Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, Schriftlichkeit sei gemäß § 1346 Abs 2 ABGB nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen erforderlich, sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen, wenn sie ausschließlich der Gutstehung dienten und dies dem Gläubiger auch bekannt sei. Weiters sei die Feststellung des Berufungsgerichtes unrichtig, ein eigenes vermögenswertes Interesse der Beklagten an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** sei nicht gegeben gewesen. Die Beklagte sei die Lebensgefährtin des Dieter H*** gewesen, nach der Aussage des Zeugen Dr. E*** sollte die Bezahlung des Honorars des Klägers aus der gemeinsamen Vermögensmasse erfolgen. Die Beklagte sei in den Komplex "Schwimmschule D***" des Dieter H*** eingebunden gewesen, sie sei sowohl über die Geschäfte als auch über die Vermögensverhältnisse des Genannten informiert gewesen und mit diesem auch in geschäftlicher Beziehung gestanden. Sie habe daher ein eigenes geschäftliches Interesse an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** gehabt.In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, Schriftlichkeit sei gemäß Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen erforderlich, sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen, wenn sie ausschließlich der Gutstehung dienten und dies dem Gläubiger auch bekannt sei. Weiters sei die Feststellung des Berufungsgerichtes unrichtig, ein eigenes vermögenswertes Interesse der Beklagten an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** sei nicht gegeben gewesen. Die Beklagte sei die Lebensgefährtin des Dieter H*** gewesen, nach der Aussage des Zeugen Dr. E*** sollte die Bezahlung des Honorars des Klägers aus der gemeinsamen Vermögensmasse erfolgen. Die Beklagte sei in den Komplex "Schwimmschule D***" des Dieter H*** eingebunden gewesen, sie sei sowohl über die Geschäfte als auch über die Vermögensverhältnisse des Genannten informiert gewesen und mit diesem auch in geschäftlicher Beziehung gestanden. Sie habe daher ein eigenes geschäftliches Interesse an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** gehabt.
Hiezu ist folgendes auszuführen:
Die Befestigung eines Rechtes durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (§ 1344 ABGB). Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Beitritt als Mitschuldner liegt in der nur für die erstgenannte Verpflichtung geltende Subsidiarität und Akzessorietät (Koziol in JBl. 1964, 306). Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, daß die Schuld, der er beitritt, besteht, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt (Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 151). Die Zuordnung von Erklärungen zur Bürgschaft oder zum Schuldbeitritt ist vielfach von wesentlicher Bedeutung, weil es zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages erforderlich ist, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird (§ 1346 Abs 2 ABGB), der Schuldbeitritt hingegen nicht an diese Formvorschriften gebunden ist (SZ 49/53, JBl. 1952, 209; Wolff in Klang 2 VI, 346; Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 3 zu § 1347, a.M. Ertl a.a.O., Rdz 4 zu § 1405). Die Zuordnung bereitet des öfteren Schwierigkeiten, weil sich die Parteien manchmal sehr unpräzise ausdrücken und allgemeine Ausdrücke wie etwa "gutstehen" (oder "einstehen") verwenden, die sowohl auf Bürgschaft als auch auf Schuldbeitritt hindeuten können. Ist auch den Parteien nicht klar, welche Art von "Gutstehung" vorliegen soll, so muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus dem zweck des Geschäftes und der Interessenlage auszulegen. Hat der "Gutsteher" kein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, ist wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit beabsichtigt; es ist daher anzunehmen, daß eine Bürgschaft vereinbart werden sollte. Hat hingegen der "Gutsteher" ein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und Urschuldner und ist dies auch dem Gläubiger bekannt, so ist zu vermuten, daß die Parteien Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Meinte eine Partei Bürgschaft, die andere Schuldbeitritt, ist, gleichgültig welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen (Koziol aaO 311). Der Gebrauch der Worte "Schuldübernahme" oder "Schuldbeitritt" bildet allerdings keine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1347, 1406 ABGB. Die allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge (§§ 914, 915 ABGB) ergeben vielmehr, daß der Parteiwille auch dort, wo gewisse gesetzliche, dem Laien ohnehin fremde Begriffsbestimmungen nicht ausdrücklich verwendet werden, aus dem Zusammenhang und dem erweislichen objektiven Tatbestand unter Heranziehung der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln ist. Eine Schuldübernahme bzw. ein Schuldbeitritt ist nur anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners besteht (SZ 49/53, JBl. 1952, 209; ähnlich EvBl. 1960/116, Gschnitzer aaO 151).Die Befestigung eines Rechtes durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (Paragraph 1344, ABGB). Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Beitritt als Mitschuldner liegt in der nur für die erstgenannte Verpflichtung geltende Subsidiarität und Akzessorietät (Koziol in JBl. 1964, 306). Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, daß die Schuld, der er beitritt, besteht, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt (Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 151). Die Zuordnung von Erklärungen zur Bürgschaft oder zum Schuldbeitritt ist vielfach von wesentlicher Bedeutung, weil es zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages erforderlich ist, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB), der Schuldbeitritt hingegen nicht an diese Formvorschriften gebunden ist (SZ 49/53, JBl. 1952, 209; Wolff in Klang 2 römisch sechs, 346; Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1347,, a.M. Ertl a.a.O., Rdz 4 zu Paragraph 1405,). Die Zuordnung bereitet des öfteren Schwierigkeiten, weil sich die Parteien manchmal sehr unpräzise ausdrücken und allgemeine Ausdrücke wie etwa "gutstehen" (oder "einstehen") verwenden, die sowohl auf Bürgschaft als auch auf Schuldbeitritt hindeuten können. Ist auch den Parteien nicht klar, welche Art von "Gutstehung" vorliegen soll, so muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus dem zweck des Geschäftes und der Interessenlage auszulegen. Hat der "Gutsteher" kein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, ist wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit beabsichtigt; es ist daher anzunehmen, daß eine Bürgschaft vereinbart werden sollte. Hat hingegen der "Gutsteher" ein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und Urschuldner und ist dies auch dem Gläubiger bekannt, so ist zu vermuten, daß die Parteien Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Meinte eine Partei Bürgschaft, die andere Schuldbeitritt, ist, gleichgültig welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen (Koziol aaO 311). Der Gebrauch der Worte "Schuldübernahme" oder "Schuldbeitritt" bildet allerdings keine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1347, 1406, ABGB. Die allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge (Paragraphen 914, 915, ABGB) ergeben vielmehr, daß der Parteiwille auch dort, wo gewisse gesetzliche, dem Laien ohnehin fremde Begriffsbestimmungen nicht ausdrücklich verwendet werden, aus dem Zusammenhang und dem erweislichen objektiven Tatbestand unter Heranziehung der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln ist. Eine Schuldübernahme bzw. ein Schuldbeitritt ist nur anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners besteht (SZ 49/53, JBl. 1952, 209; ähnlich EvBl. 1960/116, Gschnitzer aaO 151).
Wie oben dargelegt und auch vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, bildet der Gebrauch der Worte "Schuldübernahme" oder "Schuldbeitritt" keine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1347, 1406 ABGB. Vielmehr ist die Frage, ob Bürgschaft oder Beitritt als Mitschuldner vorliegt, sofern die Absicht der Parteien aus den von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, nach dem Geschäftszweck zu beurteilen. Schuldbeitritt ist daher nur dann anzunehmen, wenn ein unmittelbares eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht, andernfalls liegt Bürgschaft vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgebracht, die Beklagte habe die Mithaftung für die Einbringlichkeit seines gegenüber Dieter H*** bestehenden Honoraranspruches übernommen, jedoch keinerlei konkretes Vorbringen in der Richtung erstattet, daß die Beklagte etwa ein unmittelbar eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung dieser Honorarverbindlichkeit habe. Das Erstgericht hat daher diesbezüglich auch keine weiteren Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger nunmehr in der Revision ein solches Interesse der Beklagten dartun will, verstößt sein Vorbringen gegen das Neuerungsverbot und ist daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Ebenso stellen seine Ausführungen, soweit sie von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehen, keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge der Revision dar. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde bei der Besprechung zwischen dem Konzipienten des Klägers, Dr. E***, Dieter H*** und der Beklagten am 11.11.1983 der Beklagten vorgeschlagen, daß sie mit H*** für die Einbringlichkeit des Honorars des Klägers haften sollte, und zwar sollte sie dessen "Schuld beitreten". Die Beklagte sagte dies Dr. E*** mündlich zu, dieser berichtete dem Kläger von der Bereitschaft der Beklagten. