Aus der Begründung:
Die Ansicht des Rekursgerichts, daß der § 13 der 4. DVzEheG. den § 181 ABGB. nicht beseitigt habe, ist gewiß richtig, führt aber noch nicht zu dem Schluß, daß der § 181 ABGB. in jedem Adoptionsfall angewendet werden müßte. Seine Anwendbarkeit setzt vielmehr voraus, daß die Regeln des österreichischen internationalen Privatrechts eine Anwendung des österreichischen Rechts - und damit auch des § 181 ABGB. - verlangen. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Annehmende Österreicher ist; denn der hier maßgebliche § 13 der 4. DVzEheG. läßt bei der Adoption ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Annehmenden entscheiden, ordnet also für den gegenständlichen Fall die Anwendung spanischen Rechtes an (Abs. 1), und macht bei der Adoption eines österreichischen Kindes durch einen Ausländer den einzigen Vorbehalt, daß die nach österreichischem Recht erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem Familienverhältnis steht, erfolgt sein müsse (Abs. 2). Wurde diesem Vorbehalt Rechnung getragen, so ist die im Ausland nach ausländischem Recht vollzogene Adoption eines österreichischen Kindes durch einen Ausländer auch in Österreich ohne weiteres wirksam; für eine zusätzliche vormundschaftsbehördliche Genehmigung bleibt kein Raum. Ist dem Vorbehalt nicht entsprochen, so ist die ausländische Adoption des österreichischen Kindes in Österreich unwirksam, könnte aber dann auch gar kein Substrat für eine österreichische vormundschaftsbehördliche Genehmigung abgeben. Aus diesen Erwägungen prinzipieller Natur kann der Oberste Gerichtshof seine vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl. 1952 S. 542 = SZ. XXV 110, die einerseits das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit für die Bestätigung einer nach ausländischem Recht zustandegekommenen Adoption verneint, anderseits aber die Mitwirkung des österreichischen Gerichtes als Pflegschaftsbehörde nach § 181 ABGB. ins Auge faßt, im zweiten Belang grundsätzlich nicht mehr aufrecht erhalten.Die Ansicht des Rekursgerichts, daß der Paragraph 13, der 4. DVzEheG. den Paragraph 181, ABGB. nicht beseitigt habe, ist gewiß richtig, führt aber noch nicht zu dem Schluß, daß der Paragraph 181, ABGB. in jedem Adoptionsfall angewendet werden müßte. Seine Anwendbarkeit setzt vielmehr voraus, daß die Regeln des österreichischen internationalen Privatrechts eine Anwendung des österreichischen Rechts - und damit auch des Paragraph 181, ABGB. - verlangen. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Annehmende Österreicher ist; denn der hier maßgebliche Paragraph 13, der 4. DVzEheG. läßt bei der Adoption ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Annehmenden entscheiden, ordnet also für den gegenständlichen Fall die Anwendung spanischen Rechtes an (Absatz eins,), und macht bei der Adoption eines österreichischen Kindes durch einen Ausländer den einzigen Vorbehalt, daß die nach österreichischem Recht erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem Familienverhältnis steht, erfolgt sein müsse (Absatz 2,). Wurde diesem Vorbehalt Rechnung getragen, so ist die im Ausland nach ausländischem Recht vollzogene Adoption eines österreichischen Kindes durch einen Ausländer auch in Österreich ohne weiteres wirksam; für eine zusätzliche vormundschaftsbehördliche Genehmigung bleibt kein Raum. Ist dem Vorbehalt nicht entsprochen, so ist die ausländische Adoption des österreichischen Kindes in Österreich unwirksam, könnte aber dann auch gar kein Substrat für eine österreichische vormundschaftsbehördliche Genehmigung abgeben. Aus diesen Erwägungen prinzipieller Natur kann der Oberste Gerichtshof seine vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl. 1952 S. 542 = SZ. römisch 25 110, die einerseits das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit für die Bestätigung einer nach ausländischem Recht zustandegekommenen Adoption verneint, anderseits aber die Mitwirkung des österreichischen Gerichtes als Pflegschaftsbehörde nach Paragraph 181, ABGB. ins Auge faßt, im zweiten Belang grundsätzlich nicht mehr aufrecht erhalten.
