Begründung:
Die Liegenschaft EZ ***** KG Hall i.T. (mit dem Haus S*****straße *****) steht zu je 3/8 im Miteigentum der beiden Antragsgegner und zu 1/4 im Miteigentum der Antragstellerin. Im Parterre und im ersten Stock befinden sich je eine Wohnung und in der Mansarde zwei Räume. Außerdem sind Kellerräume vorhanden. Die Voreigentümer vermieteten die Wohnung im ersten Stock an einen Dritten, die Wohnung im Parterre, die Räume in der Mansarde sowie die Kellerräume an die Antragsgegner.
Die Antragstellerin begehrt eine Benützungsregelung dahin, dass ihr die Mansardenräume und ein Kellerraum zugewiesen sowie die Mitbenützung des Gartens eingeräumt werde.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Antrags und wiesen auf ihr Mietrecht hin, das durch den - späteren - Erwerb von Miteigentumsanteilen nicht erloschen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, selbst wenn man annehme, dass das Mietverhältnis durch den teilweisen Eigentumserwerb beendet worden sei, sei davon auszugehen, dass eine konkludente bindende Benützungsregelung vorliege, da die Antragstellerin bei Ankauf des Hauses gewusst habe, dass alle Räume von Mietern benützt würden. Dieser Benützung habe die Antragstellerin durch zwei bis drei Jahre nicht widersprochen.
Das Rekursgericht schaffte einen Grundbuchsauszug bei und stellte daraus fest, dass die Antragsgegner nie Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Am 27. 10. 1980 sei aufgrund des Kaufvertrags vom 9. 11. 1979 samt Nachtrag vom 16. 6. 1980 auf die 3/4-Anteile der beschränktentmündigten Sigrid L***** das Eigentumsrecht für die Antragsgegner auf je 3/8 grundbücherlich einverleibt worden und am 26. 11. 1980 auf den 1/4-Anteil der Voreigentümerin Kriemhild L***** aufgrund der Kaufverträge vom 10./18. 7. 1980 und 9. 11. 1979 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin.
Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, Voraussetzung für jede Benützungsregelung sei die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsanteile. Diese fehle, wenn das Objekt vermietet sei. Nicht nur die Wohnung im ersten Stock sei vermietet und nicht verfügbar, sondern auch die von den Antragsgegnern benützten Räume. Es könnten nämlich auch Miteigentümer die gemeinsame Liegenschaft oder Teile davon aufgrund eines Bestandvertrags benützen. Auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils erlösche ein vorher bestehendes Bestandrecht nicht. Da die Antragsgegner nie grundbücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft geworden seien, sei ihr Bestandrecht nicht erloschen. Daher sei die gesamte Liegenschaft vermietet und nicht verfügbar.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie macht offenbare Aktenwidrigkeit geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Benützungsregelung stattgegeben werde; hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.