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht aber zutreffend den Schluß gezogen, daß ein übereinstimmender Parteiwille zu einem Beitritt der Beklagten als Mitschuldnerin des Dieter H*** nicht vorlag. Im Zweifel war somit nicht Schuldbeitritt, sondern, wie oben dargelegt, Bürgschaft anzunehmen, zumal der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Klagsanspruches, somit auch für das Zustandekommen eines Schuldbeitrittes behauptungs- und beweispflichtige Kläger hinsichtlich eines unmittelbaren eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Erfüllung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** gegenüber dem Kläger im Verfahren erster Instanz weder entsprechende Prozeßbehauptungen aufgestellt, noch in dieser Richtung einen Beweis auch nur angetreten hat. In der Qualifizierung der Verpflichtungserklärung der Beklagten bezüglich ihrer Haftung für die Einbringlichkeit der Honorarschuld des Dieter H*** gegenüber dem Kläger als Bürgschaft, die mangels Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung (§ 1346 Abs 2 ABGB) unwirksam ist und daher den Klagsanspruch nicht zu rechtfertigen vermag, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen (§ 1346 Abs 2 ABGB), sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen, sofern diese ausschließlich der Gutstehung dienen, gilt, war unter diesen Umständen entbehrlich.Wie oben dargelegt und auch vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, bildet der Gebrauch der Worte "Schuldübernahme" oder "Schuldbeitritt" keine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1347, 1406, ABGB. Vielmehr ist die Frage, ob Bürgschaft oder Beitritt als Mitschuldner vorliegt, sofern die Absicht der Parteien aus den von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, nach dem Geschäftszweck zu beurteilen. Schuldbeitritt ist daher nur dann anzunehmen, wenn ein unmittelbares eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht, andernfalls liegt Bürgschaft vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgebracht, die Beklagte habe die Mithaftung für die Einbringlichkeit seines gegenüber Dieter H*** bestehenden Honoraranspruches übernommen, jedoch keinerlei konkretes Vorbringen in der Richtung erstattet, daß die Beklagte etwa ein unmittelbar eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung dieser Honorarverbindlichkeit habe. Das Erstgericht hat daher diesbezüglich auch keine weiteren Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger nunmehr in der Revision ein solches Interesse der Beklagten dartun will, verstößt sein Vorbringen gegen das Neuerungsverbot und ist daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Ebenso stellen seine Ausführungen, soweit sie von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehen, keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge der Revision dar. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde bei der Besprechung zwischen dem Konzipienten des Klägers, Dr. E***, Dieter H*** und der Beklagten am 11.11.1983 der Beklagten vorgeschlagen, daß sie mit H*** für die Einbringlichkeit des Honorars des Klägers haften sollte, und zwar sollte sie dessen "Schuld beitreten". Die Beklagte sagte dies Dr. E*** mündlich zu, dieser berichtete dem Kläger von der Bereitschaft der Beklagten. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht aber zutreffend den Schluß gezogen, daß ein übereinstimmender Parteiwille zu einem Beitritt der Beklagten als Mitschuldnerin des Dieter H*** nicht vorlag. Im Zweifel war somit nicht Schuldbeitritt, sondern, wie oben dargelegt, Bürgschaft anzunehmen, zumal der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Klagsanspruches, somit auch für das Zustandekommen eines Schuldbeitrittes behauptungs- und beweispflichtige Kläger hinsichtlich eines unmittelbaren eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Erfüllung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** gegenüber dem Kläger im Verfahren erster Instanz weder entsprechende Prozeßbehauptungen aufgestellt, noch in dieser Richtung einen Beweis auch nur angetreten hat. In der Qualifizierung der Verpflichtungserklärung der Beklagten bezüglich ihrer Haftung für die Einbringlichkeit der Honorarschuld des Dieter H*** gegenüber dem Kläger als Bürgschaft, die mangels Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB) unwirksam ist und daher den Klagsanspruch nicht zu rechtfertigen vermag, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB), sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen, sofern diese ausschließlich der Gutstehung dienen, gilt, war unter diesen Umständen entbehrlich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.