Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat in der Klage behauptet, daß Florian K. den Erbverzicht zugunsten der drei Beklagten in der offenbaren Absicht, die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln, erklärt habe. Den Beklagten sei bekannt gewesen, daß K. infolge des Erbverzichtes nicht in der Lage sei, seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger seinen Anfechtungsanspruch eindeutig auf § 2 Z. 1 AnfO. gestützt. Diesen Rechtsgrund hat er auch im Laufe des Verfahrens nicht geändert. Die Untergerichte haben einen Nachweis in der behaupteten Richtung nicht als erbracht angesehen und nicht als erwiesen angenommen, daß Florian K. den Erbverzicht in der den Beklagten bekannten Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, erklärt habe, noch daß im Sinne des § 2 Z. 3 AnfO. den Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Florian K. bekannt war oder bekannt sein mußte.Mit diesen Ausführungen hat der Kläger seinen Anfechtungsanspruch eindeutig auf Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO. gestützt. Diesen Rechtsgrund hat er auch im Laufe des Verfahrens nicht geändert. Die Untergerichte haben einen Nachweis in der behaupteten Richtung nicht als erbracht angesehen und nicht als erwiesen angenommen, daß Florian K. den Erbverzicht in der den Beklagten bekannten Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, erklärt habe, noch daß im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. den Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Florian K. bekannt war oder bekannt sein mußte.
Wollte man den in der Rechtsprechung vertretenen strengen Standpunkt einnehmen, daß im Falle der Geltendmachung eines bestimmten Anfechtungsgrundes das Gericht daran gebunden ist und aus eigenem nicht einen anderen Anfechtungsgrund annehmen darf (SZ. XXIII 74, JBl. 1960 S. 391), dann wäre schon aus diesem Gründe die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt.Wollte man den in der Rechtsprechung vertretenen strengen Standpunkt einnehmen, daß im Falle der Geltendmachung eines bestimmten Anfechtungsgrundes das Gericht daran gebunden ist und aus eigenem nicht einen anderen Anfechtungsgrund annehmen darf (SZ. römisch 23 74, JBl. 1960 S. 391), dann wäre schon aus diesem Gründe die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt.
Schließt man sich aber der Auffassung an, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen ist, einen bestimmten Anfechtungsgrund in der Klage anzuführen, und bei einer unentgeltlichen Verfügung des Schuldners in der dem anderen Teil bekannten Absicht, die Gläubiger zu schädigen, die Anfechtungsgrunde nach den §§ 2 und 3 AnfO. gegeben sein können (SZ. X 247; Bartsch - Pollak, KO., AO., AnfO.,Schließt man sich aber der Auffassung an, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen ist, einen bestimmten Anfechtungsgrund in der Klage anzuführen, und bei einer unentgeltlichen Verfügung des Schuldners in der dem anderen Teil bekannten Absicht, die Gläubiger zu schädigen, die Anfechtungsgrunde nach den Paragraphen 2 und 3 AnfO. gegeben sein können (SZ. römisch zehn 247; Bartsch - Pollak, KO., AO., AnfO.,
3. Aufl. II S. 547), und geht man davon aus, daß durch das Vorbringen in der Klage beide Anfechtungsgrunde gedeckt seien, dann ist das Klagebegehren aus einem anderen Gründe abzuweisen.3. Aufl. römisch zwei S. 547), und geht man davon aus, daß durch das Vorbringen in der Klage beide Anfechtungsgrunde gedeckt seien, dann ist das Klagebegehren aus einem anderen Gründe abzuweisen.
Den Revisionsausführungen kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als damit die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, daß der Erbverzicht des Florian K. anfechtbar sei, weil es sich dabei nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gehandelt habe. Das Erstgericht hat festgestellt, und das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen, daß Florian K. wegen seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, den Beklagten Unterhalt zu leisten. Bis zum Zeitpunkte des Erbverzichtes am 14. Jänner 1959 ist seine Unterhaltsverpflichtung bezüglich der Erst- und Zweitbeklagten gerichtlich nicht festgestellt worden, so daß diese damals für die Vergangenheit keinen Unterhaltsanspruch hatten. Bezüglich der Drittbeklagten ist Florian K. damals verpflichtet gewesen, höchstens 1500 S an Unterhalt zu zahlen.
