ZPO hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die ergänzende Behauptung aufzustellen, daß an der Unfallskreuzung bei dem für das Beklagtenfahrzeug gültigen Vorschriftszeichen "Halt" auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt sei, nämlich jener Verlauf, dem der Kläger beim Abbiegen nach links gefolgt sei.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit erst nach Aufforderung zur Verbesserung abweisen hätte dürfen. Gemäß Paragraph 182, ZPO hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die ergänzende Behauptung aufzustellen, daß an der Unfallskreuzung bei dem für das Beklagtenfahrzeug gültigen Vorschriftszeichen "Halt" auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt sei, nämlich jener Verlauf, dem der Kläger beim Abbiegen nach links gefolgt sei.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:
Aus den schon oben dargelegten Gründen ist die Klage an sich unschlüssig, weil die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus dem von ihm behaupteten Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf aber ein unschlüssiges Klagebegehren erst nach vorangegangener, erfolglos gebliebener richterlicher Anhaltung zur Verdeutlichung und Ergänzung des Sachverhaltes abgewiesen werden (JBl 1972, 480; 1993, 595 uva). Im vorliegenden Fall wurden im erstinstanzlichen Verfahren die Frage der Schlüssigkeit der Klagserzählung nicht weiter erörtert, das Klagebegehren wurde deshalb abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall überhaupt stattgefunden hat. Wenn nun das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, ohne der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen, um die Schlüssigkeit der Klage zu begründen (Vorhandensein einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf der Vorrangstraße), dann hat es gegen die Prozeßleitungspflicht des § 182 ZPO verstoßen und damit auch eine wesentliche Frage des Prozeßrechts (Voraussetzungen der Klagsabweisung wegen Unschlüssigkeit) unrichtig gelöst.Aus den schon oben dargelegten Gründen ist die Klage an sich unschlüssig, weil die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus dem von ihm behaupteten Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf aber ein unschlüssiges Klagebegehren erst nach vorangegangener, erfolglos gebliebener richterlicher Anhaltung zur Verdeutlichung und Ergänzung des Sachverhaltes abgewiesen werden (JBl 1972, 480; 1993, 595 uva). Im vorliegenden Fall wurden im erstinstanzlichen Verfahren die Frage der Schlüssigkeit der Klagserzählung nicht weiter erörtert, das Klagebegehren wurde deshalb abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall überhaupt stattgefunden hat. Wenn nun das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, ohne der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen, um die Schlüssigkeit der Klage zu begründen (Vorhandensein einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf der Vorrangstraße), dann hat es gegen die Prozeßleitungspflicht des Paragraph 182, ZPO verstoßen und damit auch eine wesentliche Frage des Prozeßrechts (Voraussetzungen der Klagsabweisung wegen Unschlüssigkeit) unrichtig gelöst.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das Berufungsgericht mit der Beweisrüge des Klägers auseinanderzusetzen haben. Sollte diese berechtigt sein und sich (nach Beweiswiederholung) ergeben, daß der vom Kläger behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat, wird die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Sachverhalt (allenfalls durch das Erstgericht; siehe SZ 59/134) weiter zu erörtern sein.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.