Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision weiters unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Mit der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung wurde vom zweiten Rechtssatz des Judikat 56 neu = SZ 24/335, wonach auf ein bloß teilweise bestätigendes Urteil die Vorschriften der §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO aF nicht anzuwenden sind, abgegangen (siehe hiezu Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht in ÖJZ 1983, 174 f; 669 BlgNr XV. GP, erl zu Z 72; 8 Ob 226/83).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision weiters unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Mit der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung wurde vom zweiten Rechtssatz des Judikat 56 neu = SZ 24/335, wonach auf ein bloß teilweise bestätigendes Urteil die Vorschriften der Paragraphen 500, Absatz 2, 502, Absatz 3, ZPO aF nicht anzuwenden sind, abgegangen (siehe hiezu Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht in ÖJZ 1983, 174 f; 669 BlgNr römisch fünfzehn. GP, erl zu Ziffer 72,; 8 Ob 226/83).
Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens von 4.766,30 S bestätigt, hinsichtlich der mit 14.526,47 S erfolgten Klagsstattgebung aber abgeändert und die 14.526,47 S erfolgten Klagsstattgebung aber abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich des somit jeweils gesondert zu beurteilenden, bestätigenden und abändernden Teils des berufungsgerichtlichen Urteils übersteigt der Beschwerdegegenstand demnach nicht den im Gesetzt genannten Betrag von 60.000 S bzw 15.000 S, sodass eine Revision nicht statt hat (ähnlich 1 Ob 557/84).
Die Revision der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten dieses Schriftsatzes von den beklagten Parteien zu ersetzen sind.Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten dieses Schriftsatzes von den beklagten Parteien zu ersetzen sind.