Mit Recht wird aber in der Revision geltend gemacht, daß Florian K. auf jeden Fall die sittliche Verpflichtung hatte, den drei beklagten Kindern Unterhalt zu leisten, so daß er den Erbverzicht in Erfüllung dieser sittlichen Pflicht erklärt hat. Dieser Umstand ist bereits in der Klagebeantwortung von den Beklagten geltend gemacht worden. Die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen reichen aus, um die Frage beurteilen zu können, ob es sich bei dem Erbverzicht des Florian K. um eine Verfügung in angemessener Höhe gehandelt hat. Besonderer Behauptungen der Beklagten in dieser Richtung bedurfte es nicht mehr. Es kann daher auch dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß mangels solcher Behauptungen diese Frage überhaupt nicht zu prüfen war. Ob es sich um eine Verfügung in angemessener Höhe gehandelt hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gelöst werden kann. Es steht fest, daß Florian K. für seine in den Jahren 1954, 1955 und 1958 geborenen Kinder schon vor dem Jahre 1956, aber auch nachher keinen Unterhalt geleistet hat. Die Beklagten sind vielmehr von ihrer Mutter und deren Eltern und auch von der öffentlichen Fürsorge erhalten worden. Den Kindern sind auf Grund des Erbverzichtes ihres Vaters bisher je rund 6000 S bar zugekommen. Das Erbteil von rund 10.000 S ergibt sich unter Berücksichtigung der noch ausständigen Forderungen des Erblassers. Berücksichtigt man nun den Umstand, daß Florian K. seit Jahren für die Kinder keinen Unterhalt geleistet hat und nach der Sachlage auch in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird, einen Unterhalt zu leisten, dann erscheinen die den Kindern in Erfüllung seiner sittlichen Verpflichtung durch den Erbverzicht des Florian K. zugekommenen Beträge angemessen. Eine Anfechtung dieses Erbverzichtes ist daher gemäß § 3 Z. 1 AnfO. ausgeschlossen. Es war daher das erstgerichtliche Urteil, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, wiederherzustellen.Mit Recht wird aber in der Revision geltend gemacht, daß Florian K. auf jeden Fall die sittliche Verpflichtung hatte, den drei beklagten Kindern Unterhalt zu leisten, so daß er den Erbverzicht in Erfüllung dieser sittlichen Pflicht erklärt hat. Dieser Umstand ist bereits in der Klagebeantwortung von den Beklagten geltend gemacht worden. Die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen reichen aus, um die Frage beurteilen zu können, ob es sich bei dem Erbverzicht des Florian K. um eine Verfügung in angemessener Höhe gehandelt hat. Besonderer Behauptungen der Beklagten in dieser Richtung bedurfte es nicht mehr. Es kann daher auch dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß mangels solcher Behauptungen diese Frage überhaupt nicht zu prüfen war. Ob es sich um eine Verfügung in angemessener Höhe gehandelt hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gelöst werden kann. Es steht fest, daß Florian K. für seine in den Jahren 1954, 1955 und 1958 geborenen Kinder schon vor dem Jahre 1956, aber auch nachher keinen Unterhalt geleistet hat. Die Beklagten sind vielmehr von ihrer Mutter und deren Eltern und auch von der öffentlichen Fürsorge erhalten worden. Den Kindern sind auf Grund des Erbverzichtes ihres Vaters bisher je rund 6000 S bar zugekommen. Das Erbteil von rund 10.000 S ergibt sich unter Berücksichtigung der noch ausständigen Forderungen des Erblassers. Berücksichtigt man nun den Umstand, daß Florian K. seit Jahren für die Kinder keinen Unterhalt geleistet hat und nach der Sachlage auch in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird, einen Unterhalt zu leisten, dann erscheinen die den Kindern in Erfüllung seiner sittlichen Verpflichtung durch den Erbverzicht des Florian K. zugekommenen Beträge angemessen. Eine Anfechtung dieses Erbverzichtes ist daher gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. ausgeschlossen. Es war daher das erstgerichtliche Urteil, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, wiederherzustellen.