Entscheidungsgründe:
Am 15. November 1985 ereignete sich im Gemeindegebiet von Schloßberg, Bezirk Leibnitz, auf der Landesstraße 613 ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Fußgänger schwere lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Die Asphaltfahrbahn dieser Straße ist an der Unfallstelle 5,65 m breit, in der Fahrbahnmitte befindet sich eine Leitlinie. An den nördlichen Fahrbahnrand schließt ein 2,5 m breiter niveaugleicher Streifen an, der im Anschluß an die Fahrbahn auf einer Breite von 35 bis 50 cm geschottert und im übrigen mit Gras bewachsen ist. Der Kläger ging am nördlichen - von ihm aus gesehen - äußersten linken Fahrbahnrand, seine linke Schulter befand sich dabei in einem Abstand von 20 bis 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt. Der Erstbeklagte lenkte seinen bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW in der Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h, hatte das Abblendlicht eingeschaltet und hielt eine Fahrlinie nahe dem rechten Fahrbahnrand ein. Die rechte Flanke seines Fahrzeuges war vom nördlichen Fahrbahnrand maximal 40 cm entfernt. Obwohl Sicht auf mehrere 100 m bestand, nahm der Erstbeklagte den Kläger erst auf eine Entfernung von 3 bis 5 m wahr und konnte nicht mehr wirksam reagieren. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er den rechten Fahrbahnrand nicht beobachtet und hiedurch den ihm entgegenkommenden Kläger übersehen und niedergestoßen habe. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall lebensgefährliche Verletzungen, und zwar einen Schock, eine Gehirnquetschung, eine offene fronto-basale Impressionsfraktur mit Hirnaustritt und nachfolgendem Auftreten eines Hirnödems sowie ein verbliebenes posttraumatisches organisches Psychosyndrom, weiters zahlreiche Rißquetschwunden im Gesicht, eine Verrenkung des rechten Schultergelenkes, eine Ansprengung des rechten inneren Oberschenkelknorrens, einen Riß des Rektusmuskels im linken Oberschenkel, einen Zweietagenbruch des linken Schienbeins und einen Knorpelschaden an der linken Kniescheibe. Als Folge des Unfalles blieben im Gesicht zahlreiche bläulich-rötlich verfärbte, teilweise eingezogene und teilweise über das übrige Hautniveau ragende Narben zurück, weiters Ausmuldungen an der Stirn und über den Schläfenbeinen. Es kam zur Ausbildung eines posttraumatischen organischen Psychosyndroms, welches gegenwärtig als leichtgradig zu beurteilen ist. Im Vordergrund steht dabei eine deutliche Antriebsstörung mit verlangsamtem Gedankenablauf und deutlich verlangsamtem allgemeinem und forciertem Arbeitstempo, verbunden mit einer gewissen Umständlichkeit und Schwerfälligkeit in den Gedankenabläufen. Bezüglich dieses organisch bedingten Psychosyndroms besteht lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Besserung. Angesichts der permanent verbleibenden erhöhten Verletzungsgefahr des Gehirnes auf Grund der in der knöchernen Schädeldecke vorhandenen drei verschieden großen Knochenlücken ist eine operative plastische Deckung derselben für den Kläger medizinisch dringend geboten. Die vom Kläger bis zum Jahresende 1988 zu erwartenden körperlichen Schmerzen unter Einbeziehung der notwendigerweise noch durchzuführenden Metallentfernung ergeben auf den 24-Stunden-Tag komprimiert 3 Tage Schmerzen sehr starken Grades, 10 Tage Schmerzen starken Grades, 20 Tage Schmerzen mittleren Grades und 85 Tage Schmerzen leichten Grades. Sollte sich der Kläger der ärztlicherseits dringend gebotenen plastischen Deckung seiner drei Knochendefekte am Schädeldach unterziehen, würde dies bei einem komplikationslosen Heilungsverlauf zusätzliche Schmerzen starken Grades von einem Tag, mittelstarken Grades von 3 Tagen und Schmerzen leichten Grades von 10 Tagen verursachen. Unfallsbedingt kam es beim Kläger zu einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden psychischen Alteration, welche in erster Linie durch die lange Bewußtseinsstörung, aber auch durch den Aufenthalt in der Intensivstation bedingt war und die durch einen teilweisen Verlust an Lebensqualität und Lebensfreude, aber auch dadurch gekennzeichnet ist, daß es derzeit noch nicht vorhersehbar ist, ob das bestehende organische Psychosyndrom mit einer Antriebsstörung jemals eine Besserung erfahren