Es ist also nicht auf § 181 ABGB., sondern auf § 13 der 4. DVzEheG. abzustellen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Adoption nach spanischem Recht durchzuführen war, was auch in beurkundeter Form geschehen ist. Nach § 13 Abs. 2 der 4. DVzEheG. bleibt jetzt nur noch zu untersuchen, ob nicht etwa die von dieser Gesetzesstelle zur Einwilligung berufenen Personen übergegangen worden sind. Davon kann aber keine Rede sein. Zu diesem Personenkreis zählen nämlich nur der eheliche Vater, die Mutter und der allfällige Ehegatte des Wahlkindes, während die im § 13 Abs. 2 der 4. DVzEheG. noch erwähnte Einwilligung des Kindes - die im gegebenen Fall sogar vorliegt - für den österreichischen Rechtsbereich als überflüssig angesehen wird (vgl. Chlanda in ÖJZ. 1949 S. 585 ff.). Eine Zustimmung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichtes sieht der § 13 Abs. 2 derEs ist also nicht auf Paragraph 181, ABGB., sondern auf Paragraph 13, der 4. DVzEheG. abzustellen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Adoption nach spanischem Recht durchzuführen war, was auch in beurkundeter Form geschehen ist. Nach Paragraph 13, Absatz 2, der 4. DVzEheG. bleibt jetzt nur noch zu untersuchen, ob nicht etwa die von dieser Gesetzesstelle zur Einwilligung berufenen Personen übergegangen worden sind. Davon kann aber keine Rede sein. Zu diesem Personenkreis zählen nämlich nur der eheliche Vater, die Mutter und der allfällige Ehegatte des Wahlkindes, während die im Paragraph 13, Absatz 2, der 4. DVzEheG. noch erwähnte Einwilligung des Kindes - die im gegebenen Fall sogar vorliegt - für den österreichischen Rechtsbereich als überflüssig angesehen wird vergleiche Chlanda in ÖJZ. 1949 S. 585 ff.). Eine Zustimmung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichtes sieht der Paragraph 13, Absatz 2, der
4. DVzEheG. hingegen nicht vor (Chlanda a. a. O. S. 586). Sie könnte demnach höchstens dort in Frage kommen, wo das maßgebliche ausländische Recht von sich aus eine Zustimmung oder Mitwirkung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichtes verlangt. Das trifft für das spanische Recht nicht zu; denn der Art. 178 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches fordert die Zustimmung eines Vormundes zur Adoption nur dann, wenn das Wahlkind entmundigt ist; bei minderjährigen Wahlkindern verlangt es nur die Zustimmung derjenigen Personen, die auch zur Eheschließung ihre Erlaubnis zu geben hätten, bei unehelichen Kindern daher (gemäß Art. 46 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches) primär die - vorliegendenfalls ohnedies eingeholte und beurkundete - Zustimmung der Mutter (vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. I (S. 1), 26). Die Adoption der mj. Renate Maria Sch. bedurfte somit weder nach österreichischem internationalem Privatrecht noch nach spanischem Recht der Mitwirkung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichts.4. DVzEheG. hingegen nicht vor (Chlanda a. a. O. S. 586). Sie könnte demnach höchstens dort in Frage kommen, wo das maßgebliche ausländische Recht von sich aus eine Zustimmung oder Mitwirkung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichtes verlangt. Das trifft für das spanische Recht nicht zu; denn der Artikel 178, des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches fordert die Zustimmung eines Vormundes zur Adoption nur dann, wenn das Wahlkind entmundigt ist; bei minderjährigen Wahlkindern verlangt es nur die Zustimmung derjenigen Personen, die auch zur Eheschließung ihre Erlaubnis zu geben hätten, bei unehelichen Kindern daher (gemäß Artikel 46, des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches) primär die - vorliegendenfalls ohnedies eingeholte und beurkundete - Zustimmung der Mutter vergleiche Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. römisch eins (S. 1), 26). Die Adoption der mj. Renate Maria Sch. bedurfte somit weder nach österreichischem internationalem Privatrecht noch nach spanischem Recht der Mitwirkung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichts.
Im übrigen hat das Erstgericht richtig erkannt, daß das spanische Recht bei der Adoption nicht das Vertrags-, sondern das Antragsprinzip verfolgt - was sich deutlich aus den Art. 178 f. des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches ergibt (vgl. Bergmann a. a. O. 26) -, so daß nicht einmal eine allfällige Mitwirkung des Vormundes und des Vormundschaftsgerichtes beim Abschluß eines Adoptionsvertrages in Betracht gezogen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang Chlanda a. a. O. S. 589).Im übrigen hat das Erstgericht richtig erkannt, daß das spanische Recht bei der Adoption nicht das Vertrags-, sondern das Antragsprinzip verfolgt - was sich deutlich aus den Artikel 178, f. des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches ergibt vergleiche Bergmann a. a. O. 26) -, so daß nicht einmal eine allfällige Mitwirkung des Vormundes und des Vormundschaftsgerichtes beim Abschluß eines Adoptionsvertrages in Betracht gezogen werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang Chlanda a. a. O. S. 589).