Begründung:
Die Ehe der Eltern des Kindes ist rechtskräftig geschieden; die Elternrechte stehen der Mutter zu.
Der Vater beantragte, der Mutter aufzutragen, den Betrag von S 16.974,--, den sie unberechtigt von einem Sparbuch des mj. Thomas behoben habe, auf ein zu eröffnendes Sparbuch einzubezahlen und dieses gemäß § 192 a AußStrG zu hinterlegen.Der Vater beantragte, der Mutter aufzutragen, den Betrag von S 16.974,--, den sie unberechtigt von einem Sparbuch des mj. Thomas behoben habe, auf ein zu eröffnendes Sparbuch einzubezahlen und dieses gemäß Paragraph 192, a AußStrG zu hinterlegen.
Die Mutter erklärte, daß sie anläßlich einer Aktion der Postsparkassa im Jänner 1982 das Prämiensparbuch Nr. 29158988 eröffnet habe; die Postsparkasse habe auf dieses Sparbuch einen Betrag von S 50,-- eingezahlt, anschließend habe ihre Schwiegermutter Rosa L*** die Einzahlungen vorgenommen. Das Sparbuch sei bei ihr verblieben und sie habe von diesem den Betrag von S 16.974,74 abgehoben. S 7.000,-- hievon seien für einen gemeinsamen Urlaub am Zicksee verbraucht worden (es handelte sich um einen vierwöchigen Aufenthalt in einem ganzjährig gemieteten Holzhaus, monatliche Miete S 1.500,--), Rechnungen hiefür seien nicht vorhanden. Es seien die Miete sowie die Lebenshaltungskosten aus dem Sparbuch für diese vier Wochen, ebenso die Kosten für diverse Ausflüge, bestritten worden. Gleichzeitig stellte die Mutter den Antrag, die restlich verbleibenden S 9.974,74 gegen vorzulegende Rechnungen für den Minderjährigen verwenden zu können. Seit der Ehescheidung verfüge sie nicht über finanzielle Mittel wie bei aufrechter Ehe, sodaß sie diesen Betrag für Bekleidung etc. für den Minderjährigen benötige.
Gegen diesen Antrag sprach sich der Vater aus; er kaufe immer wieder Bekleidungsstücke etc., sodaß die Kindesmutter mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln das Auslangen für den Minderjährigen finden müßte.
Das Erstgericht erteilte mit Beschluß vom 2. Juli 1987, ON 34, der Mutter den Auftrag, binnen 14 Tagen den Betrag von S 9.974,74 auf das Sparbuch Nr. 29158988 der Österreichischen Postsparkassa einzuzahlen und dies dem Gericht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses durch Vorlage des Sparbuches nachzuweisen (Punkt 1.); das Mehrbegehren des Vaters sowie dessen Antrag, das Sparbuch gemäß § 192 a AußStrG zu hinterlegen, wurden abgewiesen (Punkt 2.).Das Erstgericht erteilte mit Beschluß vom 2. Juli 1987, ON 34, der Mutter den Auftrag, binnen 14 Tagen den Betrag von S 9.974,74 auf das Sparbuch Nr. 29158988 der Österreichischen Postsparkassa einzuzahlen und dies dem Gericht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses durch Vorlage des Sparbuches nachzuweisen (Punkt 1.); das Mehrbegehren des Vaters sowie dessen Antrag, das Sparbuch gemäß Paragraph 192, a AußStrG zu hinterlegen, wurden abgewiesen (Punkt 2.).
