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Entscheidung 2 Ob 68/16p×

Entscheidung 2 Ob 68/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027710 Rechtssatz 11.09.1973Zivilrecht
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen.
RS0027750 Rechtssatz 01.10.1975Zivilrecht
Sind durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden (vgl BGH Ver …
RS0073492 Rechtssatz 05.02.1970Zivilrecht
Wenn auf einer 3,5 Meter breiten Straße für ein 1,54 Meter breites entgegenkommendes Fahrzeug noch 1,98 Meter Platz verbleibt, ist das Ausweichen (bei fünfzehn bis zwanzig km/h) ausreichend; dazu darf auch die Böschung benützt werden.
RS0073502 Rechtssatz 20.09.1978Zivilrecht
Aus der Bestimmung des § 10 Abs 2 StVO ergibt sich die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder voraussichtlich kaum möglich ist.
RS0073541 Rechtssatz 08.07.1993Zivilrecht
Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Meter abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten …
RS0073616 Rechtssatz 19.03.1970Zivilrecht
Wenn im Begegnungsverkehr angehalten werden muß, ist es für die Verschuldensfrage unwesentlich, ob das Fahrzeug ausreichend rechts fuhr.
RS0073670 Rechtssatz 20.11.1969Zivilrecht; Strafrecht
Fahren auf halbe Sicht ist zu fordern, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, daß eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird.
RS0073679 Rechtssatz 25.11.1965Zivilrecht
Keine Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, zum Fahren, Ausweichen oder Anhalten außerhalb der befestigten Fahrbahn befindliche Teile der Straße zu benützen.
RS0119634 Rechtssatz 26.01.2005Zivilrecht
Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begrün …