Entscheidungsgründe:
Am 26.2.1992 ereignete sich gegen 8.05 Uhr in K***** auf dem S*****ring, kurz vor der Einmündung in die R*****straße, ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Zeitungskolporteur durch den vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW verletzt wurde.
Gestützt auf die Bestimmungen des ABGB und des EKHG begehrt der Kläger unter Einrechnung eines Mitverschuldens von 40 % 60 % seines mit S 140.500 bezifferten Gesamtschadens, sohin S 84.300.
Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, der Erstbeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.
Das Erstgericht nahm eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zum Nachteil des Klägers vor und sprach diesem einen Betrag von S 33.796 sA zu; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 50.504 samt Zinsen wurde abgewiesen.
Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war trocken. Der vom Erstbeklagten gelenkte LKW hatte eine Länge von 7,5 m, eine Breite von 2,5 m. Der von Gertrude K***** gelenkte PKW Golf war 3,99 m lang und 1,67 m breit. Der Kläger war etwa 1,75 m groß und 75 kg schwer.
Als Fixpunkt dient der westliche Punkt der west-östlich verlaufenden Sperrinsel am S*****ring, als Bezugslinie eine Normale in diesem Punkt über den S*****ring.
Im Bereich der Unfallstelle ist die Fahrbahn des S*****rings durch drei Leitlinien und eine weitere Leitlinie, die im östlichen Bereich in eine Sperrfläche und im westlichen Bereich in eine Sperrlinie übergeht, in insgesamt fünf Fahrstreifen unterteilt. Der südlichste Fahrstreifen dient dem Rechtsabbiegeverkehr in Richtung Süden. Diese Leitlinien beginnen rund 21 m westlich der Bezugslinie. Die zweite von Süden gesehene Leitlinie beginnt 40,5 m, die dritte 43 m westlich des Fixpunktes. In Verlängerung der Verkehrsinsel verläuft eine Sperrfläche bis zur Position 9 m westlich des Fixpunktes. In diesem Bereich hat die Sperrfläche eine Breite von 0,6 m. In Verlängerung der nördlichen und südlichen Begrenzung der Sperrfläche verlaufen spitz zueinander zwei Leitlinien, deren Ende und Schnittpunkt 23 m westlich des Fixpunktes liegt. In diesem Bereich befindet sich die Zufahrt zur westlich der R*****straße gelegenen Post-PSK.
Zum Unfallszeitpunkt befuhr Gertrude K***** mit ihrem PKW Golf den S*****ring in östlicher Richtung; sie hatte ihr Fahrzeug auf dem nördlichen der beiden für die Geradeausfahrt durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen eingeordnet und beabsichtigte, die Kreuzung mit der R*****straße in gerader Richtung zu durchfahren. Sie hielt 15 bis 16 m westlich der Bezugslinie ihren PKW - mindestens 4,4 Sekunden vor der späteren Kollision - vor der Kreuzung an, da die Verkehrsampel für ihre Fahrtrichtung Rotlicht zeigte.
Der klagende Zeitungskolporteur, der eine gelb-rote Schutzjacke trug, stand auf der Sperrinsel, unmittelbar östlich neben dem Fixpunkt. Er und Gertrude K***** kannten einander, da Gertrude K***** bei ihm öfters Zeitungen kaufte. Während die Ampel von Rot- auf Gelblicht umschaltete, begab sich der Kläger zum PKW der Gertrude K***** und legte ihr durch das geöffnete Seitenfenster eine Zeitung auf das Armaturenbrett; eine Zahlung erfolgte nicht. Die Übergabe der Zeitung dauerte etwa 3 Sekunden.