Das Erstgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
Das Prämiensparbuch Nr. 29158988 der Österreichischen Postsparkassa wurde im Jahre 1982 von der Mutter im Rahmen einer Aktion der Postsparkassa (die S 50,-- einzahlte) angelegt, in der Folge wurden sämtliche Einzahlungen von der Großmutter väterlicherseits getätigt. Dieses Sparbuch sollte Thomas bei Erreichung der Volljährigkeit erhalten. Es lautete auf den Namen "Thomas Langthaler" und befand sich in Händen der Mutter. Am 1. Juli 1986 wurden die auf dem Sparbuch eingezahlten Beträge von insgesamt S 16.974,74 von der Mutter behoben (derzeitiger Guthabenstand S 1.525,75). Von diesem Betrag wurden S 7.000,-- für einen vierwöchigen Urlaub der Familie am Zicksee verbraucht, der Rest für Bekleidung für die Kinder ausgegeben. Marion B*** erhält vom Kindesvater für die Minderjährigen monatlich Unterhalt von S 2.000,-- je Kind und verfügt über ein Eigeneinkommen von ca. S 10.500,-- netto inklusive der Familienbeihilfen. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der auf dem Sparbuch Nr. 29158988 der Österreichischen Postsparkassa von der Großmutter väterlicherseits eingezahlte und von der Mutter behobene Betrag von S 16.974,74 sowie der derzeitige Guthabenstand von S 1.525,75 seien als Mündelvermögen anzusehen. Daß hievon S 7.000,-- für einen gemeinsamen Urlaub der Familie im Jahre 1986 am Zicksee verbraucht wurden, möge in gutem Glauben geschehen sein, daß der auf dem Sparbuch erliegende Betrag zur Verfügung für die Kinder stünde. Ebenso sei es verständlich, daß während eines Urlaubes für Ausflüge etc. mehr Geld verwendet werde als während des übrigen Jahres und hiefür Rechnungen nicht vorhanden seien. Der Antrag des Vaters hinsichtlich der Rückzahlung dieses Betrages sei daher abzuweisen gewesen. Was nun die restlichen S 9.974,74 betreffe, sei dieser Betrag dem mj. Thomas, dem dieses Sparbuch zugedacht war (ebenso der noch darauf erliegende Betrag von S 1.525,75) bei dessen Volljährigkeit auszufolgen. Übereinstimmend sei von den Eltern vorgebracht worden, daß der Vater außer seiner monatlichen Unterhaltsleistung immer wieder die Kinder regelmäßig im Frühjahr und Herbst einkleide (Hose, Pullover, Jacke), dies jedoch nicht den vollständigen Bedarf der Minderjährigen decke. Es sei daher der Mutter durchaus zuzumuten, für den restlichen Bedarf der Minderjährigen an Bekleidung etc. aus den Unterhaltsbeträgen aufzukommen und hiefür nicht Mündelgeld zu verwenden. Was den Antrag des Kindesvaters auf Hinterlegung des Sparbuches betreffe, stehe der Mutter im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen auch deren Vermögensverwaltung zu und die Hinterlegung des Sparbuches habe somit zu unterbleiben.
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde dem Vater zu Handen seines Vertreters am 10. Juli 1987 zugestellt, die für die Mutter bestimmte Ausfertigung des Beschlusses wurde am selben Tage beim Postamt hinterlegt.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit Beschluß vom 31. Juli 1987, ON 43, dem vom Vater am 13. Juli 1987 überreichten Rekurs Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes, dessen Punkt 1. es als unangefochten in Rechtskraft erwachsen erachtete und in seinen Beschluß übernahm (Punkt 1.), hinsichtlich des Punktes 2. dahin ab, daß der Mutter aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses einen weiteren Betrag von S 7.000,-- auf das Sparbuch einzulegen und dies binnen 14 Tagen dem Gericht nachzuweisen (Punkt 2.). Über den von der Mutter am 29. Juli 1987 zur Post gegebenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes wurde nicht entschieden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der rechtzeitig erhobene Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, ihren Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes "anzuerkennen", da dieser Beschluß während ihres Urlaubes vom 6. Juli 1987 bis 4. August 1987 hinterlegt worden sei, im übrigen aber festzustellen, daß sie über die gesamte Summe von S 16.974,-- verfügungsberechtigt sei und den abgehobenen Betrag zu Recht verwendet habe, und somit die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.