Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, das Postzentrum trage die Bezeichnung „Wiedner Gürtel 1 c“. Die vor dem Postzentrum gelegene Fahrbahn sei daher zweifellos, wenn sie neben der Hauptfahrbahn verlaufe, als Nebenfahrbahn anzusehen. Unrichtig sei, dass aufgrund der räumlichen Ausgestaltung nicht mehr angenommen werden könne, dass Fahrzeuglenker, die den Gürtel einerseits und das vom Zweitbeklagten benützte Straßenstück andererseits benützen, ihre Fahrzeuge auf verschiedenen Fahrbahnen ein und derselben Straße bewegen. Wenn auch die Grünfläche relativ groß sei, müsse auf die Breitenverhältnisse der Hauptfahrbahn, der Unterteilungsfläche und der Nebenfahrbahn abgestellt werden. Setze man die Breite der Hauptfahrbahn des Gürtels (bei Berücksichtigung beider Fahrtrichtungen) in Relation zur Grünfläche, so sei ein klarer räumlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn erkennbar. Die Grünfläche trete in ihrer Bedeutung vollkommen hinter der Haupt- des Gürtels zurück und sei klar als diejenige Anlage zu erkennen, durch die eine Trennung zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 4 StVO hergestellt werden solle. Darin, dass die Vorinstanzen die Breite der gesamten Anlage nicht festgestellt hätten, werde ein Feststellungsmangel gesehen. Darüberhinaus sei auch dann, wenn das Straßenstück, das der Zweitbeklagte benützt habe, nicht als „Nebenfahrbahn“ im wörtlichen Sinne des § 2 Abs 1 StVO aufgefasst werden sollte, doch klar, dass der Zweitbeklagte auf einer untergeordneten Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO im Vergleich zu der von der Klägerin benützten Gefahren sei, sodass sich die Klägerin jedenfalls im Vorrang befunden habe.Die Revisionswerberin führt aus, das Postzentrum trage die Bezeichnung „Wiedner Gürtel 1 c“. Die vor dem Postzentrum gelegene Fahrbahn sei daher zweifellos, wenn sie neben der Hauptfahrbahn verlaufe, als Nebenfahrbahn anzusehen. Unrichtig sei, dass aufgrund der räumlichen Ausgestaltung nicht mehr angenommen werden könne, dass Fahrzeuglenker, die den Gürtel einerseits und das vom Zweitbeklagten benützte Straßenstück andererseits benützen, ihre Fahrzeuge auf verschiedenen Fahrbahnen ein und derselben Straße bewegen. Wenn auch die Grünfläche relativ groß sei, müsse auf die Breitenverhältnisse der Hauptfahrbahn, der Unterteilungsfläche und der Nebenfahrbahn abgestellt werden. Setze man die Breite der Hauptfahrbahn des Gürtels (bei Berücksichtigung beider Fahrtrichtungen) in Relation zur Grünfläche, so sei ein klarer räumlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn erkennbar. Die Grünfläche trete in ihrer Bedeutung vollkommen hinter der Haupt- des Gürtels zurück und sei klar als diejenige Anlage zu erkennen, durch die eine Trennung zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO hergestellt werden solle. Darin, dass die Vorinstanzen die Breite der gesamten Anlage nicht festgestellt hätten, werde ein Feststellungsmangel gesehen. Darüberhinaus sei auch dann, wenn das Straßenstück, das der Zweitbeklagte benützt habe, nicht als „Nebenfahrbahn“ im wörtlichen Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, StVO aufgefasst werden sollte, doch klar, dass der Zweitbeklagte auf einer untergeordneten Verkehrsfläche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO im Vergleich zu der von der Klägerin benützten Gefahren sei, sodass sich die Klägerin jedenfalls im Vorrang befunden habe.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Die Bezeichnung des Postzentrums mit „Wiedner Gürtel 1 c“ ist für die Beurteilung der Frage, ob die davor befindliche Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn des Wiedner Gürtels ist, ohne Bedeutung. Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 StVO ist eine Nebenfahrbahn jede neben einer Hauptfahrbahn, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße. Aufgrund der Beschaffenheit der zwischen der Fahrbahn des Wiedner Gürtels und dem Wiener Südbahnhof befindlichen Fläche kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der vom Zweitbeklagten benützten Verkehrsfläche um eine Nebenfahrbahn handelt. Wie sich aus den Lichtbildern Beilage II ergibt, besteht die Verkehrsfläche, die sich in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen links befindet, aus einem breiten Platz, in dessen Mitte ein Raum für parkende Fahrzeuge vorgesehen ist. Um diese Parkfläche herum wurde eine Einbahnregelung für die zu- und abfahrenden Verkehrsteilnehmer getroffen. Diese Verkehrsfläche kann, mag sie auch gegenüber dem Wiedner Gürtel als eine solche iSd § 19 Abs 6 StVO anzusehen sein, nicht als Nebenfahrbahn des Wiedner Gürtels angesehen werden. Der vom Zweitbeklagten benützten Verkehrsfläche, die in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen rechts an diesen Platz anschließt und die außer als Zufahrt zu einer Tankstelle ebenfalls dem Parken dient, kommt keine andere rechtliche Qualifikation zu als dem Platz selbst. Die Entfernung zur Fahrbahn des Wiedner Gürtels, die zwischen beiden Flächen befindliche breite Grünfläche sowie die Zweckbestimmung dieser Fläche, zeigen deutlich, dass sie als Teil des vor dem Südbahnhof gelegenen Platzes, den Zwecken des Zufahrens und des Parkens dient, anzusehen ist, nicht aber als eine Nebenfahrbahn zum Gürtel. Die Klägerin befand sich, nachdem sie die Fahrbahn des Wiedner Gürtels verlassen hatte, ebenso auf diesem Platz wie der Zweitbeklagte. Es kam ihr daher nicht der Vorrang gemäß § 19 Abs 6 StVO zu. Vielmehr befand sich der Zweitbeklagte im Rechtsvorrang, weshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen hat.Die Bezeichnung des Postzentrums mit „Wiedner Gürtel 1 c“ ist für die Beurteilung der Frage, ob die davor befindliche Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn des Wiedner Gürtels ist, ohne Bedeutung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO ist eine Nebenfahrbahn jede neben einer Hauptfahrbahn, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße. Aufgrund der Beschaffenheit der zwischen der Fahrbahn des Wiedner Gürtels und dem Wiener Südbahnhof befindlichen Fläche kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der vom Zweitbeklagten benützten Verkehrsfläche um eine Nebenfahrbahn handelt. Wie sich aus den Lichtbildern Beilage römisch zwei ergibt, besteht die Verkehrsfläche, die sich in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen links befindet, aus einem breiten Platz, in dessen Mitte ein Raum für parkende Fahrzeuge vorgesehen ist. Um diese Parkfläche herum wurde eine Einbahnregelung für die zu- und abfahrenden Verkehrsteilnehmer getroffen. Diese Verkehrsfläche kann, mag sie auch gegenüber dem Wiedner Gürtel als eine solche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO anzusehen sein, nicht als Nebenfahrbahn des Wiedner Gürtels angesehen werden. Der vom Zweitbeklagten benützten Verkehrsfläche, die in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen rechts an diesen Platz anschließt und die außer als Zufahrt zu einer Tankstelle ebenfalls dem Parken dient, kommt keine andere rechtliche Qualifikation zu als dem Platz selbst. Die Entfernung zur Fahrbahn des Wiedner Gürtels, die zwischen beiden Flächen befindliche breite Grünfläche sowie die Zweckbestimmung dieser Fläche, zeigen deutlich, dass sie als Teil des vor dem Südbahnhof gelegenen Platzes, den Zwecken des Zufahrens und des Parkens dient, anzusehen ist, nicht aber als eine Nebenfahrbahn zum Gürtel. Die Klägerin befand sich, nachdem sie die Fahrbahn des Wiedner Gürtels verlassen hatte, ebenso auf diesem Platz wie der Zweitbeklagte. Es kam ihr daher nicht der Vorrang gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu. Vielmehr befand sich der Zweitbeklagte im Rechtsvorrang, weshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.