Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt.
Mit Recht rügt die Mutter, daß der Minderjährige vor der Entscheidung nicht gehört wurde. Gemäß § 148 Abs1 ABGB hat das Gericht das Besuchsrecht "tunlichst nach Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes" zu regeln. Die Anhörungspflicht ist zwar - wie sich aus dem Wort "tunlichst" ergibt - keine unbedingte. Von einer Anhörung des Kindes wird insbesondere dann Abstand zu nehmen sein, wenn sie dem Kindeswohl widersprechen würde, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Kind durch Beeinflussungsversuche der Eltern unter starkem psychischen Druck steht (vgl.AB 587 Blg NRMit Recht rügt die Mutter, daß der Minderjährige vor der Entscheidung nicht gehört wurde. Gemäß Paragraph 148, Abs1 ABGB hat das Gericht das Besuchsrecht "tunlichst nach Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes" zu regeln. Die Anhörungspflicht ist zwar - wie sich aus dem Wort "tunlichst" ergibt - keine unbedingte. Von einer Anhörung des Kindes wird insbesondere dann Abstand zu nehmen sein, wenn sie dem Kindeswohl widersprechen würde, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Kind durch Beeinflussungsversuche der Eltern unter starkem psychischen Druck steht (vgl.Ausschussbericht 587 Blg NR
14. GP 9; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 148). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen keinerlei Gründe dafür angeführt, weshalb eine Anhörung des Minderjährigen untunlich wäre; das bisherige Verfahren hat auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Anhörung dem Kindeswohl widersprechen würde.14. Gesetzgebungsperiode 9; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 148,). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen keinerlei Gründe dafür angeführt, weshalb eine Anhörung des Minderjährigen untunlich wäre; das bisherige Verfahren hat auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Anhörung dem Kindeswohl widersprechen würde.
Da der bereits mehr als 10 Jahre alte Minderjährige bisher vom Gericht nicht gehört wurde, erweist sich das Verfahren als mangelhaft. Schon aus diesem Grund mußte die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben werden. Bei der neuerlichen Entscheidung wird zu beachten sein, daß oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung das Wohl und das Interesse des Kindes sind (EFSlg43.222 u.v.a.). Da das Kind zu beiden Elternteilen einen guten Kontakt hat und der Vater während der Erkrankung der Mutter sein Besuchsrecht in sehr weitgehendem Umfang ausübte, werden aus psychischen Gründen kaum Bedenken gegen den Umfang des vom Rekursgericht eingeräumten Besuchsrechtes bestehen. Es ist allerdings auch bedeutsam, ob der Minderjährige für seine Hausaufgaben genügend Zeit hat, wenn er sich praktisch jedes zweite Wochenende von Samstag mittags bis Sonntag abends nicht bei der Mutter, der die elterlichen Rechte des § 144 ABGB zustehen, befindet. Diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, wobei es abgesehen davon, daß der Minderjährige gehört werden muß, zweckmäßig sein wird, beide Elternteile zu vernehmen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Da der bereits mehr als 10 Jahre alte Minderjährige bisher vom Gericht nicht gehört wurde, erweist sich das Verfahren als mangelhaft. Schon aus diesem Grund mußte die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben werden. Bei der neuerlichen Entscheidung wird zu beachten sein, daß oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung das Wohl und das Interesse des Kindes sind (EFSlg43.222 u.v.a.). Da das Kind zu beiden Elternteilen einen guten Kontakt hat und der Vater während der Erkrankung der Mutter sein Besuchsrecht in sehr weitgehendem Umfang ausübte, werden aus psychischen Gründen kaum Bedenken gegen den Umfang des vom Rekursgericht eingeräumten Besuchsrechtes bestehen. Es ist allerdings auch bedeutsam, ob der Minderjährige für seine Hausaufgaben genügend Zeit hat, wenn er sich praktisch jedes zweite Wochenende von Samstag mittags bis Sonntag abends nicht bei der Mutter, der die elterlichen Rechte des Paragraph 144, ABGB zustehen, befindet. Diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, wobei es abgesehen davon, daß der Minderjährige gehört werden muß, zweckmäßig sein wird, beide Elternteile zu vernehmen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.