Entscheidungsgründe:
Der Kläger mietete mit Vertrag vom 17.7.1973 vom Beklagten ein in dessen Haus in Matrei am Brenner 19 befindliches Geschäftslokal und eine Wohnung ab 1.8.1973. Als Mietzins wurden wertgesichert monatlich S 2.000,-- für das Geschäftslokal und S 1.500,-- für die Wohnung vereinbart. Im Punkt V enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:Der Kläger mietete mit Vertrag vom 17.7.1973 vom Beklagten ein in dessen Haus in Matrei am Brenner 19 befindliches Geschäftslokal und eine Wohnung ab 1.8.1973. Als Mietzins wurden wertgesichert monatlich S 2.000,-- für das Geschäftslokal und S 1.500,-- für die Wohnung vereinbart. Im Punkt römisch fünf enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:
"Der Mieter verpflichtet sich, beide Mietobjekte auf jeden Fall bis zum 30.6.1985 zu räumen und dem Vermieter geräumt zu übergeben. Sollte er dieser Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, so verpflichtet er sich, ab dem 1.7.1985 für die Zeit der vertragswidrigen Benützung ein sich als Konventionalstrafe darstellendes Benützungsentgelt von S 6.000,-- für das Geschäftslokal und von S 4.500,-- für die Wohnung, jeweils pro Monat zu bezahlen, und zwar wertgesichert nach den oben angeführten Maßregeln, wobei naturgemäß für die Konventionalstrafe der Februar 1973 als Ausgangsbasis zu gelten hat. Dies wird einverständlich festgelegt. Geschäftslokal und Wohnung gelten als Einheit, das heißt, es ist die Wohnung als Zubehör zum Geschäftslokal anzusehen, und verspricht der Mieter, diese Konventionalstrafe im Rahmen seines Handelsgewerbes (§ 348 HGB), so daß die Konventionalstrafe keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, also auch nicht für den Wohnungsanteil, weil der Mieter auch diesbezüglich das Versprechen im Rahmen seines Handelsgewerbes verspricht. Neben der Vertragsstrrafe ist naturgemäß keinerlei Mietzins zu bezahlen.""Der Mieter verpflichtet sich, beide Mietobjekte auf jeden Fall bis zum 30.6.1985 zu räumen und dem Vermieter geräumt zu übergeben. Sollte er dieser Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, so verpflichtet er sich, ab dem 1.7.1985 für die Zeit der vertragswidrigen Benützung ein sich als Konventionalstrafe darstellendes Benützungsentgelt von S 6.000,-- für das Geschäftslokal und von S 4.500,-- für die Wohnung, jeweils pro Monat zu bezahlen, und zwar wertgesichert nach den oben angeführten Maßregeln, wobei naturgemäß für die Konventionalstrafe der Februar 1973 als Ausgangsbasis zu gelten hat. Dies wird einverständlich festgelegt. Geschäftslokal und Wohnung gelten als Einheit, das heißt, es ist die Wohnung als Zubehör zum Geschäftslokal anzusehen, und verspricht der Mieter, diese Konventionalstrafe im Rahmen seines Handelsgewerbes (Paragraph 348, HGB), so daß die Konventionalstrafe keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, also auch nicht für den Wohnungsanteil, weil der Mieter auch diesbezüglich das Versprechen im Rahmen seines Handelsgewerbes verspricht. Neben der Vertragsstrrafe ist naturgemäß keinerlei Mietzins zu bezahlen."
