[14] Die Frage, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, ist zwar eine solche des Einzelfalls, doch kommt ihr erhebliche Bedeutung iSv § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RS0007101 [T2, T3, T21]; RS0115719). Dies ist hier der Fall, sodass der Revisionsrekurs entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt ist. Die Frage, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, ist zwar eine solche des Einzelfalls, doch kommt ihr erhebliche Bedeutung iSv Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, wenn das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RS0007101 [T2, T3, T21]; RS0115719). Dies ist hier der Fall, sodass der Revisionsrekurs entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt ist.
1. Zur Entziehung der Obsorge (§ 181 ABGB):1. Zur Entziehung der Obsorge (Paragraph 181, ABGB):
[15] 1.1. Das Erstgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich mit einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 181 ABGB begründet. Das Rekursgericht hat diese Beurteilung offensichtlich geteilt. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung vorliegen. 1.1. Das Erstgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich mit einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Paragraph 181, ABGB begründet. Das Rekursgericht hat diese Beurteilung offensichtlich geteilt. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung vorliegen.
[16] 1.2. Gefährdet der obsorgeberechtigte Elternteil durch sein Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, nach § 181 Abs 1 ABGB die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wobei dem Elternteil auch die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entzogen werden kann. Das Gericht darf die Obsorge nach § 181 ABGB aber nur so weit beschränken, wie dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. 1.2. Gefährdet der obsorgeberechtigte Elternteil durch sein Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wobei dem Elternteil auch die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entzogen werden kann. Das Gericht darf die Obsorge nach Paragraph 181, ABGB aber nur so weit beschränken, wie dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist.
[17] 1.3. Der Eingriff in die Obsorge eines Elternteils ist nur zulässig, wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0048699). Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls (RS0048699 [T17, T21]; RS0085168 [T7]). Darüber hinaus muss die Entscheidung über die Obsorge auf einer aktuellen Sachverhaltsgrundlage beruhen (RS0048632 [T4]).
[18] 1.4. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Mutter im September 2025 ihr Verhalten geändert hat und sich um einen Kontakt des Minderjährigen zu seinem Vater bemüht hat. Da diese Kontakte erfolgreich verlaufen sind und der Minderjährige seither auch im Kindergarten ein zunehmend normales Sozialverhalten zeigt, liegt zumindest derzeit keine Kindeswohlgefährdung vor, welche einen Eingriff in die Obsorge der Mutter rechtfertigen könnte.
[19] 1.5. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind darf freilich nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RS0048632). Dabei gestatten aber nur sichere Prognosen eine Änderung der bestehenden Obsorge (RS0048632 [T2, T6]). Die bloße „Befürchtung“, dass die Mutter ihr Verhalten in Zukunft ändern könnte, rechtfertigt deshalb noch keinen Eingriff in die Obsorge. So finden sich im festgestellten Sachverhalt keine Hinweise, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Verhaltensänderung der Mutter nur vorübergehend wäre, wie dies von den Vorinstanzen unterstellt wird. Sollte die Mutter nach Abschluss des Pflegschaftsverfahrens in alte Verhaltensweisen zurückfallen, müsste sie ohnehin mit einem Entzug der Obsorge rechnen. Damit sind aber derzeit die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Entziehung der Obsorge nach § 181 ABGB nicht gegeben. Auf das im Revisionsrekurs der Mutter erstattete Vorbringen zu einer Ende 2023 gegen den Vater erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c EO muss auf dieser Grundlage nicht weiter eingegangen werden. 1.5. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind darf freilich nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RS0048632). Dabei gestatten aber nur sichere Prognosen eine Änderung der bestehenden Obsorge (RS0048632 [T2, T6]). Die bloße „Befürchtung“, dass die Mutter ihr Verhalten in Zukunft ändern könnte, rechtfertigt deshalb noch keinen Eingriff in die Obsorge. So finden sich im festgestellten Sachverhalt keine Hinweise, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Verhaltensänderung der Mutter nur vorübergehend wäre, wie dies von den Vorinstanzen unterstellt wird. Sollte die Mutter nach Abschluss des Pflegschaftsverfahrens in alte Verhaltensweisen zurückfallen, müsste sie ohnehin mit einem Entzug der Obsorge rechnen. Damit sind aber derzeit die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Entziehung der Obsorge nach Paragraph 181, ABGB nicht gegeben. Auf das im Revisionsrekurs der Mutter erstattete Vorbringen zu einer Ende 2023 gegen den Vater erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, EO muss auf dieser Grundlage nicht weiter eingegangen werden.
