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Entscheidung 2 Ob 68/24z×

Entscheidung 2 Ob 68/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

2Ob68/24z

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M., ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch KASSEROLER & PARTNER Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 4 R 53/23k-235, womit in Folge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Februar 2023, GZ 66 Cg 222/08m-214, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts über das Erlöschen der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO und sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Der ungeachtet dessen vom Kläger erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[3] 1. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO gilt – wie der Kläger selbst erkennt – auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO für erloschen erklärt wird (9 Ob 44/15h mwN).

[4] 2. Die Ausführungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK überzeugen nicht. Einerseits hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK keine Bedenken gegen die hier anzuwendende Rechtsmittelbeschränkung bestehen (9 Ob 78/03s; vergleiche auch G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 528, Rz 16). Andererseits bezieht sich der Kläger erkennbar nur auf die Ausführungen von A. Kodek (in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 528, Rz 40), wonach die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO dann im Hinblick auf die EMRK verfassungsrechtlich bedenklich sei, wenn das Rekursgericht auf Rekurs des Gegners des Verfahrenshilfewerbers die Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht verweigere. Diese auf Rechberger (Gehördefizite im österreichischen Rechtsmittelverfahren in FS Matscher [1993], 373 [381 ff]) zurückgehende, auf der als besonders problematisch erachteten (damaligen) Einseitigkeit des Rekursverfahrens fußende Rechtsansicht ist jedoch – wie Musger (in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 77) zutreffend betont – durch die nunmehr grundsätzliche Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens überholt (ebenso im Ergebnis Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm Paragraph 528, Rz 27).

[5] 3. Auf die Argumente zur (vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt verneinten [RS0053031]) Verfassungswidrigkeit der weiteren Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO muss nicht eingegangen werden, weil ohnehin die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO greift.

[6]                  4. Die inhaltlichen Ausführungen des Klägers sind wegen der absoluten Unzulässigkeit seines Rechtsmittels keiner Behandlung zugänglich.

Textnummer

E141423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00068.24Z.0423.000

Im RIS seit

31.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240423_OGH0002_0020OB00068_24Z0000_000