Nachdem Verhandlungen über eine Verlängerung des Bestandverhältnisses gescheitert waren, weil der Kläger mit zahlreichen vom Beklagten vorgeschlagenen Auflagen nicht einverstanden war, richtete Dr. Johann Paul C***, der damalige Vertreter des Beklagten, am 21.5.1984 ein Schreiben an den Kläger, worin er darauf hinwies, daß nach den Bestimmungen des Mietvertrages das Mietverhältnis zum 30.6.1985 aufgelöst sei. Dies sei nach altem und neuem Mietenrecht zulässig. Der Kläger werde darauf aufmerksam gemacht, daß der Beklagte auf dieser Auflösung des Mietverhältnisses bestehe. Der Kläger habe daher das Bestandobjekt bis längstens 30.6.1985 zu räumen, andernfalls werde gegen ihn mit Räumungsklage vorgegangen. Falls er nicht rechtzeitig ausziehe, habe er zudem die vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen. Am 26.11.1984 kündigte der Beklagte dem Kläger das Geschäftslokal wegen Eigenbedarfs auf. Der Kläger erhob dagegen fristgerecht Einwendungen (die Aufkündigung wurde inzwischen rechtskräftig aufgehoben). Mit seiner am 27.11.1984 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die im Punkt V des Mietvertrages festgehaltene Räumungsverpflichtung unwirksam sei, der Mietvertrag den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliege und die Vereinbarung über die Konventionalstrafe rechtsunwirksam sei. Der Beklagte wendete ein, die Auflösung durch Zeitablauf könne nur für Mietgegenstände vereinbart werden, die den Bedingungen des § 29 Abs.1 Z 3 MRG entsprächen. Für das vorliegende Mietverhältnis treffe dies nicht zu, so daß kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer des Mietverhältnisses auszugehen sei. Dementsprechend habe der Beklagte auch eine Kündigung eingebracht, was entbehrlich wäre, wenn das Mietverhältnis durch Zeitablauf beendet wäre. Die eindeutige Rechtslage könne nicht mit Feststellungsurteil entschieden werden. Die Konventionalstrafe habe rechtswirksam vereinbart werden können. Wenn sich der Kläger an die freiwillig eingegangene Verpflichtung halte, habe er die Konventionalstrafe nicht zu fürchten. Daher fehle auch jegliches Feststellungsinteresse.Nachdem Verhandlungen über eine Verlängerung des Bestandverhältnisses gescheitert waren, weil der Kläger mit zahlreichen vom Beklagten vorgeschlagenen Auflagen nicht einverstanden war, richtete Dr. Johann Paul C***, der damalige Vertreter des Beklagten, am 21.5.1984 ein Schreiben an den Kläger, worin er darauf hinwies, daß nach den Bestimmungen des Mietvertrages das Mietverhältnis zum 30.6.1985 aufgelöst sei. Dies sei nach altem und neuem Mietenrecht zulässig. Der Kläger werde darauf aufmerksam gemacht, daß der Beklagte auf dieser Auflösung des Mietverhältnisses bestehe. Der Kläger habe daher das Bestandobjekt bis längstens 30.6.1985 zu räumen, andernfalls werde gegen ihn mit Räumungsklage vorgegangen. Falls er nicht rechtzeitig ausziehe, habe er zudem die vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen. Am 26.11.1984 kündigte der Beklagte dem Kläger das Geschäftslokal wegen Eigenbedarfs auf. Der Kläger erhob dagegen fristgerecht Einwendungen (die Aufkündigung wurde inzwischen rechtskräftig aufgehoben). Mit seiner am 27.11.1984 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die im Punkt römisch fünf des Mietvertrages festgehaltene Räumungsverpflichtung unwirksam sei, der Mietvertrag den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliege und die Vereinbarung über die Konventionalstrafe rechtsunwirksam sei. Der Beklagte wendete ein, die Auflösung durch Zeitablauf könne nur für Mietgegenstände vereinbart werden, die den Bedingungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG entsprächen. Für das vorliegende Mietverhältnis treffe dies nicht zu, so daß kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer des Mietverhältnisses auszugehen sei. Dementsprechend habe der Beklagte auch eine Kündigung eingebracht, was entbehrlich wäre, wenn das Mietverhältnis durch Zeitablauf beendet wäre. Die eindeutige Rechtslage könne nicht mit Feststellungsurteil entschieden werden. Die Konventionalstrafe habe rechtswirksam vereinbart werden können. Wenn sich der Kläger an die freiwillig eingegangene Verpflichtung halte, habe er die Konventionalstrafe nicht zu fürchten. Daher fehle auch jegliches Feststellungsinteresse.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Gemäß § 43 Abs.1 MRG seien die Bestimmungen des I.Hauptstückes auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind. Das Bestandverhältnis zwischen den Parteien ende nicht durch Zeitablauf, weil keiner der Fälle des § 29 Abs.1 Z 3 MRG vorliege. Ob ein Bestandverhältnis den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliege, könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, daß ihm zugebilligt werden müsse, möglichst rasch über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen, weil dadurch weitere Streitigkeiten vermieden oder eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen geschaffen werde. Auf Grund des Schreibens des früheren Rechtsvertreters des Klägers sei das rechtliche Interesse geradezu offenkundig.