[20] 1.6. Dass derzeit keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die den Entzug der Obsorge nach § 181 ABGB rechtfertigen würde, bedeutet aber noch nicht, dass die Anträge des Vaters auf Übertragung der Obsorge abzuweisen wären. Vielmehr sind sie nach § 180 ABGB zu prüfen. 1.6. Dass derzeit keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die den Entzug der Obsorge nach Paragraph 181, ABGB rechtfertigen würde, bedeutet aber noch nicht, dass die Anträge des Vaters auf Übertragung der Obsorge abzuweisen wären. Vielmehr sind sie nach Paragraph 180, ABGB zu prüfen.
2. Zur Änderung der Obsorge (§ 180 ABGB):2. Zur Änderung der Obsorge (Paragraph 180, ABGB):
[21] 2.1. Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht, wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht dem bislang nicht obsorgeberechtigten Elternteil für einen Zeitraum von sechs Monaten ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat das Gericht nach § 180 Abs 2 ABGB auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. 2.1. Nach Paragraph 180, Absatz eins, ABGB hat das Gericht, wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht dem bislang nicht obsorgeberechtigten Elternteil für einen Zeitraum von sechs Monaten ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat das Gericht nach Paragraph 180, Absatz 2, ABGB auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden.
[22] 2.2. Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht (RS0128812; RS0130247). Im vorliegenden Fall würde die alleinige Obsorge des Vaters – zumindest solange die Mutter nicht in frühere Verhaltensweisen zurückfällt – schon aufgrund der engen Bindung des Kindes an die Mutter nicht dem Kindeswohl entsprechen.
[23] 2.3. Die Vorgaben des Gesetzes sind dahin zu verstehen, dass zumindest im Regelfall die Obsorge beider Elternteile dem Kindeswohl entspricht (RS0128811). Diese müsste hier nicht mit einem Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder verbunden sein. Eine gemeinsame Obsorge setzt allerdings voraus, dass beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken, was ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit erfordert (RS0128812; RS0130248). Es ist deshalb vom Gericht zu beurteilen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kann aus der nunmehrigen Mitwirkung der Mutter an begleiteten Kontakten noch nicht auf ein hinreichendes Maß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit geschlossen werden, das eine gemeinsame Obsorge rechtfertigen würde.
[24] 2.4. Da das Erstgericht die Möglichkeit der Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nicht erörtert und auch keine Feststellungen zur Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern getroffen hat, ist eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher mit den Parteien die Rechtslage erörtern und – falls eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann – Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Eltern – möglicherweise auch aufgrund der Ergebnisse der vom Erstgericht angeordneten Elternberatung – über eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, wie sie für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge erforderlich ist, erwartet werden kann, um auf dieser Grundlage über die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB zu entscheiden (RS0128813). 2.4. Da das Erstgericht die Möglichkeit der Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nicht erörtert und auch keine Feststellungen zur Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern getroffen hat, ist eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher mit den Parteien die Rechtslage erörtern und – falls eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann – Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Eltern – möglicherweise auch aufgrund der Ergebnisse der vom Erstgericht angeordneten Elternberatung – über eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, wie sie für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge erforderlich ist, erwartet werden kann, um auf dieser Grundlage über die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach Paragraph 180, Absatz eins, ABGB zu entscheiden (RS0128813).
[25] In diesem Zusammenhang ist nochmals klarzustellen, dass ein Zurückfallen der Mutter in alte Verhaltensweisen zu einem Vorgehen nach § 181 ABGB führen müsste (oben Pkt 1.5.). Andererseits wird das Erstgericht aber auch zu beachten haben, dass gegen den Vater Ende 2023 eine einstweilige Verfügung nach § 382c EO erlassen wurde. Sollte der Vater in dem dort als bescheinigt angenommenen Verhalten verharren, stünde das nicht nur einer gemeinsamen Obsorge, sondern auch einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung entgegen. In diesem Zusammenhang ist nochmals klarzustellen, dass ein Zurückfallen der Mutter in alte Verhaltensweisen zu einem Vorgehen nach Paragraph 181, ABGB führen müsste (oben Pkt 1.5.). Andererseits wird das Erstgericht aber auch zu beachten haben, dass gegen den Vater Ende 2023 eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 c, EO erlassen wurde. Sollte der Vater in dem dort als bescheinigt angenommenen Verhalten verharren, stünde das nicht nur einer gemeinsamen Obsorge, sondern auch einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung entgegen.