Gleichzeitig befuhr der Erstbeklagte mit einem LKW den S*****ring Richtung Osten hinter dem PKW der Gertrude K*****. Er hatte die Absicht, die Kreuzung mit der R*****straße ebenfalls in gerader Richtung zu überqueren. 4,4 Sekunden vor der Kollision befand sich der LKW ca 58 bis 59 m westlich der Bezugslinie und ca 38 bis 39 m westlich des von Gertrude K***** gelenkten PKW. Der Erstbeklagte hätte den LKW mit einer Betriebsbremsung von 2 bis 2,5 m pro sec2 Bremsverzögerung hinter dem PKW der Gertrude K***** anhalten können; ein Auslenken nach links war aus technischer Sicht nicht notwendig. Als der Erstbeklagte bemerkte, daß der PKW der Gertrude K***** stand und der Kläger von der Sperrinsel zu ihrem PKW lief, ohne auf den übrigen Fahrzeugverkehr zu achten, lenkte er, da er nicht anhalten wollte, den LKW nach links, um auf den nördlichen, für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen am PKW Golf vorbeizufahren.
Nach der Zeitungsübergabe, 1,4 Sekunden vor der späteren Kollision, legte der Kläger bis zum Kontaktpunkt 3,5 m in Richtung Nord-Osten zurück, wobei er eine Drehung um zumindest 45 Grad vollzog. Zu diesem Zeitpunkt war der LKW mit seiner Front noch 6 bis 7 m vor dem späteren Kontaktpunkt entfernt, seine Fahrlinie war deutlich erkennbar; er hatte bereits mit der linken vorderen Ecke die Sperrlinie zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen des S*****ringes überfahren gehabt. Der Erstbeklagte fuhr mit einem Seitenabstand von 1,5 bis 2 m am PKW der Gertrude K***** vorbei.
Aus einer Geschwindigkeit von 36 bis 37 km/h, 22,4 m bzw 3,4 Sekunden vor dem Stillstand bzw 1 bis 1,1 Sekunden vor der Kollision faßte der Erstbeklagte einen Bremsentschluß. Der Kläger kollidierte mit dem LKW auf der Höhe dessen Tank an der rechten Längsseite (3 m hinter der Frontkante des LKW) ebenfalls östlich der Front des PKW der Gertrude K*****, in einer Position ca 15 bis 16 m westlich der Bezugslinie, ca 10,5 m nördlich des südlichen Fahrbahnrandes; der Kläger wurde vom LKW in Richtung Osten mitgenommen und verletzt. Der Bremsentschluß des Erstbeklagten erfolgte aufgrund der Drehbewegung des Klägers.
Der Kläger erlitt durch diesen Unfall einen Sachschaden von 2.500 S und einen Verdienstentgang von S 12.684; S 120.000 erachtete das Erstgericht als Schmerzengeld für angemessen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er, ohne sich umzusehen, den nördlichsten in Richtung Osten führenden Fahrstreifen des S*****ringes überqueren wollte. Der Erstbeklagte habe zwar einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten, auch eine verspätete Reaktion hinsichtlich der Drehbewegung des Klägers sei ihm nicht anzulasten; vorzuwerfen sei ihm jedoch, daß er den LKW nicht hinter dem PKW der Zeugin K***** zum Anhalten brachte, sondern die Linksabbiegespur benützte, obwohl er bemerkte, daß der Kläger, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, von der Sperrinsel zum PKW der Gertrude K***** lief. Das Mitverschulden des Erstbeklagten sei mit 25 % zu bemessen.
Während die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 3.189,60 samt Zinsen in Rechtskraft erwuchs, erhoben im übrigen beide Teile Berufung; der Kläger sohin gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 47.314,40, die beklagten Parteien gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge, wohl hingegen jenem der beklagten Parteien und wies das Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig ab.
Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, es sei dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen, daß er nicht hinter dem PKW der Gertrude K***** anhielt, sondern unter Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes von 1,5 bis 2 m - zum Nachteil des für ein Verschulden beweispflichtigen Klägers sei von 2 m auszugehen - auf den Linksabbiegestreifen auslenkte, um am PKW der Gertrude K***** vorbeizufahren. Gemäß § 17 Abs 1 StVO sei das Vorbeifahren gestattet, wenn dabei andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Mit Rücksicht auf den ausreichenden Seitenabstand sei die Vorbeifahrt am PKW der Gertrude K***** und dem daneben stehenden Kläger zulässig gewesen. Es sei dem Erstbeklagten auch kein in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang stehender Verstoß gegen § 9 Abs 6 StVO vorzuwerfen. Wenngleich feststehe, daß der Erstbeklagte die Absicht hatte, die Kreuzung in gerader Richtung zu überqueren, so könne doch nicht gesagt werden, wie er sich im Kreuzungsbereich tatsächlich verhalten hätte. Die Pflicht zur Weiterfahrt auch bei Einordnen auf dem falschen Fahrstreifen gelte erst ab dem Beginn der Kreuzung; vorher dürften die Fahrstreifen gewechselt werden, wenn sie lediglich durch Leitlinien getrennt seien. Daß der Erstbeklagte beim Wechsel vom nördlichen Geradeausstreifen auf den Linksabbiegestreifen eine Sperrlinie überfahren hätte, sei nicht behauptet und auch nicht festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hätte der Erstbeklagte auch keineswegs mit einem Zurückgehen des Klägers auf seinen ursprünglichen Standplatz ohne jede Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr rechnen müssen, zumal Zeitungsverkäufer den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürften.Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, es sei dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen, daß er nicht hinter dem PKW der Gertrude K***** anhielt, sondern unter Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes von 1,5 bis 2 m - zum Nachteil des für ein Verschulden beweispflichtigen Klägers sei von 2 m auszugehen - auf den Linksabbiegestreifen auslenkte, um am PKW der Gertrude K***** vorbeizufahren. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StVO sei das Vorbeifahren gestattet, wenn dabei andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Mit Rücksicht auf den ausreichenden Seitenabstand sei die Vorbeifahrt am PKW der Gertrude K***** und dem daneben stehenden Kläger zulässig gewesen. Es sei dem Erstbeklagten auch kein in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang stehender Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 6, StVO vorzuwerfen. Wenngleich feststehe, daß der Erstbeklagte die Absicht hatte, die Kreuzung in gerader Richtung zu überqueren, so könne doch nicht gesagt werden, wie er sich im Kreuzungsbereich tatsächlich verhalten hätte. Die Pflicht zur Weiterfahrt auch bei Einordnen auf dem falschen Fahrstreifen gelte erst ab dem Beginn der Kreuzung; vorher dürften die Fahrstreifen gewechselt werden, wenn sie lediglich durch Leitlinien getrennt seien. Daß der Erstbeklagte beim Wechsel vom nördlichen Geradeausstreifen auf den Linksabbiegestreifen eine Sperrlinie überfahren hätte, sei nicht behauptet und auch nicht festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hätte der Erstbeklagte auch keineswegs mit einem Zurückgehen des Klägers auf seinen ursprünglichen Standplatz ohne jede Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr rechnen müssen, zumal Zeitungsverkäufer den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürften.
Das Überfahren der zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen befindlichen Sperrlinie mit der linken vorderen Fahrzeugecke sei zwar unzulässig gewesen, doch sei dieser Verstoß für den Unfall nicht ursächlich und stehe mit dem Schaden auch in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Der Unfall sei daher auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen, der unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt sich über eine Strecke von 3,5 m in die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrlinie begab.
Daß den erstbeklagten Lenker des LKW kein Verschulden treffe, befreie allerdings die zweitbeklagte Partei nicht von der Gefährdungshaftung. Ob der zweitbeklagten Partei der Nachweis der Beobachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 1 EKHG gelungen sei, könne dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten gegenüber dem krassen Verschulden des Klägers jedenfalls derart zurücktrete, daß er bei der Schadensteilung zu vernachlässigen sei.Daß den erstbeklagten Lenker des LKW kein Verschulden treffe, befreie allerdings die zweitbeklagte Partei nicht von der Gefährdungshaftung. Ob der zweitbeklagten Partei der Nachweis der Beobachtung jeglicher Sorgfalt nach Paragraph 9, Absatz eins, EKHG gelungen sei, könne dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten gegenüber dem krassen Verschulden des Klägers jedenfalls derart zurücktrete, daß er bei der Schadensteilung zu vernachlässigen sei.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht für zulässig erklärt.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.