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Entscheidung 2 Ob 68/26b×

Entscheidung 2 Ob 68/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob68/26b

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters K*, vertreten durch Mag. Philipp Gamauf, MBL, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 43 R 399/25g-28, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 23. Jänner 2025, GZ 2 Pu 47/24g-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Die Minderjährige begehrt von ihrem Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 190 EUR ab 1. September 2023.

[2]         Da der Vater unbekannten Aufenthalts war, bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Zustellkurator, dem es den Unterhaltsantrag zur Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG zustellte.

[3]                 Nachdem eine Äußerung ausgeblieben war, verpflichtete das Erstgericht den Vater antragsgemäß zur Unterhaltszahlung. Der Beschluss wurde dem Zustellkurator des Vaters am 27. Jänner 2025 zugestellt.

[4]                 Am 6. Februar 2025 gab der Vater bei Gericht bekannt, dass er wieder in Österreich sei, nannte aber keine Zustelladresse.

[5]                 Nachdem der Vater seine (bis dahin am Wohnort der Minderjährigen eingetragene, aber aktenkundig nicht mehr aktuelle) Meldeadresse geändert hatte, enthob das Erstgericht den Zustellkurator und stellte dem Vater den Beschluss am 6. Mai 2025 zu.

[6]                 Das Rekursgericht wies den am 13. Mai 2025 erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[7]                 Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters.

Rechtliche Beurteilung

[8]                 Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

[9]         1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [insb T3, T14]).

[10]       2. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

[11]       3. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen – wie hier die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung – sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (RS0010054).

[12]       4. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nach diesen Grundsätzen 30.000 EUR nicht übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird den Akt nunmehr dem Rekursgericht zur Entscheidung über die (als Eventualantrag im Rechtsmittel) bereits ausgeführte Zulassungsvorstellung vorzulegen haben, wobei Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG zu beachten sein wird.

Textnummer

E147906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00068.26B.0519.000

Im RIS seit

11.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0020OB00068_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung