[2] Der ungeachtet dessen vom Kläger erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[3] 1. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt – wie der Kläger selbst erkennt – auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wird (9 Ob 44/15h mwN). [3] 1. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO gilt – wie der Kläger selbst erkennt – auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO für erloschen erklärt wird (9 Ob 44/15h mwN).
[4] 2. Die Ausführungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK überzeugen nicht. Einerseits hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK keine Bedenken gegen die hier anzuwendende Rechtsmittelbeschränkung bestehen (9 Ob 78/03s; vgl auch G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 528 Rz 16). Andererseits bezieht sich der Kläger erkennbar nur auf die Ausführungen von A. Kodek (in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 528 Rz 40), wonach die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO dann im Hinblick auf die EMRK verfassungsrechtlich bedenklich sei, wenn das Rekursgericht auf Rekurs des Gegners des Verfahrenshilfewerbers die Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht verweigere. Diese auf Rechberger (Gehördefizite im österreichischen Rechtsmittelverfahren in FS Matscher [1993], 373 [381 ff]) zurückgehende, auf der als besonders problematisch erachteten (damaligen) Einseitigkeit des Rekursverfahrens fußende Rechtsansicht ist jedoch – wie Musger (in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 § 528 ZPO Rz 77) zutreffend betont – durch die nunmehr grundsätzliche Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens überholt (ebenso im Ergebnis Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm § 528 Rz 27). [4] 2. Die Ausführungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK überzeugen nicht. Einerseits hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK keine Bedenken gegen die hier anzuwendende Rechtsmittelbeschränkung bestehen (9 Ob 78/03s; vergleiche auch G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 528, Rz 16). Andererseits bezieht sich der Kläger erkennbar nur auf die Ausführungen von A. Kodek (in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 528, Rz 40), wonach die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO dann im Hinblick auf die EMRK verfassungsrechtlich bedenklich sei, wenn das Rekursgericht auf Rekurs des Gegners des Verfahrenshilfewerbers die Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht verweigere. Diese auf Rechberger (Gehördefizite im österreichischen Rechtsmittelverfahren in FS Matscher [1993], 373 [381 ff]) zurückgehende, auf der als besonders problematisch erachteten (damaligen) Einseitigkeit des Rekursverfahrens fußende Rechtsansicht ist jedoch – wie Musger (in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 77) zutreffend betont – durch die nunmehr grundsätzliche Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens überholt (ebenso im Ergebnis Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm Paragraph 528, Rz 27).
[5] 3. Auf die Argumente zur (vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt verneinten [RS0053031]) Verfassungswidrigkeit der weiteren Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO muss nicht eingegangen werden, weil ohnehin die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO greift. [5] 3. Auf die Argumente zur (vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt verneinten [RS0053031]) Verfassungswidrigkeit der weiteren Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO muss nicht eingegangen werden, weil ohnehin die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO greift.
[6] 4. Die inhaltlichen Ausführungen des Klägers sind wegen der absoluten Unzulässigkeit seines Rechtsmittels keiner Behandlung zugänglich.