Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - so erheblich gegen die Einzelfallgerechtigkeit verstoßen hat, daß den in der Revision aufgeworfenen Fragen eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zukommt. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - so erheblich gegen die Einzelfallgerechtigkeit verstoßen hat, daß den in der Revision aufgeworfenen Fragen eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Die Revision ist auch berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, es sei vollkommen ausreichend, in einer Klage das Verschulden des Unfallsgegners zu behaupten. Aufgabe des Gerichtes sei es dann, den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach allen Aspekten zu überprüfen und eine Entscheidung zu treffen. Keinesfalls sei erforderlich, daß ein Kläger einen Verschuldenstatbestand exakt definiere. Unrichtig sei auch die Meinung, der Vorwurf der gänzlichen Unterlassung des Blinkzeichens umfasse nicht auch den Vorwurf eines allfällig bloß verspätet oder zu kurz gesetzten Blinkzeichens. Dazu komme, daß sich aus den Feststellungen gar nicht ergebe, daß der Kläger den Blinker am Fahrzeug des Erstbeklagten überhaupt erkennen konnte. Vielmehr habe der Kläger davon ausgehen können, daß am Fahrzeug des Erstbeklagten der Fahrtrichtungsanzeiger überhaupt nicht eingeschaltet war.
Diese Ausführungen sind zutreffend. Gemäß § 226 ZPO hat der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen, auf welche er seinen Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Er bestimmt damit, worüber der Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 60/288 mwN). Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger zur Begründung seines Schadenersatzanspruches vorgebracht, der Erstbeklagte sei unter Mißachtung des Vorranges in die Gemeindestraße eingebogen und habe dieses Einbiegemanöver ohne Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers in ein Linksabbiegemanöver fortgesetzt. Daß dem Erstbeklagten eine Mißachtung des Vorranges nicht vorzuwerfen ist, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist dem Vorbringen des Klägers aber sowohl die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Erstbeklagte habe die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (§ 11 Abs.1 StVO), als auch jene, es sei verspätet geblinkt worden. Es trifft zwar zu, daß der Kläger nicht geltend machte, der Erstbeklagte habe den Rückspiegel vor dem Linksabbiegemanöver bzw. im Zuge desselben nicht beachtet, doch hat er insgesamt doch einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 StVO geltend gemacht. Weiters schließt die Behauptung, es sei gar nicht geblinkt worden, jene, es sei verspätet oder zu kurz geblinkt worden, als minus in sich. Es steckt in dieser Behauptung jedenfalls der Vorwurf, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt zu haben (vgl. E. 27 zu § 11 StVO in MGA8).Diese Ausführungen sind zutreffend. Gemäß Paragraph 226, ZPO hat der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen, auf welche er seinen Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Er bestimmt damit, worüber der Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 60/288 mwN). Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger zur Begründung seines Schadenersatzanspruches vorgebracht, der Erstbeklagte sei unter Mißachtung des Vorranges in die Gemeindestraße eingebogen und habe dieses Einbiegemanöver ohne Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers in ein Linksabbiegemanöver fortgesetzt. Daß dem Erstbeklagten eine Mißachtung des Vorranges nicht vorzuwerfen ist, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist dem Vorbringen des Klägers aber sowohl die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Erstbeklagte habe die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (Paragraph 11, Absatz eins, StVO), als auch jene, es sei verspätet geblinkt worden. Es trifft zwar zu, daß der Kläger nicht geltend machte, der Erstbeklagte habe den Rückspiegel vor dem Linksabbiegemanöver bzw. im Zuge desselben nicht beachtet, doch hat er insgesamt doch einen Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO geltend gemacht. Weiters schließt die Behauptung, es sei gar nicht geblinkt worden, jene, es sei verspätet oder zu kurz geblinkt worden, als minus in sich. Es steckt in dieser Behauptung jedenfalls der Vorwurf, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt zu haben vergleiche E. 27 zu Paragraph 11, StVO in MGA8).
Gemäß § 11 Abs.1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, gemäß § 11 Abs.2 StVO war der Erstbeklagte verpflichtet, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer (somit auch der Kläger) auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Diese Verpflichtungen hat der Ersbeklagte verletzt, weil er sich nicht davon überzeugte, ob die Änderung der Fahrtrichtung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und weil er den Blinker lediglich über einen Zeitraum von knapp 2 Sekunden betätigte (vgl. ZVR 1978/141). Das Argument der Revisionsbeantwortung, der Erstbeklagte hätte ja gar keine Möglichkeit gehabt, länger den Blinker zu betätigen, ist nicht zielführend, weil eben der Erstbeklagte im Sinne des § 11 Abs.1 StVO bei der vorliegenden Verkehrsituation darauf achten hätte müssen, daß er den Kläger weder behindert noch gefährdet.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO war der Erstbeklagte verpflichtet, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer (somit auch der Kläger) auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Diese Verpflichtungen hat der Ersbeklagte verletzt, weil er sich nicht davon überzeugte, ob die Änderung der Fahrtrichtung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und weil er den Blinker lediglich über einen Zeitraum von knapp 2 Sekunden betätigte vergleiche ZVR 1978/141). Das Argument der Revisionsbeantwortung, der Erstbeklagte hätte ja gar keine Möglichkeit gehabt, länger den Blinker zu betätigen, ist nicht zielführend, weil eben der Erstbeklagte im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO bei der vorliegenden Verkehrsituation darauf achten hätte müssen, daß er den Kläger weder behindert noch gefährdet.
Stellt man nun das von den Vorinstanzen festgestellte Fehlverhalten des Klägers jenem des Erstbeklagten gegenüber, so ist die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen, sodaß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, ZPO.
Im Berufungsverfahren sind sämtliche Parteien unterlegen, sodaß sie sich wechselseitig die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen haben. Die Kosten der Berufungsbeantwortung des Klägers betragen S 3.985,30 (darin enthalten S 664,20 an Umsatzsteuer, keine Barauslgen), jene der beklagten Parteien S 4.668,84 (darin enthalten S 778,14 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen). Daraus folgt eine Kostenersatzpflicht des Klägers in der Höhe von S 683,54. Im Revisionsverfahren ist der Kläger jedoch durchgedrungen, die Beklagten haben ihm die dafür angemessenen Kosten von S 10.783,68 (darin enthalten S 797,28 an Umsatzsteuer, S 6.000,-- Barauslagen) zu ersetzen. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kostenersatzpflicht der beklagten Parteien in der Höhe von S 10.100,14.