wird.Am 15. November 1985 ereignete sich im Gemeindegebiet von Schloßberg, Bezirk Leibnitz, auf der Landesstraße 613 ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Fußgänger schwere lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Die Asphaltfahrbahn dieser Straße ist an der Unfallstelle 5,65 m breit, in der Fahrbahnmitte befindet sich eine Leitlinie. An den nördlichen Fahrbahnrand schließt ein 2,5 m breiter niveaugleicher Streifen an, der im Anschluß an die Fahrbahn auf einer Breite von 35 bis 50 cm geschottert und im übrigen mit Gras bewachsen ist. Der Kläger ging am nördlichen - von ihm aus gesehen - äußersten linken Fahrbahnrand, seine linke Schulter befand sich dabei in einem Abstand von 20 bis 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt. Der Erstbeklagte lenkte seinen bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW in der Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h, hatte das Abblendlicht eingeschaltet und hielt eine Fahrlinie nahe dem rechten Fahrbahnrand ein. Die rechte Flanke seines Fahrzeuges war vom nördlichen Fahrbahnrand maximal 40 cm entfernt. Obwohl Sicht auf mehrere 100 m bestand, nahm der Erstbeklagte den Kläger erst auf eine Entfernung von 3 bis 5 m wahr und konnte nicht mehr wirksam reagieren. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt, weil er den rechten Fahrbahnrand nicht beobachtet und hiedurch den ihm entgegenkommenden Kläger übersehen und niedergestoßen habe. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall lebensgefährliche Verletzungen, und zwar einen Schock, eine Gehirnquetschung, eine offene fronto-basale Impressionsfraktur mit Hirnaustritt und nachfolgendem Auftreten eines Hirnödems sowie ein verbliebenes posttraumatisches organisches Psychosyndrom, weiters zahlreiche Rißquetschwunden im Gesicht, eine Verrenkung des rechten Schultergelenkes, eine Ansprengung des rechten inneren Oberschenkelknorrens, einen Riß des Rektusmuskels im linken Oberschenkel, einen Zweietagenbruch des linken Schienbeins und einen Knorpelschaden an der linken Kniescheibe. Als Folge des Unfalles blieben im Gesicht zahlreiche bläulich-rötlich verfärbte, teilweise eingezogene und teilweise über das übrige Hautniveau ragende Narben zurück, weiters Ausmuldungen an der Stirn und über den Schläfenbeinen. Es kam zur Ausbildung eines posttraumatischen organischen Psychosyndroms, welches gegenwärtig als leichtgradig zu beurteilen ist. Im Vordergrund steht dabei eine deutliche Antriebsstörung mit verlangsamtem Gedankenablauf und deutlich verlangsamtem allgemeinem und forciertem Arbeitstempo, verbunden mit einer gewissen Umständlichkeit und Schwerfälligkeit in den Gedankenabläufen. Bezüglich dieses organisch bedingten Psychosyndroms besteht lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Besserung. Angesichts der permanent verbleibenden erhöhten Verletzungsgefahr des Gehirnes auf Grund der in der knöchernen Schädeldecke vorhandenen drei verschieden großen Knochenlücken ist eine operative plastische Deckung derselben für den Kläger medizinisch dringend geboten. Die vom Kläger bis zum Jahresende 1988 zu erwartenden körperlichen Schmerzen unter Einbeziehung der notwendigerweise noch durchzuführenden Metallentfernung ergeben auf den 24-Stunden-Tag komprimiert 3 Tage Schmerzen sehr starken Grades, 10 Tage Schmerzen starken Grades, 20 Tage Schmerzen mittleren Grades und 85 Tage Schmerzen leichten Grades. Sollte sich der Kläger der ärztlicherseits dringend gebotenen plastischen Deckung seiner drei Knochendefekte am Schädeldach unterziehen, würde dies bei einem komplikationslosen Heilungsverlauf zusätzliche Schmerzen starken Grades von einem Tag, mittelstarken Grades von 3 Tagen und Schmerzen leichten Grades von 10 Tagen verursachen. Unfallsbedingt kam es beim Kläger zu einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden psychischen Alteration, welche in erster Linie durch die lange Bewußtseinsstörung, aber auch durch den Aufenthalt in der Intensivstation bedingt war und die durch einen teilweisen Verlust an Lebensqualität und Lebensfreude, aber auch dadurch gekennzeichnet ist, daß es derzeit noch nicht vorhersehbar ist, ob das bestehende organische Psychosyndrom mit einer Antriebsstörung jemals eine Besserung erfahren wird.
