Entscheidungsgründe:
Am 31. 10. 2000 gegen ca 7.30 Uhr ereignete sich auf der Inntal-Autobahn A 12 auf Höhe von km 74.620 ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte VW-Golf und der vom Erstbeklagten gelenkte und von der Zweitbeklagten gehaltene Sattelzug sowie ein weiteres Fahrzeug beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich zwischen km 74,8 und 74,6 im Bereich der Einmündung der Brenner-Autobahn A 13 in Fahrtrichtung Kufstein. Diese Einmündung ist durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" abgewertet. Die Einmündung ist dadurch gekennzeichnet, dass der einmündende Verkehr zunächst durch eine auf der linken Fahrbahnseite schraffierte Sperrzone nach rechts gelenkt wird, diese Sperrzone immer schmäler wird und in eine Sperrlinie übergeht, die eine Länge von 87,5 m aufweist. Die einmündende Fahrbahn, die am Beginn dieser Sperrlinie noch eine Breite von etwa 4,5 m aufweist, verschmälert sich bis zum Ende der Sperrlinie auf etwa 3,5 m. Es schließt daran eine ca 137,5 m lange Leitlinie an, in deren Bereich sich die einmündende Fahrbahn weiter verschmälert und am Ende der Leitlinie nicht mehr vorhanden ist. Der rechte Rand der einmündenden Fahrbahn ist durch eine weiße Randlinie gekennzeichnet, an die sich eine Wiesenfläche und daran rechts eine Steinmauer anschließen. Der westliche Beginn der Sperrlinie und damit auch das Ende der schraffierten Sperrfläche befinden sich ungefähr 6 m westlich des Km 74,8 der Autobahn A 12.
Am Unfallstag fuhr ein italienischer LKW-Zug und der Erstbeklagte mit seinem Sattelzug vom Brenner kommend in Richtung Kufstein. Beide Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von etwas über 80 km/h ein. Zur gleichen Zeit fuhr der Kläger in einem Golf, in dem er Erol K*****, Werner R***** und Dietmar G***** mitführte, von Telfs kommend auf der A 12 ebenfalls in Richtung Kufstein und wollte auf die Richtungsfahrbahn der A 12 einfahren. Er hielt zunächst eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein und verringerte diese im Bereich des Einmündungsfahrstreifens auf ca 60 km/h. Er nahm sowohl den voranfahrenden italienischen LKW-Zug als auch jenen (nachfahrenden) des Erstbeklagten wahr. Unmittelbar hinter dem ersten LKW-Zug wechselte er vom Einmündungsfahrstreifen unter Überfahren der Sperrlinie auf die Richtungsfahrbahn Kufstein.
Im zeitlichen Nahebereich mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers musste der Lenker des ersten LKW-Zuges seine Geschwindigkeit verringern, weil das auch die Fahrzeuge vor ihm getan hatten. Er musste in der Folge sein Fahrzeug anhalten, weil sich vor ihm ebenfalls ein PKW aus dem Einmündungsfahrstreifen in den rechten Fahrstreifen der A 12 einreihte. Auf Grund des Bremsmanövers des ersten LKW-Lenkers leitete auch der Kläger eine Bremsung ein. Auch der Erstbeklagte bremste. Sein Fahrzeug fuhr aber auf das noch rollende Fahrzeug des Klägers auf und schob es gegen die Heckseite des zum Unfallszeitpunkt bereits im Stillstand befindlichen ersten LKW-Zuges.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwerst verletzt. Bei ihm verblieben weiters ausgedehnte Narben, die kosmetisch störend sind und keiner plastisch-chirurgischen Korrektur zugänglich sind. Er war bei einer liechtensteinischen Firma beschäftigt und erlitt einen - nicht mehr strittigen - Verdienstentgang.
Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von EUR 37.099,17 (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang). Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, der auf den einige Zeit hinter dem ersten LKW-Zug fahrenden Kläger infolge fehlender Aufmerksamkeit und eines nicht ausreichenden Tiefenabstandes aufgefahren sei. Der Kläger habe den Erstbeklagten nicht zu einer unmittelbaren Bremshandlung veranlasst. Hätte der Erstbeklagte den Sicherheitsabstand zum Kläger frühzeitig vergrößert, hätte er den LKW-Zug rechtzeitig zum Stillstand bringen können.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe den Kläger, der in eine Lücke zwischen den beiden LKWs von nur 30 m eingefahren sei und dadurch den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe, weil er diesen zu einer unmittelbaren Bremshandlung veranlasst habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen und eine Sperrlinie überfahren. Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 4.658,27 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren zu einem Fünftel statt. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe den Kläger, der in eine Lücke zwischen den beiden LKWs von nur 30 m eingefahren sei und dadurch den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe, weil er diesen zu einer unmittelbaren Bremshandlung veranlasst habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO verstoßen und eine Sperrlinie überfahren. Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 4.658,27 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren zu einem Fünftel statt. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch nachstehende weitere Feststellungen.
