Begründung:
Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer stellte mit dem am 7. Jänner 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gegen Cornelius T*** wegen Winkelschreiberei, da T*** 34 Grundbuchssachen verfaßt und eingereicht habe. Cornelius T*** mache es zu seinem Geschäftsbetrieb, Rechtsurkunden und gerichtliche Eingaben für Parteien - ohne hiezu befugt zu sein - zu verfassen. Cornelius T*** bekannte sich der Winkelschreiberei nicht schuldig. Mit Beschluß vom 20. August 1986 stellte das Erstgericht das mit Beschluß vom 9. Jänner 1986 gegen Cornelius T*** wegen des Verdachtes der Winkelschreiberei eingeleitete Verfahren ein. Der Beschuldigte habe insgesamt fünf Grundbuchseingaben (TZ 5740/85, 6908/85, 6984/85, 7699/85 und 9280/85) innerhalb eines halben Jahres verfaßt. Zwei Eingaben seien unentgeltlich erfolgt und hinsichtlich der weiteren drei sei es zweifelhaft, ob der Beschuldigte hiefür ein Entgelt bezogen habe.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß aus den drei Grundbuchseingaben, hinsichtlich derer zweifelhaft sei, ob der Beschuldigte hiefür ein Entgelt bezogen hat, noch nicht auf eine gewinnsüchtige Absicht des Beschuldigten geschlossen werden könne; dies auch unter Bedachtnahme darauf, daß Cornelius T*** im Jahre 1983 als Winkelschreiber verurteilt worden sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht beigesetzt. Das Rekursgericht führte aus, Cornelius T*** sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25. September 1984 schuldig erkannt worden, es im Jahre 1983 in mehreren Fällen zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht zu haben, für Parteien Verträge, Urkunden und Eingaben gegen Annahme eines Entgeltes zu verfassen. Er habe hiedurch das Vergehen nach § 1 lit b der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl. Nr. 114, begangen; es sei über ihn eine Geldstrafe von S 7.000,-- verhängt worden. In der Begründung dieses Beschlusses sei unter anderem darauf hingewiesen worden, daß gegen Cornelius T*** schon früher einmal ein Verfahren wegen Winkelschreiberei anhängig war, das nur wegen Verjährung eingestellt worden sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, daß dann, wenn der Bezug eines Entgeltes nicht erwiesen sei, "gewinnsüchtige Absicht" des Winkelschreibers für eine Verurteilung im Sinne der Winkelschreibereiverordnung genüge. Bereits aus der Häufigkeit des Einschreitens könne diese gewinnsüchtige Absicht erschlossen werden. Dem Belangten stehe es frei, den Gegenbeweis zu erbringen, daß er für seine Tätigkeit niemals Entgelt bezogen und daher niemals in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe. Das Rekursgericht könne sich der Ansicht des Erstgerichtes nicht anschließen, daß für die Beurteilung der gewinnsüchtigen Absicht die Verfassung von lediglich drei Eingaben maßgebend sei. Vielmehr seien hiefür auch die zwei weiteren Eingaben bedeutsam, hinsichtlich derer dem Beschuldigten der Beweis der unentgeltlichen Tätigkeit gelungen sei. Auch in den zwei letztangeführten Fällen sei der Beschuldigte als Einschreiter tätig geworden, wenngleich diesbezüglich Strafbarkeit nicht vorliege. Diese fünf vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen des Beschuldigten rechtfertigten im Zusammenhang mit seinem einschlägigen Vorgehen in der Vergangenheit den Schluß, daß der Beschuldigte hinsichtlich der drei Eingaben zu TZ 6908/85, 6984/85 und 7699/85 in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe. Er habe daher gegen die Bestimmungen des § 1 lit b der angeführten Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber verstoßen, sodaß über ihn eine Geldstrafe zu verhängen sei (§ 3 der Winkelschreibereiverordnung). Das Erstgericht habe jedoch, ausgehend von seiner Rechtsansicht, keine Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten getroffen, sodaß sich das Rekursgericht nicht in der Lage sehe, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen. Der angefochtene Beschluß habe vielmehr zwecks Verfahrensergänzung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten aufgehoben werden müssen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Cornelius T*** aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; überdies wird eine Überprüfung der Bestimmungen des Art. IV Z 5 EGZPO und des Art. IX Z 4 EGVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof angeregt.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß aus den drei Grundbuchseingaben, hinsichtlich derer zweifelhaft sei, ob der Beschuldigte hiefür ein Entgelt bezogen hat, noch nicht auf eine gewinnsüchtige Absicht des Beschuldigten geschlossen werden könne; dies auch unter Bedachtnahme darauf, daß Cornelius T*** im Jahre 1983 als Winkelschreiber verurteilt worden sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht beigesetzt. Das Rekursgericht führte aus, Cornelius T*** sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25. September 1984 schuldig erkannt worden, es im Jahre 1983 in mehreren Fällen zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht zu haben, für Parteien Verträge, Urkunden und Eingaben gegen Annahme eines Entgeltes zu verfassen. Er habe hiedurch das Vergehen nach Paragraph eins, Litera b, der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl. Nr. 114, begangen; es sei über ihn eine Geldstrafe von S 7.000,-- verhängt worden. In der Begründung dieses Beschlusses sei unter anderem darauf hingewiesen worden, daß gegen Cornelius T*** schon früher einmal ein Verfahren wegen Winkelschreiberei anhängig war, das nur wegen Verjährung eingestellt worden sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, daß dann, wenn der Bezug eines Entgeltes nicht erwiesen sei, "gewinnsüchtige Absicht" des Winkelschreibers für eine Verurteilung im Sinne der Winkelschreibereiverordnung genüge. Bereits aus der Häufigkeit des Einschreitens könne diese gewinnsüchtige Absicht erschlossen werden. Dem Belangten stehe es frei, den Gegenbeweis zu erbringen, daß er für seine Tätigkeit niemals Entgelt bezogen und daher niemals in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe. Das Rekursgericht könne sich der Ansicht des Erstgerichtes nicht anschließen, daß für die Beurteilung der gewinnsüchtigen Absicht die Verfassung von lediglich drei Eingaben maßgebend sei. Vielmehr seien hiefür auch die zwei weiteren Eingaben bedeutsam, hinsichtlich derer dem Beschuldigten der Beweis der unentgeltlichen Tätigkeit gelungen sei. Auch in den zwei letztangeführten Fällen sei der Beschuldigte als Einschreiter tätig geworden, wenngleich diesbezüglich Strafbarkeit nicht vorliege. Diese fünf vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen des Beschuldigten rechtfertigten im Zusammenhang mit seinem einschlägigen Vorgehen in der Vergangenheit den Schluß, daß der Beschuldigte hinsichtlich der drei Eingaben zu TZ 6908/85, 6984/85 und 7699/85 in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe. Er habe daher gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, Litera b, der angeführten Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber verstoßen, sodaß über ihn eine Geldstrafe zu verhängen sei (Paragraph 3, der Winkelschreibereiverordnung). Das Erstgericht habe jedoch, ausgehend von seiner Rechtsansicht, keine Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten getroffen, sodaß sich das Rekursgericht nicht in der Lage sehe, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen. Der angefochtene Beschluß habe vielmehr zwecks Verfahrensergänzung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten aufgehoben werden müssen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Cornelius T*** aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; überdies wird eine Überprüfung der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 5, EGZPO und des Artikel römisch neun, Ziffer 4, EGVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof angeregt.