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG seien die Bestimmungen des römisch eins.Hauptstückes auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind. Das Bestandverhältnis zwischen den Parteien ende nicht durch Zeitablauf, weil keiner der Fälle des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG vorliege. Ob ein Bestandverhältnis den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliege, könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, daß ihm zugebilligt werden müsse, möglichst rasch über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen, weil dadurch weitere Streitigkeiten vermieden oder eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen geschaffen werde. Auf Grund des Schreibens des früheren Rechtsvertreters des Klägers sei das rechtliche Interesse geradezu offenkundig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Erstgericht habe zu Recht das Interesse des Klägers, die Rechtsunwirksamkeit der Räumungsverpflichtung klargestellt zu wissen, aus dem Schreiben des früheren Rechtsvertreters des Beklagten abgeleitet. Die nach der nunmehrigen Ansicht des Beklagten klare Rechtslage habe ihn nicht davon abgehalten, sich mit anwaltlichem Schreiben ein aus der ungültigen Vereinbarung abgeleitetes Recht anzumaßen, weshalb dem Kläger zugebilligt werden müßte, die durch die Rechtsanmaßung verursachte Unsicherheit durch Feststellungsklage zu beseitigen. Die vertragliche Räumungsverpflichtung sei nicht, wie der Beklagte meine, rechtswirksam und bloß nicht durchsetzbar im Sinne einer Naturalobligation. Vielmehr sei jede vertragliche Erweiterung der im § 29 MRG anerkannten Auflösungsgründe wegen dessen zwingenden Charakters rechtsunwirksam, so insbesondere auch ein vor Abschluß des Mietvertrages oder zugleich mit diesem abgeschlossener Räumungsvergleich und demgemäß auch die im Mietvertrag selbst außergerichtlich vereinbarte Räumungsverpflichtung. Die Bestimmung des § 23 Abs.2 MG sei allerdings in dem Sinn verstanden worden, daß kein Verbot der Befristung von Mietverträgen bestanden habe, wenngleich eine Beendigung des Mietverhältnisses durch Räumungsklage des Vermieters bloß wegen Zeitablaufes nicht möglich gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Erstgericht habe zu Recht das Interesse des Klägers, die Rechtsunwirksamkeit der Räumungsverpflichtung klargestellt zu wissen, aus dem Schreiben des früheren Rechtsvertreters des Beklagten abgeleitet. Die nach der nunmehrigen Ansicht des Beklagten klare Rechtslage habe ihn nicht davon abgehalten, sich mit anwaltlichem Schreiben ein aus der ungültigen Vereinbarung abgeleitetes Recht anzumaßen, weshalb dem Kläger zugebilligt werden müßte, die durch die Rechtsanmaßung verursachte Unsicherheit durch Feststellungsklage zu beseitigen. Die vertragliche Räumungsverpflichtung sei nicht, wie der Beklagte meine, rechtswirksam und bloß nicht durchsetzbar im Sinne einer Naturalobligation. Vielmehr sei jede vertragliche Erweiterung der im Paragraph 29, MRG anerkannten Auflösungsgründe wegen dessen zwingenden Charakters rechtsunwirksam, so insbesondere auch ein vor Abschluß des Mietvertrages oder zugleich mit diesem abgeschlossener Räumungsvergleich und demgemäß auch die im Mietvertrag selbst außergerichtlich vereinbarte Räumungsverpflichtung. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, MG sei allerdings in dem Sinn verstanden worden, daß kein Verbot der Befristung von Mietverträgen bestanden habe, wenngleich eine Beendigung des Mietverhältnisses durch Räumungsklage des Vermieters bloß wegen Zeitablaufes nicht möglich gewesen sei.
§ 29 Abs.1 Z 3 MRG bringe jedoch nunmehr klar zum Ausdruck, daß durch Ablauf der vereinbarten Zeit das Mietverhältnis nur aufgelöst werde, wenn die dort geregelten Voraussetzungen zutreffen; daraus ergebe sich die Ungültigkeit einer daraus abgeleiteten Räumungsverpflichtung des Mieters. Maßgebend für die Entscheidung sei aber gemäß § 43 Abs.1 MRG das neue Recht, weil der vom Beklagten in Anspruch genommene und vom Kläger bestrittene Auflösungstatbestand erst nach dessen Inkrafttreten verwirklicht werden solle. Selbst wenn der Mietvertrag zwischen den Parteien als solcher auf bestimmte Zeit verstanden würde, wäre daher die Vereinbarung der Räumungsverpflichtung des Klägers ungültig. Da eine Vertragsstrafe als abhängige Verbindlichkeit eine gültige Hauptverbindlichkeit voraussetze, sei auch die Vereinbarung über die Konventionalstrafe unwirksam.Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG bringe jedoch nunmehr klar zum Ausdruck, daß durch Ablauf der vereinbarten Zeit das Mietverhältnis nur aufgelöst werde, wenn die dort geregelten Voraussetzungen zutreffen; daraus ergebe sich die Ungültigkeit einer daraus abgeleiteten Räumungsverpflichtung des Mieters. Maßgebend für die Entscheidung sei aber gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG das neue Recht, weil der vom Beklagten in Anspruch genommene und vom Kläger bestrittene Auflösungstatbestand erst nach dessen Inkrafttreten verwirklicht werden solle. Selbst wenn der Mietvertrag zwischen den Parteien als solcher auf bestimmte Zeit verstanden würde, wäre daher die Vereinbarung der Räumungsverpflichtung des Klägers ungültig. Da eine Vertragsstrafe als abhängige Verbindlichkeit eine gültige Hauptverbindlichkeit voraussetze, sei auch die Vereinbarung über die Konventionalstrafe unwirksam.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.