Aus der Begründung:
Die Bestimmungen des § 14 der 4. Durchführungsverordnung zum EheG. sind aus § 23 des Einführungsgesetzes zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuch entnommen. Diese Gesetzesstelle regelt nur die Vormundschaft im eigentlichen Sinne, nicht aber die übrige Tätigkeit, die das vierte Buch des BGB. dem Vormundschaftsgerichte zuweist (Palandt, Kurzkommentar zum BGB. zu § 23 EheG.; Chlanda, Vormundschaft und Pflegschaft über einen Ausländer, ÖJZ. 1950, S. 414). Das Vormundschaftsgericht kann also einem Ausländer die elterliche Gewalt über einen im Inland befindlichen Minderjährigen entziehen und Anordnungen nach § 81 des EheG. vom 6. Juli 1938, DRGBl. I S. 807, treffen (Palandt a. a. O.). Im österreichischen Recht entspricht die Bestimmung des § 142 ABGB. der des § 81 des Ehegesetzes. Die Bestimmungen des § 14 der 4.Die Bestimmungen des Paragraph 14, der 4. Durchführungsverordnung zum EheG. sind aus Paragraph 23, des Einführungsgesetzes zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuch entnommen. Diese Gesetzesstelle regelt nur die Vormundschaft im eigentlichen Sinne, nicht aber die übrige Tätigkeit, die das vierte Buch des BGB. dem Vormundschaftsgerichte zuweist (Palandt, Kurzkommentar zum BGB. zu Paragraph 23, EheG.; Chlanda, Vormundschaft und Pflegschaft über einen Ausländer, ÖJZ. 1950, S. 414). Das Vormundschaftsgericht kann also einem Ausländer die elterliche Gewalt über einen im Inland befindlichen Minderjährigen entziehen und Anordnungen nach Paragraph 81, des EheG. vom 6. Juli 1938, DRGBl. römisch eins S. 807, treffen (Palandt a. a. O.). Im österreichischen Recht entspricht die Bestimmung des Paragraph 142, ABGB. der des Paragraph 81, des Ehegesetzes. Die Bestimmungen des Paragraph 14, der 4.
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz finden daher auf Maßnahmen nach § 142 ABGB. keine Anwendung. Eine Ausnahme bestunde nur dann, wenn der ausländische Staat die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der Angelegenheit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall hat sich aber nach der Aktenlage ein ausländisches Gericht mit der Angelegenheit noch nicht befaßt. Das Anwendungsgebiet des § 142 ABGB. erstreckt sich auch auf den Fall, daß die Ehegatten, ohne geschieden zu sein, tatsächlich voneinander getrennt leben (Bartsch, in Klangs Kommentar, 1. Auflage, zu § 142, S. 858). Es bedarf daher keiner Erhebungen in der Richtung, ob der Heimatstaat des Ausländers die Fürsorge übernimmt.Durchführungsverordnung zum Ehegesetz finden daher auf Maßnahmen nach Paragraph 142, ABGB. keine Anwendung. Eine Ausnahme bestunde nur dann, wenn der ausländische Staat die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der Angelegenheit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall hat sich aber nach der Aktenlage ein ausländisches Gericht mit der Angelegenheit noch nicht befaßt. Das Anwendungsgebiet des Paragraph 142, ABGB. erstreckt sich auch auf den Fall, daß die Ehegatten, ohne geschieden zu sein, tatsächlich voneinander getrennt leben (Bartsch, in Klangs Kommentar, 1. Auflage, zu Paragraph 142,, S. 858). Es bedarf daher keiner Erhebungen in der Richtung, ob der Heimatstaat des Ausländers die Fürsorge übernimmt.
Dem Revisionsrekurs der ehelichen Mutter muß aber der Erfolg versagt bleiben, weil die vom Rekursgericht in der Frage der Zuteilung des Kindes aufgestellten Erwägungen zutreffen. Wenn sich die Eltern nicht einigen, hat das Gericht unter Berücksichtigung der im § 142 ABGB. angeführten Umstände seine Entscheidung zu treffen. Da bei der Entscheidung nicht nur das Alter des Kindes, sondern auch die übrigen Umstände zu berücksichtigen sind, wird das Erstgericht die vom Rekursgericht in dieser Richtung für notwendig befundenen Untersuchungen anzustellen haben.Dem Revisionsrekurs der ehelichen Mutter muß aber der Erfolg versagt bleiben, weil die vom Rekursgericht in der Frage der Zuteilung des Kindes aufgestellten Erwägungen zutreffen. Wenn sich die Eltern nicht einigen, hat das Gericht unter Berücksichtigung der im Paragraph 142, ABGB. angeführten Umstände seine Entscheidung zu treffen. Da bei der Entscheidung nicht nur das Alter des Kindes, sondern auch die übrigen Umstände zu berücksichtigen sind, wird das Erstgericht die vom Rekursgericht in dieser Richtung für notwendig befundenen Untersuchungen anzustellen haben.