Der Kläger brachte vor, er sei auf dem Bankett gegangen, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Der Kläger begehrte zunächst ein Schmerzengeld von S 400.000,-- sowie einen der Höhe nach nicht bestrittenen Betrag von S 5.126,68 für verschiedene Schäden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juni 1987 schränkte er das Schmerzengeldbegehren um S 100.000,-- ein, begehrte aber einen Betrag von S 30.000,-- an Verunstaltungsentschädigung. Außerdem stellte der Kläger bereits in der Klage ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, der an die Fahrbahn anschließende Streifen sei nicht als Straßenbankett anzusehen, dem Kläger sei daher kein Vorwurf zu machen, daß er am Fahrbahnrand gegangen sei, es treffe ihn kein Mitverschulden. Das Erstgericht erkannte daher im Sinne des Feststellungsbegehrens und sprach dem Kläger ein "Schmerzengeld" von S 330.000,-- sowie den Betrag von S 5.126,68, insgesamt daher S 335.126,68 samt 4 % Zinsen seit 20. März 1986 zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, abgesehen vom Kostenpunkt, nicht Folge. Es führte aus, der durchschnittlich 40 cm breite beschotterte Streifen sei zwar als Straßenbankett anzusehen, doch sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, bei Dunkelheit auf diesem relativ schmalen Teil der Straße zu gehen. Der Kläger habe daher den äußersten rechten Fahrbahnrand benützen dürfen, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Fahrbahn zu verlassen, um vor dem Fahrzeug des Beklagten "zu fliehen". Der Kläger habe damit rechnen können, daß der Erstbeklagte sein Fahrzeug, da kein Gegenverkehr geherrscht habe und der Kläger erkennbar gewesen sei, nach links ziehen und einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten werde. Das Erstgericht habe nicht gegen § 405 ZPO verstoßen, weil es die Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- offenbar versehentlich als Schmerzengeld bezeichnet habe. Die körperlichen Schmerzen und die psychische Alteration rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 300.000,--. Zu berücksichtigen sei nicht nur, daß der Kläger wochenlang bewußtlos und in Lebensgefahr in der Intensivstation gelegen sei, sondern auch, daß er - bedingt durch den Unfall - zeit seines Lebens voraussichtlich auch infolge eines organischen Hirndefektes beeinträchtigt sei, und zwar sowohl in seiner Lebensfreude als auch in seiner Lebensqualität. Er müsse mit dem Bewußtsein leben, daß schon die geringste Kopfverletzung bei ihm lebensbedrohende Folgen haben könne. Dazu komme sein seelisches Ungemach, bedingt durch das zu seinem Nachteil veränderte äußere Erscheinungsbild, welches neben der Verunstaltungsentschädigung als Teilkomponente des Schmerzengeldes zu berücksichtigen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, abgesehen vom Kostenpunkt, nicht Folge. Es führte aus, der durchschnittlich 40 cm breite beschotterte Streifen sei zwar als Straßenbankett anzusehen, doch sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, bei Dunkelheit auf diesem relativ schmalen Teil der Straße zu gehen. Der Kläger habe daher den äußersten rechten Fahrbahnrand benützen dürfen, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Fahrbahn zu verlassen, um vor dem Fahrzeug des Beklagten "zu fliehen". Der Kläger habe damit rechnen können, daß der Erstbeklagte sein Fahrzeug, da kein Gegenverkehr geherrscht habe und der Kläger erkennbar gewesen sei, nach links ziehen und einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten werde. Das Erstgericht habe nicht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil es die Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- offenbar versehentlich als Schmerzengeld bezeichnet habe. Die körperlichen Schmerzen und die psychische Alteration rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 300.000,--. Zu berücksichtigen sei nicht nur, daß der Kläger wochenlang bewußtlos und in Lebensgefahr in der Intensivstation gelegen sei, sondern auch, daß er - bedingt durch den Unfall - zeit seines Lebens voraussichtlich auch infolge eines organischen Hirndefektes beeinträchtigt sei, und zwar sowohl in seiner Lebensfreude als auch in seiner Lebensqualität. Er müsse mit dem Bewußtsein leben, daß schon die geringste Kopfverletzung bei ihm lebensbedrohende Folgen haben könne. Dazu komme sein seelisches Ungemach, bedingt durch das zu seinem Nachteil veränderte äußere Erscheinungsbild, welches neben der Verunstaltungsentschädigung als Teilkomponente des Schmerzengeldes zu berücksichtigen sei.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision insoweit, als nicht beim Leistungs- und Feststellungsbegehren von einem Mitverschulden des Klägers von 50 % ausgegangen wurde, das Schmerzengeld mit mehr als S 200.000,-- bemessen wurde und Zinsen für die Verunstaltungsentschädigung bereits vor dem 9. Juni 1987 zuerkannt wurden.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.