Der Fahrstreifenwechsel des Klägers erfolgte 8,2 Sekunden vor der Kollision und zumindest 105 m vor der späteren Unfallstelle. Der Kläger benötigte für den Fahrstreifenwechsel eine Zeitspanne von ungefähr 3 Sekunden. 5,2 Sekunden vor der Kollision war der Fahrstreifenwechsel zur Gänze abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich ca 10 m hinter dem ersten LKW-Zug, während sich der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug maximal 46 m hinter dem Fahrzeug des Klägers befand. Die beiden LKW-Züge hielten einen Abstand von etwa 60 m ein. Auf Grund des Bremsmanövers des ersten LKW-Zuges leitete auch der Kläger unmittelbar nach Abschluss des Fahrstreifenwechsels ungefähr 5,2 Sekunden vor der Kollision und ungefähr 54 m vor der späteren Unfallstelle einen mittelstarken Bremsvorgang ein und zwar etwa 1,8 Sekunden nach dem Aufleuchten der Bremslichter am ersten LKW-Zug. Auch der Erstbeklagte reagierte ca 4,3 Sekunden vor der Kollision und aus einer Entfernung von etwa 80,5 m auf die spätere Unfallstelle durch einen vorerst leichteren, in der Folge stärkeren Bremsvorgang unmittelbar auf das Aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug des Klägers. Die Entfernung zwischen den Fahrzeugen der Streitteile betrug maximal 46 m. Der Erstbeklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er um mindestens 0,4 Sekunden früher als tatsächlich und somit spätestens 4,7 Sekunden vor der Kollision reagiert oder einen zumindest 11 m größeren Sicherheitsabstand als tatsächlich eingehalten hätte. Für den Erstbeklagten war das Einscheren des Klägers in seinem Fahrstreifen bis 6 Sekunden vor der Kollision deutlich erkennbar. 4,7 Sekunden vor der Kollision hatte der Kläger das Einscheren in den rechten Fahrstreifen des Erstbeklagten bereits zur Gänze abgeschlossen. Der Erstbeklagte hätte durch ein vorsorgliches Bremsmanöver einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum einfahrenden Fahrzeug durch Bremsen bereits während des Einfahrens des Klägers in seinen Fahrstreifen herstellen können, hätte aber, wenn der Kläger bereits unmittelbar nach Aufleuchten der Bremslichter am Vorderfahrzeug durch Bremsen reagiert hätte, durch die gegebene Signalwirkung am Klagsfahrzeug um mehr als 5,4 Sekunden unfallvermeidend früher reagieren können. Dem Erstbeklagten wäre das Herstellen eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zum Fahrzeug des Klägers durch eine leichte Betriebsbremsung mit einer Verzögerung von weniger als 2 m/sec2 möglich gewesen. Er hätte in Annäherung an die Unfallsstelle mehrere Sekunden vor der Kollision das Fahrzeug des Klägers auf dem Einmündungsstreifen wahrnehmen können und er hätte das Einfahren des Klägers auch grundsätzlich erwarten können.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger von dem Einmündungsfahrstreifen, der gegenüber der Richtungsfahrbahn der A 12 abgewertet gewesen sei, auf deren rechten Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl sich der LKW-Zug in seinem Nah- und Sichtbereich befunden habe und dies in einem Bereich getan habe, in dem sich noch eine Sperrlinie befunden habe. Schließlich habe er unmittelbar darauf noch ein Bremsmanöver eingeleitet. Der Kläger trage daher am Unfall ein Verschulden, weil er einerseits den Vorrang des Erstbeklagten unter Überfahren einer Sperrlinie verletzt und dadurch in dessen Sicherheitsabstand eingefahren sei und darüber hinaus auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges verspätet reagiert habe. Auch der Erstbeklagte trage ein Verschulden am Unfall, weil er, obwohl das Fahrzeug des Klägers offensichtlich und erkennbar auf den rechten Fahrstreifen der A 12 eingefahren sei, keine Betriebsbremsung vorgenommen und damit keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes durchgeführt habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Eine Abwägung der Verschuldensanteile ergebe eine Verschuldensteilung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Klägers. Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von S 180.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- für angemessen. Unter Berücksichtigung des Verdienstentganges von S 110.495,86 betrage der Gesamtschaden des Klägers S 320.495,86, wovon ihm S 64.099,17, sohin EUR 4.658,27 zu ersetzen seien. Das Feststellungsbegehren bestehe mit einem Fünftel zu Recht.
Das nur vom Kläger und seiner Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung - unter grundsätzlicher Beibehaltung der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung - teilweise statt.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes (wobei sich aus den Ausführungen zur Beweisrüge ergibt, dass sich die vom Erstgericht auf S 14 unten enthaltene Feststellung, der Kläger sei vom Beschleunigungsfahrstreifen in den rechten Fahrstreifen eingefahren, als der LKW-Zug noch 60 bis 62 m von ihm entfernt war, in Wahrheit dahin zu deuten ist, dass der Abstand zwischen den beiden LKW-Zügen 60 bis 62 m betrug) und erörterte rechtlich, dass auf den Unfall österreichisches Recht anzuwenden sei. Der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. Der Erstbeklagte habe nicht auf das mögliche Einfahren des Klägers in den rechten Fahrstreifen reagieren müssen, weil ein Kraftfahrer nicht damit rechnen müsse, dass ein dritter Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidriges Hineinschneiden in die Lücke zum Vorderfahrzeug den Sicherheitsabstand verkürzen werde. Maßgeblich sei, wann für den Erstbeklagten das Einscheren des Klägers in seinen Fahrstreifen deutlich erkennbar gewesen sei. Der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten auch dann verletzt, wenn man von der Feststellung ausgehe, dass die Herstellung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch eine Bremsung mit einer Verzögerung von weniger als 2 m/sec2 möglich gewesen wäre. Vorzuwerfen sei dem Kläger auch noch, dass er eine Sperrlinie überfahren habe. Berechtigt sei die Berufung lediglich insoweit, als dem Kläger rechtlich ein Schmerzengeld von EUR 18.000,-- (ungekürzt) zustehe. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, ihm ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten einen Betrag von insgesamt EUR 28.210,52 zuzusprechen und auszusprechen, dass die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Folgen zu Recht bestehe, wobei die Haftung der Drittbeklagten auf die zum Unfallszeitpunkt geltende gesetzliche Haftpflichtversicherung beschränkt sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragten in den ihnen frei gestellten Revisionsbeantwortungen die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.