[8] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
[9] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [insb T3, T14]). 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [insb T3, T14]).
[10] 2. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. 2. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
[11] 3. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen – wie hier die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung – sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (RS0010054). 3. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen – wie hier die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung – sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (RS0010054).
[12] 4. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nach diesen Grundsätzen 30.000 EUR nicht übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird den Akt nunmehr dem Rekursgericht zur Entscheidung über die (als Eventualantrag im Rechtsmittel) bereits ausgeführte Zulassungsvorstellung vorzulegen haben, wobei § 16 Abs 2 Z 1 RpflG zu beachten sein wird. 4. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nach diesen Grundsätzen 30.000 EUR nicht übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird den Akt nunmehr dem Rekursgericht zur Entscheidung über die (als Eventualantrag im Rechtsmittel) bereits ausgeführte Zulassungsvorstellung vorzulegen haben, wobei Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG zu beachten sein wird.